Kategorie 'Handlungshilfen'

OHSAS 18001: Auditors’ Questions

Dienstag, 6. September 2016 - 21:04

Rajasekaran Nadanam (Deputy Manager – EHS at Faiveley Transport) asks “OHSAS 18001 – What Questions you can Expect?” and gives the an answer in http://www.ehspedia.com/safety/ohsas-18001-what-questions-you-can-expect/.

Warum Handlungshilfen nicht helfen

Dienstag, 7. Juni 2016 - 06:17

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung Handlungshilfe für die betriebliche Praxis (Mai 2015) ist eine Veröffentlichung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Der Rundbrief von Hans-Peter Gimbel machte mich darauf aufmerksam.

Wieder eine gute Handlungshilfe. Es gibt so viele davon. Zu viele Arbeitgeber wollen psychische Belastungen aber einfach nicht beurteilen. Insbesondere wenn Unternehmen groß und politisch gut vernetzt sind, dann brauchen sie das auch nicht zu tun, denn die Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichten sind zu schwach, um das Arbeitsschutzgesetz wirksam durchsetzen zu können. Es ist zumindest bei Großunternehmen einfach so, dass sowohl für die behördliche Aufsicht wie auch für die Zertifizierungsauditoren Konflikte mit diesen Unternehmen unangenehmer sind, als Konflikte mit psychische fehlbelasteten Arbeitnehmern, die Fehlbelastungen praktisch so gut wie nie werden nachweisen können.

Selbst dort, wo von einer Betriebsleitung unterschrieben dokumentiert ist, dass psychische Belastungen nicht von dem Arbeitsschutzmanagementsystem des Unternehmens (mit dem der Betrieb aber fleißig wirbt) erfasst werden, gibt es seit Jahren weder Kritik von der behördlichen Aufsicht noch von den Zertifizierungsauditoren. Es wird nur lobend festgestellt, dass das Arbeitsschutzmanagementsystem z.B. nach OHSAS 18001 zertifiziert ist. Das reicht den Auditoren dann auch, und sie sehen nicht mehr genauer hin. Unter den geschlossenen Augen der Aufsicht schaffen solche Unternehmen es dann, die Dokumentation auch offensichtlicher psychischer Fehlbelastungen zu vermeiden.

Gegen unaufmerksame Kontrollen und allzu kundenfreundlichen Audits können auch die Betriebsräte im komplexen Gefährdungsbereich der psychischen Belastungen nichts unternehmen, denn dank der unaufmerksamen Aufsicht können Großunternehmen behaupten, dass Alles in Ordnung sei. Zwar ist die behördliche Aufsicht systemisch (und vermutlich politisch gewollt) überfordert, aber sie ist immer noch stark genug, Betriebsräte so zu beeindrucken, dass die Arbeitnehmervertreter sich nicht trauen, das Urteil der Aufsicht in Frage zu stellen.

Unter diesen Bedingungen können Handlungshilfen natürlich nicht so helfen, wie sie helfen sollten.

Handlungshilfe aus Bremen

Dienstag, 29. März 2016 - 07:32

Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung bei der Arbeit
Freie Hansestadt Bremen, 2016-01
http://www.finanzen.bremen.de/sixcms/media.php/13/Handlungshilfe GfB psych Belast_final.pdf

Die Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung in neuer Auflage

Sonntag, 14. Februar 2016 - 09:37

http://www.arbeitstattstress.de/2016/02/die-empfehlungen-zur-umsetzung-der-gefaehrdungsbeurteilung-psychischer-belastung-in-neuer-auflage/

Zu den Leitlinien der GDA gehören auch die Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Diese Empfehlungen wurde jetzt eine zweite und eine dritte Anlage hinzugefügt: “Empfehlungen und Prüffragen zur Auswahl von Instrumenten/Verfahren” und “Qualitätsgrundsätze für Instrumente/Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung”.

Die wichtigen Links (ohne Session ID) zur GDA in Dr. Lists Posting (mit Backups von mir):

Wissensplattform der KUVB:
Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

Dienstag, 28. Juli 2015 - 16:15

Kommunale Unfallversicherung Bayern
Bayerische Landeskasse
http://www.kuvb.de/praevention/arbeitspsychologie/gefaehrdungsbeurteilung/

1. Grundsätzliches
    1.1 Was ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen?
    1.2 Was zählt nicht zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung?
    1.3 Was ist das Ziel der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen?
    1.4 Die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung lohnt sich
2. Definitionen
    2.1 Psychische Belastungen
    2.2 Psychische Beanspruchung
    2.3 Theoretischer Hintergrund: Das Belastungs-Beanspruchungs-Konzept
3. Rechtliche Grundlagen
4. Durchführung: Der Kreislauf der Gefährdungsbeurteilung
5. Methoden und Verfahren
    5.1 Mitarbeiterbefragung mit standardisierten Fragebögen
    5.2 Moderierte Mitarbeiterworkshops
    5.3 Arbeitsplatzbeobachtungen
6. Tipps für den Prozess
    6.1 Vorbereiten, planen und Voraussetzungen schaffen
    6.2 Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit
    6.3 Die Auswertung der Ergebnisse
    6.4 Die Entwicklung von Maßnahmen
    6.5 Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen
    6.6 Dokumentation der Maßnahmen
7. Integration in ein Betriebliches Gesundheitsmanagement
8. Weiterführende Literatur

PDF-Download

GDA-Leitlinien: 2008, 2011 und 2015

Montag, 29. Juni 2015 - 07:45

Die GDA-Leitlinien zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation sind nicht neu. Sie bauen auf LASI-Veröffentlichungen und DGUV-Veröffentlichungen auf.

Zum Vergleich drei Versionen: 2008, 2011 und 2015. (Von der Ausgabe aus dem Jahr 2012 habe ich keine Kopie.)

 
Weitere Links zur GDA und zu Dokumenten, die es früher schon gab (PsyGeb):

 

GDA: Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

Dienstag, 14. Oktober 2014 - 05:55

Die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Ende 2013 wird gerne mißverstanden. Die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes ist eine Klarstellung bereits geltenden Rechts. Diese Klarstellung entlässt die Arbeitgeber also nicht aus ihrer Verantwortung für ihre von den Gewerbeaufsichten tolerierten Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz in der Vergangenheit. Wie man richtig darstellen kann, dass die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes nur eine Klarstellung bereits zuvor geltender Vorschriften ist, zeigen die Arbeitgeber (BDA) selbst (2013-08):

[...] Zur Klarstellung dieses bereits heute geltenden Grundsatzes soll das ArbSchG in § 5 Abs. 3 Nr. 6 künftig ausdrücklich um den Gefährdungsfaktor „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt werden. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 27. Juni 2013 verabschiedet. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz wird voraussichtlich Ende September 2013 den Bundesrat passieren. [...] 

Mit diesem Hintergrundwissen zur Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Ende 2013 können wir uns nun einer Pressemeldung der GDA zuwenden: http://www.gda-portal.de/de/PresseAktuelles/PresseAktuelles.html

11.09.2014 

Neue GDA-Publikation gibt Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

Die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Ende 2013 hatte es verdeutlicht: Arbeitgeber müssen psychische Belastungen bei der Arbeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Aber wie kann das in der Praxis umgesetzt werden? Eine neue Broschüre der GDA liefert Antworten.

Die im Rahmen des Arbeitsprogramms Psyche erarbeiteten “Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung” erläutern in sieben Schritten die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, ihre Methoden und Instrumente. Mit den Empfehlungen wird ein Korridor beschrieben, innerhalb dessen sich die konkrete Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung bewegen sollte. Die Broschüre richtet sich insbesondere an Unternehmen und betriebliche Arbeitsschutzakteure (u.a. Arbeitgeber, Betriebs-/Personalräte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit).

Man sollte nun aber nicht so tun, als ob es bisher keine Hilfestellungen für die Arbeitgeber gegeben hätte. Ein Blick in die jüngere Geschichte des Arbeitsschutzes in Deutschland zeigt, dass sie schon im Jahr 2009 in der LASI-Veröffentlichung 52 nachlesen konnten (wenn es sie interessiert hätte), wie die behördliche Aufsicht psychische Belastungen in den Arbeitsschutz einbeziehen sollen. Die LV 28 und die LV 21 zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz erschienen bereits in den Jahren 2002 und 2003. Auch von der DGUV gab es genügend viel Informationen und Hilfestellungen.

Wenigstens die großen Unternehmen kannten also die Pflichten, gegen die sie verstießen, und die Möglichkeiten, die sie ungenutzt ließen, schon seit vielen Jahren. Da aber auch die überforderten (und z.T. politisch ausgebremsten) Gewerbeaufsichten ihre eigenen Vorgaben kaum umsetzten, konnten die meisten Arbeitgeber zum Nachteil ihrer Mitarbeiter weiterhin ungeniert gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen. Hier begingen einige große Unternehmen, die es wissen mussten, über viele Jahre hinweg vorsätzlich Rechtsbruch. Noch schlimmer: Die Arbeitsschutzmanagementsysteme dieser Unternehmen wurden nach Audits (ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertreter) durch unaufmerksame Zertifizierer abgesegnet, obwohl psychische Belastungen in den Gefährdungsbeurteilungen weder prozesshaft noch mitbestimmt erfasst und beurteilt wurden.

Man sieht: Hilfestellungen alleine helfen nicht, denn ohne Kontrolle werden Schutzbestimmungen ganz locker und souverän ignoriert.

Update 2016-01: http://blog.psybel.de/dr_lists_blog_2016021/

Praxisleitfaden der Arbeitgeber: Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung

Freitag, 7. März 2014 - 07:56

Aktualisierung eines Beitrages vom 30. September 2013

http://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/res/BDA-Gefaehrdungsbeurteilung.pdf/$file/BDA-Gefaehrdungsbeurteilung.pdf (2013-08, 21 Seiten)

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Besonderer Schwerpunkt: psychische Belastung
Ein Praxisleitfaden für Arbeitgeber
[...]

D. Gefährdungsbeurteilung und freiwillige betriebliche Gesundheitsförderung
Bei der Diskussion um psychische Belastung werden vielfach die sehr unterschiedlichen Handlungsfelder Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Gesundheitsförderung vermischt. Während es sich bei der Gefährdungsbeurteilung um eine gesetzliche Aufgabe nach dem ArbSchG handelt, sind Aktivitäten in der Gesundheitsförderung ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Eine Trennung beider Bereiche im Unternehmen ist daher sinnvoll. [...]


E. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Gesundheit ist nicht teilbar, körperliche und seelische Gesundheit hängen zusammen und bedingen einander. Deshalb gibt es keine Pflicht zu einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, wie sie gelegentlich in Unternehmen gefordert wird. Vielmehr gilt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen hat, ob eine Gefährdung durch psychische Belastung besteht.
        Zur Klarstellung dieses bereits heute geltenden Grundsatzes soll das ArbSchG in § 5 Abs. 3 Nr. 6 künftig ausdrücklich um den Gefährdungsfaktor „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt werden. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 27. Juni 2013 verabschiedet. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz wird voraussichtlich Ende September 2013 den Bundesrat passieren.
        Durch die Formulierung „bei der Arbeit“ wird – so die Begründung des Gesetzentwurfs – deutlich gemacht, dass die Klarstellung nicht bezweckt, den Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern. Die Schutzmaßnahmen betreffen ausschließlich Gefährdungen für die physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit. Andere Beeinträchtigungen liegen außerhalb des Schutzzwecks des ArbSchG und können daher nur Gegenstand freiwilliger Maßnahmen des Arbeitgebers sein. [...]

H. Mitbestimmung
Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, steht ihm bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. [...]

“Deshalb gibt es keine Pflicht zu einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, wie sie gelegentlich in Unternehmen gefordert wird. Vielmehr gilt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen hat, ob eine Gefährdung durch psychische Belastung besteht.” Was bedeutet das?

Richtig ist, dass psychische Belastungen eine Belastungsart unter vielen anderen Belastungen sind, die die Gesundheit beeinträchtigen könnten. Allerdings werden mit den anstehenden Änderungen im Arbeitsschutzgesetz physische und psychische Belastungen nun getrennt benannt. Und wenn im Arbeitsschutzsystem eines Betriebes Gefährdungsbereiche explizit benannt werden, dann wäre es etwas erstaunlich, wenn der Bereich der psychischen Belastungen fehlt.

  • Richtig ist auch, dass es keine Pflicht zu einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gibt.
  • Aber es gibt keinen Grund, psychische Belastungen gegenüber anderen Belastungen gesondert zu vernachlässigen.

Die BDA verschweigt in ihrem ansonsten sehr gut gemachten Leitfaden den Grund für die “gelegentlichen” Forderungen in den Unternehmen: In Betrieben, in denen es einerseits Gefährdungsbeurteilungen für verschiedene Gefährdungskategorien gibt, aber andererseits die Gefährdungskategorie der psychischen Belastungen fehlt, fordern Betriebsräte konsequenterweise, dass es für psychische Belastungen genau so eine gesonderte Beurteilung gibt, wie für die anderen Belastungskategorien. Gerade wenn ein Betrieb einen guten Arbeitsschutz mit verschiedenen Prozessen für die verschiedenen körperlichen Belastungen hat, fällt nämlich gemessen an den eigenen Maßstäben des Arbeitgebers ein Fehlen der Kategorie ausgerechnet der psychischen Belastungen besonders auf, und zwar mindestens als Ordnungswidrigkeit.

Es gab leider Gewerbeaufsichten und Zertifizierungsunternehmen, die das Fehlen eines Prozesses für die Beurteilung psychischer Belastungen neben den vorhandenen anderen Prozessen wiederholt übersahen und Betrieben trotz dieses auffälligen Mangels sogar noch gute Bewertungen gaben. Sie ließen damit besonders in Betrieben mit vielen Bildschirmarbeitsplätzen eine klare Ordnungswidrigkeit zu. Diesen Systemfehler im Aufsichtswesen gibt es seit vielen Jahren. Das ging so weit, dass Arbeitnehmer, die auf diesen Missstand hinwiesen, unter den Augen der Gewerbeaufsicht und der Zertifizierer Nachteile erleiden konnten. Solch eine Aufsicht schützte die Arbeitgeber und nicht die Arbeitnehmer. Und wo jetzt der Mangel auf Betreiben vor allem der Arbeitnehmervertretung behoben wird, interessieren sich die Gewerbeaufsicht und die Zertifizierer nicht dafür, ob der Mangel in der Vergangenheit Mitarbeitern Schaden zugefügt hat. Diese Auditoren müssten dann ja selbst Fehler in der Vergangenheit zugeben.

 
Bedeutung der Arbeitnehmerertretungen

Mit Blick auf die Geschichte der Positionen der BDA ist der Praxisleitfaden der BDA und ihres Instituts (ifaa) aber nun ein deutlicher Fortschritt. Betriebs- und Personalräte sollten sich diesen hilfreichen Leitfaden genau ansehen. Hier verdient die Arbeitgebervereinigung ein Kompliment. Der Abschnitt H zur Mitbestimmung wird Arbeitnehmervertreter besonders interessieren. Er zeigt deutlich, wie wichtig ein Betriebsrat bzw. ein Personalrat ist.

Was machen Arbeitnehmer, wenn es keinen Betriebs- oder Personalrat gibt? Mitbestimmung im Arbeitsschutz kann sogar ein Grund für Betriebsratsgründungen sein. Psychische Fehlbelastungen waren beispielsweise beim Apple Store in München der Auslöser für die Einrichtung eines Betriebsrates im bis dahin in Deutschland “betriebsratsfreien” Konzern.

Das Arbeitsschutzgesetz gibt übrigens von § 15 bis § 17 allen “Beschäftigten” Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten bestehen auch ohne dass ein Betriebsrat existiert, sind aber ohne Betriebsrat in der Praxis natürlich schwerer umzusetzen. Das gilt auch für den § 3:

[Der Arbeitgeber hat] Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Ohne einen Betriebs- oder Personalrat kann schon die Feststellung der Erforderlichkeit zu einem Problem für die Arbeitnehmer werden.

 
Gesundheitsförderung als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers

Zum Schluss muss noch ein Irrtum korrigiert werden, der sowohl Arbeitgebern wie auch Arbeitnehmervertretern immer wieder gerne unterläuft (Tabelle auf S. 7):

Betriebliche Gesundheitsförderung [...] ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und daher nicht mitbestimmungspflichtig.

Das ist falsch.

Richtig und logisch zwingend ist nur, dass ein Betriebsrat freiwillige Maßnahmen nicht erzwingen kann, sonst wären sie ja nicht freiwillig. Werden sie jedoch in den Bereichen umgesetzt, die insbesondere in den §§ 87 und 89 BetrVG definiert sind, dann gelten die Mitbestimmungsrechte und Mitbestimmungspflichten des Betriebsrates. Der Betriebsrat kann sich z.B. mit Wohltaten wie Fitness-Trainings oder Psycho-Workshops befassen, wenn sie z.B. als Maßnahmen des Arbeitsschutzes dargestellt werden und/oder wenn damit auch die körperliche oder mentale Leistungsfähigkeit von einzelnen Mitarbeitern erfasst werden soll. Und wo die betriebliche Gesundheitsförderung Schnittmengen mit dem Arbeitsschutz hat, muss der Betriebsrat ebenfalls nach § 89 BetrVG mitbestimmen.

Freiwillige Leistungen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen, sind zwar nicht erzwingbar, aber trotz Freiwilligkeit mitbestimmungspflichtig. Das gilt für alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber der behördlichen Aufsicht als Beitrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz darstellt.

Wer meint, dass die freiwillige Teilahme an einem Spiel berechtigt, die Spielregeln missachten zu können, ist noch nicht so richtig erwachsen.

Neue Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

Sonntag, 14. Juli 2013 - 18:06

 

2014-06-16: Die DGUV hat umgeräumt: http://blog.psybel.de/dguv-raeumt-um/

 


IAG Report 1/2013
Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen -
Tipps zum Einstieg

http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=26149

Leseprobe:

[...] Wenn man sich mit dem Thema Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen beschäftigt, stellt man schnell fest, dass psychische Belastungen mit Fragebögen erfasst werden oder in dem Beschäftigte beobachtet und interviewt werden. Das finden viele technisch orientierte Präventionsfachleute merkwürdig. Sie wünschen sich ein Gerät zur Messung der psychischen Belastungen. Ähnlich wie man ein Schallpegelmessgerät in einen Raum halten kann, wäre es doch schön, man hätte ein Gerät, das man an einen Arbeitsplatz hält und das dann einen Stresswert anzeigt. Solch ein Gerät würden sich zwar viele wünschen, doch leider gibt es das nicht und wird es vermutlich auch nie geben. Warum gibt es also ein solches Gerät nicht und warum werden psychische Belastungen mit Fragebögen oder sogenannten Beobachtungsinterviews erfasst?

Betrachten wir einmal drei Beispiele etwas genauer. Die Beispiele sind häufig genannte psychische Belastungen. [...]

Hiltraut Paridon vom Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) hat das ganze Heft in diesem Stil geschrieben. Wem das zu simpel ist, kann ja auf einen im November erscheinenden 400seitigen Wälzer warten oder sich durch mein Blog kämpfen - und trotzdem doch schon einmal von der Verfasserin lernen, wie man Leuten das Thema vermittelt, die bisher im Arbeitsschutz nur wackelnde Schemel, schwebenden Lasten, ätzende Chemikalien, hohen Spannungen usw. kannten. Schade, dass es das Heft nicht schon vor fünf Jahren gab, als ich selbst für die Betriebsratsarbeit in das Thema einstieg.

 
Siehe auch:

LASI-Veröffentlichungen und weitere Handlungsanleitungen

Donnerstag, 2. Mai 2013 - 07:41

In diesem Artikel sind die wichtigsten amtlichen Unterlagen aufgeführt, die von Akteuren im ganzheitlichen Arbeitsschutz für das Thema der psychischen Belastungen benötigt werden.

2015-05-08: Heute wird oft so getan, als ob der Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz durch eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes erst seit 2014 vorgeschrieben sei. Das ist unwahr. Die LASI-Veröffentlichungen zeigen, dass der Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz und eine ordentliche Überprüfung der Geährdungsbeurteilungen im Arbeitsschutz überhaupt keine neuen Themen sind. Das Arbeitsschutzgesetz macht seit 1996 den Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz zur Plicht. Aber trotz guter Hilfsmittel und ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde noch im Jahr 2012 festgestellt, dass psychische Belastungen in 80% der Betriebe nicht beurteilt wurden. Es hat in der Praxis also keine wirksame Aufsicht gegeben. Die Politik wollte offensichtlich, dass die Aufsicht nur auf dem Papier stand. Die LASI-Veröffentlichung sind darum auch historisch interessant: Sie zeigen, wie die behördliche Aufsicht hätte arbeiten können, wenn sie es gedurft hätte.

Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (LASI):
Veröffentlichungen mit Bezug zur Gefährdungskategorie Psychische Belastungen

 


2012-12-29
http://blog.psybel.de/wp-content/uploads/2013/01/Protokoll_ASMK_2012.pdf, S. 162:

 

… Die neueste Veröffentlichung [LV 52, zum Bereich der psychischen Belastungen] der Arbeitsschutzbehörden der Länder (LASI 2009) zielt darauf ab, mögliche Gefährdungen durch psychische Faktoren nachhaltiger als bisher im betrieblichen Kontext aufzugreifen. Die Länder entwickelten auf dieser Grundlage mehrere Fortbildungsbausteine mit denen sie seit dem Jahr 2010 ihre Aufsichtsbeamtinnen und -beamten weiterbilden [insgesamt nur fünf Tage]. Parallel dazu bringen die Träger der GDA zurzeit eine Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen auf den Weg [gibt's schon], um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. Im Jahr 2013 [Auftaktveranstaltung des BMAS im Januar] startet die GDA mit dem Ziel, die Gesundheit der Beschäftigten bei arbeitsbedingter psychischer Belastung zu schützen und zu stärken. …

Ergebnisprotokoll der 89. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder am 28./29. November 2012 in Hannover

Siehe auch: ASMK-Beschlüsse und 2009: Beschränkte staatliche Aufsicht.

Aktualisierung: 2016-04-04