Schlagwort 'ASchG Novelle'

Evaluierung psychischer Belastungen

Samstag, 5. September 2015 - 11:58

http://www.report.at/home/leben/item/87736-ohne-aufklaerung-geht-es-nicht

Ohne Aufklärung geht es nicht
Montag, 17 August 2015 09:54 — geschrieben von Mag. Angela Heissenberger

Viele Unternehmen erkennen erst im Zuge der Evaluierung der psychischen Belastungen, welche Chancen der Prozess für sie birgt, weiß die Psychologin und Beraterin Birgit Slotta-Bachmayr.

(+) Plus: Seit Jänner 2013 ist die Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz gesetzlich vorgeschrieben. [...]

Angela Heissenberger irrt sich. In der Regierungsvorlage zur Änderung des österreichischen Arbeitnehmerschutzgesetzes steht

[...] Bei den Änderungen in § 2 Abs. 7 und 7a handelt es sich um bloße Klarstellungen, bereits nach geltender Rechtslage sind die dort angeführten Begrifflichkeiten so zu verstehen. [...]

Österreichische Arbeitgeber, die vor dem Jänner 2013 psychische Belastungen nicht evaluierten, wurden mit der Gesetzesänderung also nicht freigesprochen. Die Gesetzesänderung war nur eine Verdeutlichung bestehender Pflichten.

Das Interview im Report ist aber lesenswert:

[...] Slotta-Bachmayr: Die Evaluierung psychischer Belastungen geht nicht auf das einzelne Individuum ein. Das wäre ein klassisches Thema für Mitarbeiterbefragungen. Eine Belastung wird in der Psychologie als neutrale Einwirkung von außen betrachtet. [...]

So ist es. Auch das muss heute noch immer wieder klargestellt werden. Die flache Lernkurve beim Thema “Gefährdungsbeurteilung” und “Belastung” hat vielleicht doch etwas mit der Einstellung vieler Arbeitgeber zum Einbezug psychischer Belastungen in den verhältnispräventiven Arbeitsschutz zu tun. Bis heute werden Belastungen und Fehlbelastungen nicht sauber auseinandergehalten. Die Unternehmen bringen das Thema der psychischen Belastungen lieber in einem eher verhaltenspräventiv orientierten “Gesundheitsmanagement” unter und verkaufen das der überforderten Gewerbeaufsicht als Umsetzung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Da gleichen sich Österreich und Deutschland wohl.

Geltendes Recht klargestellt

Donnerstag, 7. Mai 2015 - 06:28

Es gibt Unternehmen, die in Mitteilungen an ihre Mitarbeiter den Eindruck erwecken, dass der Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz im Arbeitsschutzgesetz erst seit kurzem vorgeschrieben sei. Das ist Desinformation.

Kern der Gesetzesänderung war nur eine Klarstellung bereits geltenden Rechts: Arbeitgeber haben psychische Belastungen bereits seit dem Jahr 1996 in den Arbeitsschutz einzubeziehen. Die Analyse der psychischen Belastungen hatte schon immer ein Bestandteil einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung zu sein, wie z. B. ein Blick in die BGI/GUV-I 8700 aus dem Jahr 2009 zeigt (Kap. 3.10).

Auch die behördliche Aufsicht hat zumindest gewusst (wenn auch kaum umgesetzt), was von ihr erwartet wird: Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (LASI) erstellte zur Nutzung durch die behördliche Aufsicht die folgenden Veröffentlichungen:

  • LV 28 (2002) Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention
  • LV 31 (2003) Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und Möglichkeiten der Prävention – Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder
  • LV 52 (2009) Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder

Man sieht: Der Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz hätte schon seit vielen Jahren von der behördlichen Aufsicht überprüft werden müssen.

Die Aufsicht ist aber noch heute so geschwächt, dass sie nicht glaubwürdig überprüfen kann, ob in den Betrieben psychische Belastungen in den Arbeitsschutz einbezogen werden. Als Referenz für Compliance ist sie damit eigentlich irrelevant. Das Aufsichtssystem hat hier schlicht versagt. Im Jahr 2012 konnte das nun nicht mehr ignoriert werden: Das Thema kam in den Bundestag (Bundestagsdrucksache 17-10229). Es wurde damals festgestellt, dass in etwa 80% der Betriebe in Deutschland psychische Belastungen nicht in der vorgeschriebenen Weise beurteilt wurden.

Das hier gegen bereits vor der Gesetzesänderung geltendes Recht verstoßen wurde, wird sogar von den Arbeitgebern bestätigt. Die Arbeitgebervereinigung BDA schrieb am 30.8.2013: „Gesundheit ist nicht teilbar, körperliche und seelische Gesundheit hängen zusammen und bedingen einander. … Zur Klarstellung dieses bereits heute geltenden Grundsatzes soll das ArbSchG in § 5 Abs. 3 Nr. 6 künftig ausdrücklich um den Gefährdungsfaktor ‘psychische Belastungen bei der Arbeit’ ergänzt werden“

Aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, Absatz „Ganzheitlicher Arbeitsschutz“: „in bestehenden Arbeitsschutzverordnungen, die noch keine Klarstellung zum Schutz der psychischen Gesundheit enthalten, dieses Ziel aufnehmen“

Im Januar 2013 stellte der Bundesrat klar: „Durch zwei Änderungen im Arbeitsschutzgesetz soll klargestellt werden, dass sich die Gefährdungsbeurteilung auch auf psychische Belastungen bei der Arbeit bezieht und der Gesundheitsbegriff neben der physischen auch die psychische Gesundheit der Beschäftigten umfasst.“

Auf meine Petition 1902 (18.1.2009) „Betrieblicher Arbeitsschutz – Psychische Belastungen“ antwortete mir der Petitionsausschuss: „Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin führt das BMAS im Wesentlichen aus, dass es die Auffassung des Petenten teile, dass das Thema Psychischen Belastungen unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes sei.“

Österreich änderte sein Arbeitnehmerschutzgesetz übrigens etwas früher als Deutschland. Auch dort wurde nur bereits geltendes Recht klargestellt: Der Standard schrieb am 20. September 2013: „Unternehmen müssen das [Evaluation psychischer Belastungen im Job] eigentlich schon seit dem Jahr 1995 machen, das ist EU-Recht, allerdings geschah das in der Praxis zu selten. Das Gesetz ist davon ausgegangen, dass die gesamte Arbeitssituation zu evaluieren ist. Nachdem das allerdings im Bereich der psychischen Belastungen kaum passiert ist, bietet es eigentlich nur eine Verdeutlichung, dass die Begriffe physische und psychische Belastungen jetzt vorkommen.“

Und in der Regierungsvorlage zur Änderung des österreichischen Arbeitnehmerschutzgesetzes steht : „Bei den Änderungen in § 2 Abs. 7 und 7a handelt es sich um bloße Klarstellungen, bereits nach geltender Rechtslage sind die dort angeführten Begrifflichkeiten so zu verstehen.“

Verdeutlichung bestehender Pflichten

Dienstag, 24. September 2013 - 06:54

http://derstandard.at/1379291332126/Psychische-Belastungen-im-Job-Es-geht-nicht-nur-um-Naechstenliebe

Psychische Belastungen im Job: “Es geht nicht nur um Nächstenliebe”
Interview | Oliver Mark, 20. September 2013, 17:00

Martina Molnar, Arbeits- und Gesundheitspsychologin und Gründerin der Firma Humanware.
[...]
derStandard.at: Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das eine verpflichtende Evaluierung von Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz vorschreibt, wurde um den Punkt psychische Belastungen erweitert. Ist das schon in den Köpfen der Unternehmer angekommen?

Molnar: Unternehmen müssen das eigentlich schon seit dem Jahr 1995 machen, das ist EU-Recht, allerdings geschah das in der Praxis zu selten. Das Gesetz ist davon ausgegangen, dass die gesamte Arbeitssituation zu evaluieren ist. Nachdem das allerdings im Bereich der psychischen Belastungen kaum passiert ist, bietet es eigentlich nur eine Verdeutlichung, dass die Begriffe physische und psychische Belastungen jetzt vorkommen. Der Mensch besteht aus mehr als nur aus Knochen, Gelenken und dem Blutkreislauf.

derStandard.at: Wie werden psychische Belastungen definiert?

Molnar: Leider wird psychische Belastung häufig verwechselt mit psychischer Erkrankung. [...]

(Hervorhebungen nachträglich eingefügt)

Das gilt auch für die bevorstehende Änderung des Arbeitsschutzgesetzes in Deutschland. Zwei Tage vor der Bundestagswahl hat der Bundesrat das bereits im Juni auf den Weg gebrachte Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUK-NOG) verabschiedet. Hinter der Überschrift der Gesetzesänderungsantrages zur Fusionen der gesetzlichen Unfallversicherung und Erleichterungen der Betriebsprüfung versteckt sich auch eine Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung (“Beurteilung der Arbeitsbedingungen”) im deutschen Arbeitsschutzgesetz. Die Österreicher waren da ein bisschen schneller.

Bevorstehende Änderungen im deutschen ArbSchG:

§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1.Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
[...]

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
[...]
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
[...]
6. psychische Belastungen bei der Arbeit

Die Anmerkung von Martina Molnar zum ausdrücklichen Einbezug psychischer Belastung in das österreichischen Arbeitnehmerschutzgesetz, dass damit nur bereits seit vielen Jahren bestehenden Verpflichtung verdeutlicht werden, gilt natürlich auch für die vorgesehenen Änderungen im deutschen Arbeitsschutzgesetz. Hinter beiden Gesetzen steckt die gleiche europäische Richtlinie.

Maßnahmen gar nicht so kostenintensiv

Montag, 11. März 2013 - 06:50

http://derstandard.at/1362107167574/Auch-den-psychischen-Druck-der-Arbeit-reduzieren

[...] Das Gesetz sieht vor, dass dafür Präventivfachkräfte, also Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte, sowie sonstige Fachkräfte – dazu gehören Arbeitspsychologen – diese Evaluierung vornehmen können. [...]

[...] Die Maßnahmen, die die Arbeitssituation verbessern, so die Erfahrung der Arbeitspsychologin, seien meistens gar nicht so kostenintensiv wie vom Unternehmen zuvor angenommen. “Oft sind es Kleinigkeiten bei den Arbeitsabläufen, die vereinfacht werden können, oder auch nur veraltete Formulare, die für die Mitarbeiter keinen Sinn ergeben und dennoch ausgefüllt werden müssen”, sagt Blattner. [...]

Klarstellung in Österreich

Montag, 25. Februar 2013 - 06:24

http://evaluierung-psychischer-belastungen.at/2013/02/21/explizite-neuregelungen-der-aschg-novelle-bzgl-arbeitspsychologie/

… Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Bei den Änderungen in § 2 Abs. 7 und 7a [des Arbeitnehmerschutzgesetzes] handelt es sich um bloße Klarstellungen, bereits nach geltender Rechtslage sind die dort angeführten Begrifflichkeiten so zu verstehen. …

Diese Klarstellung wird auch in Deutschland nötig sein. Schon heute versuchen Unternehmen in Deutschland, ihre vorsätzliche Mißachtung der Arbeitsschutzvorschriften mit einer vermeintlichen Unklarheit des Arbeitsschutzgesetzes zu begründen. Dabei gab es eine ganz klare Gestaltungspflicht. Darauf reagierte die Mehrheit der deutschen Arbeitgeber mit einer kindischen “mir-hat-ja-keiner-vorgeschrieben-was-ich-tun-soll”-Haltung. Während Ursula von der Leyen von “scharfen Gesetzen” schwätzt, ist bis heute kein Arbeitgeber für Verletzungen belangt worden, die er seinen Mitarbeitern zugefügt hatte. Ob sich das nach den in Deutschland vorgesehenen Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes verbessern wird?

Österreichisches Arbeitnehmerschutzgesetz: http://www.jusline.at/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz_%28ASchG%29.html

Die Österreicher sind schneller …

Dienstag, 15. Januar 2013 - 23:13

… als die Deutschen. Bei uns wird’s noch dauern mit der “Anti-Stress-Verordnung”.

http://kompetenzzentrumarbeitspsychologie.wordpress.com/category/arbeitsinspektorat/

KOMPETENZZENTRUM ARBEITSPSYCHOLOGIE – Info: Evaluierung psychischer Belastungen verpflichtend ab 1.1.2013! www.evaluierung-psychischer-belastungen.at
ASchG-Novelle 2012 / 2013

 
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=710451&dstid=&titel=Änderungen,bei,Arbeitnehmerschutzvorschriften, 2013-01-03

… Die Arbeitgeber müssen nun bei der Evaluierung und bei der Gefahrenverhütung ausdrücklich auch psychische Belastungen mit berücksichtigen. Nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung ist eine Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der Evaluierung vorzunehmen.

Dazu können auch Arbeitspsychologen in die Evaluierung eingebunden werden. Eine Mindesteinsatzzeit von Arbeitspsychologen im Rahmen der Präventivdienste, wie sie in der Entstehungsphase der Novelle zeitweise in Diskussion war, wurde jedoch nicht eingeführt.

Bei der Gefahrenverhütung sind ausdrücklich auch die Gestaltung von Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. …

Bauarbeiter vs. Büroarbeiter

Donnerstag, 13. Dezember 2012 - 23:38

http://derstandard.at/1353208970337/30-Prozent-der-Beschaeftigten-psychisch-stark-belastet

… Angestellte sind laut AK-Studie weniger betroffen – Bauarbeiter und Fabriksarbeiter spüren psychische Belastung am stärksten

Psychische Belastungen im Job sind kein reines Managerphänomen, wie manche Experten suggerieren, sondern längst ein branchenübergreifendes Problem, das sehr viele Beschäftigen tangiert.


http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/oesterreich/508655_Psychische-Belastung-am-Arbeitsplatz-nimmt-zu.html

Wien. Das Vorurteil hält sich hartnäckig, aktuelle Zahlen belegen jedoch das Gegenteil: Psychische Be- oder Überlastung ist keineswegs vorwiegend auf Management-Ebene zu verorten. Einer aktuellen Umfrage zufolge sind vier von zehn Arbeitern betroffen. Als Gründe werden in erster Linie Zeitdruck, Monotonie und Unsicherheit genannt, erläuterte AK-OÖ-Präsident Johann Kalliauer am Mittwoch bei einer Pressekonferenz in Wien.

Burn-out und ähnliche Erschöpfungszustände werden im Allgemeinen meist mit beruflichen Funktionen in Zusammenhang gebracht, die hohe Verantwortung mit sich bringen. Diese Last stellt zwar laut Arbeiterkammer-Studie einen nicht unwesentlichen Faktor für psychische Belastungen dar (17 Prozent), Zeitdruck (21 Prozent) und hohe Konzentration (19 Prozent) liegen allerdings davor.

 
http://www.arbeiterkammer.com/online/arbeiter-psychisch-belastet-70344.html

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Die Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, die eine Evaluierung von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz verlangt, ist voranzutreiben. Die daraus resultierenden Verbesserungsvorschläge sind in den Betrieben verpflichtend umzusetzen.“

Österreich: Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Montag, 20. August 2012 - 07:37

http://www.bmask.gv.at/site/Startseite/Topnews/Hundstorfer_Mehr_Praevention_bei_psychischen_Belastungen_in_Betrieben

Hundstorfer: Mehr Prävention bei psychischen Belastungen in Betrieben
16.08.2012 Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ist weiterer Baustein im Paket zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit

Die heute von Sozialminister Rudolf Hundstorfer in Begutachtung geschickte Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchg) bringt die verstärkte Berücksichtigung psychischer Belastungen bei der betrieblichen Prävention. “Wir wissen, dass in der Arbeitswelt psychische Belastungen und Gefährdungen zunehmen. Diese sind oft die Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen”, so Hundstorfer. Die Novelle regelt nun klar, dass im Betrieb auch Gefahren ermittelt und beurteilt werden müssen, die zu psychischen Belastungen führen können. “Nach der Gesundheitsstraße, dem Präventivprogramm fit2work und der kürzlich in Begutachtung geschickten Invaliditätspension Neu baut auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auf den Erhalt der Arbeitsfähigkeit”, unterstrich der Sozialminister.

Schon bisher war der Arbeitgeber verpflichtet, den einzelnen Arbeitsplatz auf Gefährdungen der physischen Gesundheit des Arbeitnehmers – etwa durch Chemikalien, gefährliche Arbeitsvorgänge usw. – zu evaluieren. Nunmehr sind auch Gefährdungen der psychischen Gesundheit zu überprüfen. Damit sollen Fehlbelastungen, die zu psychischen Erkrankungen führen, vermieden werden, indem entsprechende Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter psychischer Belastungen gesetzt werden müssen. Dies können etwa Änderungen bei den Arbeitsabläufen oder die Klärung von Zuständigkeiten sein. Außerdem sollen in Zukunft auch geeignete Fachleute, insbesondere ArbeitspsychologInnen, mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren betraut werden können.

Mit den geplanten Änderungen werden auch weitere notwendige Aktualisierungen und Anpassungen durchgeführt z.B. die Erhöhung der Geldstrafen um 15 Prozent.

Downloads:

Suche: https://www.google.at/search?q=Novelle+Arbeitnehmerinnenschutzgesetz

Psychische Belastungen kommen ins Arbeitsschutzgesetz

Mittwoch, 11. Juli 2012 - 22:35

Jedenfalls in Österreich.

http://arbeitundtechnik.gpa-djp.at/2012/07/11/psychische-belastungen-am-arbeitsplatz/

… Nun hat der Gesetzgeber im ASCHG nachgebessert. Bei der Evaluierung der Gefahren im Rahmen der jährlichen Präventionszeiten ist jetzt explizit die psychische Belastung zu evaluieren – und Gegenmaßnahmen sind vorzuschlagen. “Psychische Belastungen müssen erhoben werden.” freut sich daher die ÖGB-Expertin für den ArbeitnehehmerInnenschutz, Ingrid Reifinger. Die ArbeitsinspektorInnen können Unterlagen verlangen, ob diese Evaluierungen tatsächlich statt gefunden haben und welche Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Novelle bringt außerdem Arbeits- und OrganisationspsychologInnen als fixe Größe in die Betriebe. Sie sind bei der systematischen Erfassung von psychischen Belastungen durch die Arbeit hinzuzuziehen. …

Unter “Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit” wurde im § 68 die Bildschirmarbeitsverordung in das Gesetz eingebaut: “Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.”

Während Edmund Stoiber in Brüssel versucht, insbesondere die Anlage zur Bildschirmarbeitsverordnung aufzuweichern, wandert bei den Österreichern auch die Software-Ergonomie aus der Anlage in den Absatz 2 des § 68 des österreichischen Arbeitsschutzgesetzes ein.

Im § 76 wird vorgeschrieben, dass Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen haben, z.B. auch “in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes.”

Im § 81 müssen Arbeitgeber die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuziehen, z.B. “in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes.”

Der Präventionszeit widmet sich der § 82a. Darin ist auch festgehalten: “Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 v. H. und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 v. H. der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v. H. der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen.”

Vielleicht sollten wir in Deutschland die Arbeitsschutzgesetzgebung bei den Österreichern abschreiben, auch wenn es immer noch Klärungsbedarf geben könnte. So verwirrt mich im § 82a das “… oder die Sicherheitsfachkräfte …” ein bisschen. Und im § 68 steht: “Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 [darin ist die Software-Ergonomie ein Thema] nicht anzuwenden.” Da ist die Frage interessant, was ein “Arbeitsplatz” ist.

Das Gesetz finden Sie hier: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008910.