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DIN ISO 45001: Ihre Mitarbeit am Entwurf ist gefragt

Samstag, 13. Mai 2017 - 14:11

Sie können an der Norm ISO/DIS 45001.2:2017 mitarbeiten. Das ist ein Standard zu Anforderungen an Arbeitsschutzmanagementsysten mit Leitlinien zur Anwendung. Der deutsche Text steht Ihnen dazu bis 2017-07-05 in Deutsch zur Verfügung. (Start war 2017-05-07, aber wegen einer technischen Panne funktionierte das erst seit 2017-05-12.) Auf den englischsprachigen Text können Sie über das BSI Einfluss nehmen.

DIN ISO 45001 ist die am heißesten diskutierte Norm in der langen Geschichte der ISO und des DIN. Sie dürfen den Entwurf bis 2017-07-05 auch auch in Deutschland als “Einsprecher” kommentieren, z.B. um Verbesserungen zu bewirken. (Das ist ein wichtiger Unterschied z.B. zum von der Gesundheitsmanagement-Branche durchgedrückten Möchtegernstandard DIN SPEC 91020.)

Aus Deutschland wirken auch Organisationen bei der Gestaltung des Standards auf internationaler Ebene mit, z.B. die Kommission Arbeitsschutz und Normumg (KAN).

Aber auch jeder Einzelne kann auf die Entwicklung der Norm Einfluss nehmen. Wer noch nicht registriert ist, kann sich vorher kostenlos registrieren lassen und dann Einsprecher werden, um damit die Urheberrechte für Einsprüche an das DIN abzutreten. Dazu kann man ein Formular anfordern, seine zwei Seiten ausdrucken und es dann per Post unterschrieben an den DIN e.V. zurücksenden. Nachdem Sie per E-Mail eine Bestätigung vom DIN bekommen, können Sie als Einsprecher loslegen.

Beim DIN kann man nur die eigenen Stellungnahmen lesen. Beim BSI konnten die Einsprecher im Jahr 2016 alle Kommentare und Verbesserungvoschläge lesen. Mal abwarten, wie es in diesem Jahr (2017-05-26 bis 2017-09-27) aussieht.

In https://www.din.de/de/mitwirken/entwuerfe/ne-stellung/wdc-beuth:din21:273150856!full-text geht es dann zum Text des Standards mit Kommentiermöglichkeiten.

Das ist übrigens wohl die letzte Gelegenheit, sich den Arbeitsschutzstandard zumindest als Entwurf kostenlos anzusehen. Das ist insbesondere für Betriebsräte wichtig. Im Gegensatz zu Schutzgesetzen wird DIN ISO 45001 später in den Betrieben leider nicht aushangpflichtig sein, denn solche Standards sind teuer und urheberrechtlich geschützt.

 
Ungesunde deutsche Übersetzung

In einem Punkt ist jetzt schon klar, dass ein Einspruch notwendig ist: Wie bei OHSAS 18001 wurde nun auch wieder in der deutschsprachigen Version des Entwurfs der ISO 45001 der Fehler begangen, “ill health” mit “Krankheit” zu ersetzen (siehe 3.18 Verletzung und/oder Krankheit). Das ist schlicht falsch.

Warum aber soll die Begriffsdefinition für “Ungesundheit” im englischsprachigen Originalstandard in der deutschsprachigen Version mit dem Begriff “Krankheit” verfälscht werden? Vielleicht wird immer noch nicht akzeptiert, dass sowohl die Autoren des Originals der ISO 45001 wie auch die WHO unter Gesundheitsschutz mehr verstehen, als die Vermeidung von (eventuell auf die ICD beschränkten) Krankheiten. Meiner Ansicht nach benötigt “ill health” eine eigene (von “injury” bzw. “Verletzung” getrennte) Definition. “Ill health” ist nicht “illness” sondern es gilt:

Medical Definition of ill-health: a condition of inferior health in which some disease or impairment of function is present but is usually not as serious in terms of curtailing activity as an illnes

Quelle: https://www.merriam-webster.com/medical/ill-health

Dass dieser Übersetzungsfehlerfehler (zum Nachteil der Arbeitnehmer) in OHSAS 18001 in die DIN 45001 übernommen werden soll, ist interessant, denn ein anderer Fehler (über den sich deutsche Arbeitnehmer in nach OHSAS 18001:2007 zertifizierten Betrieben bisher freuen konnten) wurde durchaus korrigiert: In OHSAS 18001 wurde “consultation” (nach intensiveren Debatten in Deutschland) mit “Mitbestimmung” übersetzt. In der DIN 45001 soll nun “Konsultation” stehen. Das ist schwächer als “Mitbestimmung”. Aber diese Übersetzung ist in Ordnung. Warum aber wird die falsche Übersetzung von “ill health” nicht ebenfalls in Ordnung gebracht?

Vorfallskategorien nach OHSAS 18001

Mittwoch, 16. September 2015 - 06:41

Im Arbeitsschutz von nach OHSAS 18001 zertifizierten Betrieben gibt es zwölf Arten von Vorfällen:

Vorfall, der …
  1.1.1.1 … eine körperliche Erkrankung zur Folge hatte
  1.1.1.2 … eine Verschlechterung einer körperlichen Erkrankung zur Folge hatte
  1.1.2.1 … eine körperliche Erkrankung hätte zur Folge haben können
  1.1.2.2 … eine Verschlechterung einer körperlichen Erkrankung hätte zur Folge haben können
  1.2.1.1 … eine mentale Erkrankung zur Folge hatte
  1.2.1.2 … eine Verschlechterung einer mentalen Erkrankung zur Folge hatte
  1.2.2.1 … eine mentale Erkrankung hätte zur Folge haben können
  1.2.2.2 … eine Verschlechterung einer mentalen Erkrankung hätte zur Folge haben können
  2._.1._ … eine Verletzung zur Folge hatte
  2._.2._ … eine Verletzung hätte zur Folge haben können
  3._.1._ … einen tödlichen Unfall zur Folge hatte
  3._.2._ … einen tödlichen Unfall hätte zur Folge haben können

Die zwölf Vorfallskategorien ergeben sich logisch aus den folgenden Begriffsbestimmungen:

Vorfall (in enger Anlehnung an OHSAS 18001:2007):
Arbeitsbezogenes Ereignis, das
  ※ eine Verletzung
  ※ oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere)
  ※ oder einen tödlichen Unfall
zur Folge
  ※ hatte
  ※ oder hätte
zur Folge haben können.

Erkrankung (in enger Anlehnung an OHSAS 18001:2007):
Erkennbarer, nachteiliger
  ※ physischer oder
  ※ mentaler Zustand,
der durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation
  ※ entstanden ist und/oder
  ※ verschlechtert
wurde.

Diese Begriffsbestimmungen waren wichtige Verbesserungen bei der Umstellung von OHSAS 18001:1999 zu OHSAS 18001:2007. Es gab Arbeitgeber, die diese Verbesserungen dank schlampiger Audits (durch einen bei der DAkkS akkreditierten Auditor) bei der Umstellung aus ihren internen Anweisungen zumArbeitsschutz heraushalten konnten. Die Mitarbeiter erfuhren so nicht, was ihnen ein nach OHSAS 18001:2007 zertifizierter Arbeitgeber eigentlich bieten müsste. Ich nehme an, dass in den meisten nach OHSAS 18001:2007 zertifizierten Betrieben kaum ein Mitarbeiter weiß, zu welcher Erfassung von Vorfällen sich der Arbeitgeber verpflichtet hat.

In der wohl Ende 2016 zu erwartenden ISO 45001 fehlt die Definition von “Erkrankung” (“ill health”) leider, darum werden solche konkreten Vorfallskategorien aus der ISO 45001 nicht mehr ableitbar sein. (Nachtrag 2016: Es hat hier Verbesserungen gegeben, sogar gegenüber OHSAS 18001. Mal sehen, was davon umgesetzt wird.)

12 OH&S Incident Categories

Mittwoch, 9. September 2015 - 00:15

These incident catecories are based on definition 3.8 and 3.9 in OHSAS 18001:2007. The data should be easy to obtain. Just quarterly categorize OH&S incidents using the twelve categories shown below. Then count the incidents per category and enter the sums for each category into the table.

12 KPIs for Occupational Health & Safety

 
In words:
Incidents which …
    1.1.1.1   … have caused physical ill health
    1.1.1.2   … have worsened physical ill health
    1.1.2.1   … could have caused physical ill health
    1.1.2.2   … could have worsened physical ill health
    1.2.1.1   … have caused mental ill health
    1.2.1.2   … have worsened mental ill health
    1.2.2.1   … could have caused mental ill health
    1.2.2.2   … could have worsened mental ill health
    2._.1._   … have caused injury
    2._.2._   … could have caused injury
    3._.1._   … have caused fatality
    3._.2._   … could have caused fatality

Or in other words (even closer to OHSAS 18001:2007):
Incidents in which …
    1.1.1.1   … physical ill health occurred
    1.1.1.2   … physical ill health worsened
    1.1.2.1   … physical ill health could have occurred
    1.1.2.2   … physical ill health could have worsened
    1.2.1.1   … mental ill health occurred
    1.2.1.2   … mental ill health worsened
    1.2.2.1   … mental ill health could have occurred
    1.2.2.2   … mental ill health could have worsened
    2._.1._   … injury occurred
    2._.2._   … injury could have occurred
    3._.1._   … fatality occurred
    3._.2._   … fatality could have occurred

 

“Incident” and “ill health” according to OHSAS 18001:


The underlined words met resistance from employers when moving from OHSAS 18001:1999 to OHSAS 18001:2007. In internal communications they tried to replace “ill health” by “desease” and “identifiable” by “diagnosable”. They also tried to hide “regardless of severity” from their employees. “Made worse” was not welcome, as the term did not allow them to reject incidents which worsened an already existing ill health. And “could” was a challenge to employers, because due to that term they could not ask affected employees to prove that they actually suffered from ill health. The reasons for resisting against “mental” where quite similar to the reasons for mentioning “psychological factors” only in the notes to clause 7.1.4 of ISO 9000:2015 rather than clearly in the clause itself.

 
Discussion:

 
Download:

Erkenntnis

Mittwoch, 12. November 2014 - 22:11

In einem nach OHSAS 18001:2007 zertifizierten Unternehmen versuchte eine engagierte Sicherheitsfachkraft (SIFA), einen arbeitsschutzrelevanten Vorfall (Mobbing) in eine der vielen, sich aus den Begriffsbestimmungen 3.9 und 3.8 ergebenden Vorfallsarten einzuordnen. Es war zwar keine Erkrankung des Opfers zu erkennen, aber es lag nach erster Einschätzung der SIFA eine massive psychische Fehlbelastung vor.

Eng angelehnt an die Begriffsbestimmungen 3.9 und 3.8 nach OHSAS 18001:2007, hatte der Arbeitgeber im Handbuch seines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) korrekt definiert:

  • Vorfall: Arbeitsbezogenes Ereignis, das eine Verletzung oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) oder einen tödlichen Unfall zur Folge hatte oder hätte zur Folge haben können.
  • Erkrankung: Erkennbarer, nachteiliger physischer oder mentaler Zustand, der durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden ist und/oder verschlechtert wurde.

Die SIFA fand diese Begriffsbestimmungen gut und wollte nun Gebrauch von ihnen machen. Es ging zum Glück nicht um Verletzungen oder Tod; somit fielen diese beiden Vorfallsarten schon einmal weg. Sondern es ging um einen arbeitsbedingten und fehlbelastenden Vorfall, der zu einer psychischen Erkrankung hätte führen können. Deswegen entschied sich die SIFA auf Basis der Optionen, die die Begriffsbestimmungen des Arbeitgebers anbieten, zu einer Einstufung des Vorfalls wie folgt:

Arbeitsbezogenes Ereignis, das eine Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) hätte zur Folge haben können. (Erkrankung: Erkennbarer, mentaler Zustand, der durch eine Arbeitssituation entstanden ist.)

Der von seiner Rechtsabteilung beratene Arbeitgeber behauptete nun jedoch, dass die betroffene Mitarbeiterin wegen der Wortes “erkennbarer” nachweisen müsse, dass sie erkrankt sei. Die SIFA dachte scharf nach und entwickelte - zum Vergleich - die folgende Formulierung:

Arbeitsbezogenes Ereignis, das eine Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) hätte zur Folge haben können. (Erkrankung: Erkannter, mentaler Zustand, der durch eine Arbeitssituation entstanden ist.)

Verstehen Sie den Unterschied? Eben. Im AMS-Handbuch ist von erkennbaren Erkrankungen die Rede und nicht von erkannten Erkrankungen! Es gilt das AMS-Handbuch.

Das ist auch gut so, denn es geht im Arbeitsschutz erst einmal um die Beurteilung der Belastungsquelle und nicht an erster Stelle um eine Untersuchung der psychischen Verfassung der von dieser Belastung beanspruchten Person. Die Anamnese einer möglichen Erkrankung dieser Person mag zwar wichtig sein, man kann das jedoch zum Schutz der Privatsphäre von der Ereignisuntersuchung trennen. Wenn erst der Nachweis einer psychischen Erkrankung vorgezeigt werden muss, bevor ein wahrscheinlich psychisch fehlbelastender Vorfall erfasst und beurteilt wird, dann besteht der Verdacht, dass der Arbeitgeber sich mehr um die Minderung von Haftungsrisiken kümmert, als um seine Pflichten im Arbeitsschutz.

Fazit: Es gibt Arbeitgeber, die sich gerne ein über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehendes AMS zertifizieren lassen und damit werben. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass sie dieses AMS - und die anspruchsvollen Entscheidungskriterien, die es liefert - dann auch wirklich anwenden wollen. Darum muss eine SIFA nicht nur die Selbstverpflichtungen, sondern auch die Argumentationstechniken des Arbeitgebers sehr gut verstehen, um dann bei Diskussionen mit dem Arbeitgeber mit dessen eigenen Maßstäben argumentieren zu können.

Es stellt sich dann allerdings die Frage, wie lange diese mutige SIFA (wenn es sie wirklich gäbe) bei diesem Arbeitgeber (wenn es den wirklich gäbe) beschäftigt bleiben wird.

Ausbildung für OHSAS 18001

Sonntag, 25. Mai 2014 - 06:00

http://sifaboard.de/index.php?page=Thread&threadID=6902

Frage an Auditoren.eu

Sonntag, 2. März 2014 - 12:05

Meine Frage an den Ausschuss:

Subject: Frage an Auditoren.eu [bzw. OHSAS18001.de]
Date: Sun, 02 Mar 2014 12:12:51 +0100
From: Goetz Kluge <...>
To: Head-of@auditoren.eu, [...]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach OHSAS 18001:2007 gelten für “Vorfall” und “Erkrankung” Definitionen wie in http://vorfall.info beschrieben. Unter Anderem gilt, dass Vorfälle Ereignisse sind, die Erkrankungen zur Folge hatten oder hätten zur Folge haben können. Gemäß OHSAS 18001:2007 muss dabei die Schwere der möglichen Erkrankungen unberücksichtigt bleiben.

Dürfen Auditoren von Zertifizierern es tolerieren, dass ein Arbeitgeber in der Arbeitsschutzschulung seiner Mitarbeiter verschweigt, dass die Schwere möglicher oder tatsächlicher Erkrankungen kein Kriterium für die Einstufung eines Ereignisses als “Vorfall” ist?

Mit freundlichen Grüßen
Götz Kluge
[...]

 


2014-03-02 – Habe ein erstes und freundliches Feedback bekommen. Den Arbeitskreis gibt es seit 2012 nicht mehr.

§§ 87 und 89 des Betriebsverfassungsgesetzes

Samstag, 18. Januar 2014 - 09:40

Der § 89 BetrVG Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz konkretisiert den § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte. Genau genommen geht es hier nicht um Mitbestimmungsrechte, sondern um Mitbestimmungspflichten. Beide Paragrafen sind keine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit, sondern sie verbinden diese Freiheit der Arbeitgeber mit deren Verantwortung für die Arbeitnehmer. Beide Normen schreiben dazu den Arbeitnehmern die Ausübung von Mitbestimmunsrechten vor, denn wenn Arbeitnehmervertretungen auf ihr Mitbestimmungsrecht “verzichten” würden, dann funktionieren gesetzlich vorgeschriebene (und von weisen Leuten gut erklärte) Korrekturmechanismen nicht mehr. Die Mitbestimmungspflicht ist unabdingbar, die Arbeitnehmervertretungen haben sich also daran zu halten. Fehlen ihnen die Ressourcen (Wissen, Rechtsbeistand usw.) dazu, so hilft das nicht als Ausrede, sondern die Arbeitnehmervertreter müssen sich dann diese Ressourcen (Freistellungen, Berater, Rechtsanwälte, Weiterbildung usw.) verschaffen.

§ 87 Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[...]
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
[...]
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
[...]

§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz

(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.

(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.

(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.

Damit es klar ist:

  • Der Betriebsrat hat seine Aufgaben unabdingbar zu erfüllen. § 89 gibt ihm nicht nur Rechte, sondern Pflichten. Wo Rechte der Arbeitnehmervertretung als Pflichten formuliert sind, kann sie nicht auf die Ausübung dieser Rechte verzichten. Arbeitgeber, die die Arbeitnehmervertretung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert, begehen eine Straftat.
  • Zu den im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen zählen auch Audits (sowohl von internen wie auch von externen Auditoren) für OHSAS 18001 und ISO 14001, denn sie dienen der Systemkontrolle z.B. von Umwelt- und Arbeitsschutzmanagementsystemen und damit der Entlastung der behördlichen Aufsicht. Diese Entlastung bedeutet natürlich nicht, dass die Arbeitnehmervertreter von den nun in die Systemkontrolle verlagerten Aufsichtsaufgaben ausgeschlossen werden können.
  • Zu den Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen zählen auch die Berichte, die bei Audits für OHSAS 18001 und ISO 14001 erstellt werden. Der Arbeitgeber hat hier eine Bringschuld.
  • In nach OHSAS 18001 zertifizierten Betrieben gilt, dass die Dokumentation nur von Unfällen nicht ausreicht. Es sind alle Vorfälle nach Definition 3.9 und 3.8 (OHSAS 18001:2007) zu dokumentieren, also nicht nur meldepflichtige Unfälle, sondern alle Ereignisse, die eine Verletzung oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) oder einen tödlichen Unfall zur Folge hatten oder hätten zur Folge haben können. Das kann der Betriebsrat basierend auf OHSAS 18001 verlangen. (Erkrankungen sind erkennbare, nachteilige physische oder mentale Zustände, die durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden sind und/oder verschlechtert wurden.)
  • Gesetzestext: § 89 BetrVG
  • Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsschutz

Lob für Ordnungswidrigkeiten

Donnerstag, 9. Januar 2014 - 06:37

Beispiel aus dem Arbeitsschutz: Ein Unternehmen bezog eine Gefährdungskategorie, zu deren Behandlung es verpflichtet ist, nachhaltig nicht in die Gefährdungsbeurteilung mit ein. Das ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Bei einem ordentlichen Audit nach OHSAS 18001 würde das als Abweichung bewertet werden. Nun kam das Unternehmen auf die Idee, im Jahr 2012 ein Projekt aufzusetzen, mit dem eine Einhaltung der Vorschriften erst erreicht werden soll. Obwohl Konformität mit den Arbeitsschutzvorschriften noch nicht erreicht ist und der akkreditierte Zertifizierer von der noch nicht korrigierten Abweichung Kenntnis hat, bescheinigt er dem Unternehmen einen positiven Aspekt für das Projekt. Die vor Projektabschluss bis 2014 noch bestehende Ordnungswidrigkeit wird auch vom Auditor verschwiegen.

Statt den Schutz der Mitarbeiter sicherzustellen, hilft der Zertifizierer dem Unternehmen, die Unwahrheit zu behaupten, dass es die Bestimmungen des Arbeitsschutzes einhalte. So funktioniert das Zertifizierungsgeschäft eben in der Wirklichkeit. Wissen die DAkkS und die Gewerbeaufsicht, wie verrückt Audits tatsächlich laufen?

DAkkS-Beschwerdeverfahren

Sonntag, 15. Dezember 2013 - 10:23

Unser heutiges Arbeitsschutzgesetz trat im Jahr 1996 in Kraft. Es war als Rahmengesetz konzipiert und sollte somit einen Freiraum für betriebsgerechte Lösungen bieten. Eine wichtige Grundlage war die Annahme, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander vereinbaren, wie der Arbeitsschutz in einem Betrieb konkret umgesetzt wird. Insbesondere im Bereich der psychischen Belastungen hat das nicht funktioniert. Es kann immer noch passieren, dass ein Betrieb sein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) ohne Betriebsrat aufbaut und anschließend externen Auditoren angeblich bereits implementierte Prozesse zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz präsentiert, die die Betriebsleitung unter Umgehung der Mitbestimmung gestaltet hatte.

Wenn unkritische Auditoren trotz dieser strafbaren Missachtung des Betriebsverfassungsgesetzes ein Zertifikat nach OHSAS 18001 erteilen, kann der Arbeitgeber anschließend der immer noch überforderten Gewerbeaufsicht dieses Zertifikat vorlegen. Die Gewerbeaufsicht prüft dann nur “entlastet”. Sie merkt zum Beispiel nicht, dass der Betriebsrat dem AMS nicht zugestimmt hat. Zudem lassen sich unerfahrene Betriebsräte von dem Zertikat (sowie von der vom Zertifikat beeindruckten Gewerbeaufsicht) beeindrucken, obwohl sie ja gar nicht wissen, was der Arbeitgeber den Auditoren erzählt hatte.

Betriebsräte dürfen sich nicht von einem Zertifikat einschüchtern lassen, sondern gerade wenn es von bei der DAkkS akkreditierten Auditoren nach einer Missachtung der Mitbestimmung erteilt wurde, wird es Zeit, sich bei der DAkkS als Aufsicht der Auditoren zu beschweren.

 
Nehmen Sie (z.B. als Mitglied eines Betriebsrates oder eines Personalrates) einmal an, dass Ihre Betriebsleitung bei externen Audits ihres AMS darstelle, dass psychische Belastungen in dem Arbeitsschutz ihres Betriebes ordungsgemäß implementiert seien. Wenn Sie dem nicht zugestimmt haben und die Betriebsleitung trotzdem auf ihrer Position besteht, dann behindert die Betriebsleitung die Mitbestimmung. Rufen sie die Einigungsstelle an.

Damit Betriebs- und Personalräte kompetent mitbestimmen können, haben sie das Recht, sich von einem qualifizierten Sachverständigen ihrer Wahl beraten zu lassen. Die Kosten für solche Sachverständige trägt der Arbeitgeber. Erfahrene Sachverständige können der Arbeitnehmervertretung auch helfen, die Übernahme der Beratungskosten durch den Arbeitgeber bei einer Einigungsstellt oder vor Gericht durchzusetzen.

Erst wenn die Arbeitnehmervertretung zugestimmt hat oder der Spruch einer Einigungsstelle eine fehlende Zustimmung ersetzt hat, kann die psychische Belastung als in den Arbeitsschutz einbezogen dargestellt werden.

Selbst die Gewerbeaufsicht kann ohne vollzogene Mitbestimmung nicht behaupten, psychische Belastungen seien in den Arbeitsschutz eines Betriebes mit einbezogen. Natürlich muss die Arbeitnehmervertretung (oder die Einigungsstelle) das Urteil der Gewerbeaufsicht berücksichtigen. Aber die Gewerbeaufsicht darf nicht entscheiden, dass der Arbeitsschutz in dem Betrieb ausreichend vollständig implementiert sei, wenn die Mitbestimmung behindert wurde. Eine wichtige Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ist doch, dass es betriebsnah umgesetzt wird. Dass können nur Leute machen, die sich in dem Betrieb auskennen. Darum hat der lokale Betriebsrat oder Personalrat mitzubestimmen.

Wenn die Mitbestimmungspflicht der Arbeitnehmervertretung im Arbeitsschutz von der Betriebsleitung missachtet wird, dann bricht die Betriebsleitung auch dann gesetzliche Vorschriften, wenn die Gewerbeaufsicht keine Abweichungen festgestellt hat. Darum darf der Betrieb nicht nach OHSAS 18001 zertifiziert werden. Außerdem: Ohne vollzogene Mitbestimmung darf sich die Gewerbeaufsicht nicht von AMS-Zertifikaten “entlastet” fühlen, an deren Zustandekommen der Betriebsrat nicht beteiligt war.

Eine Nachlässigkeit der Gewerbeaufsicht und der externen Auditoren kann man daran erkennen, dass sie sich nicht für eine Überprüfung der Mitbestimmtheit der Gestaltung und Durchführung des Arbeitsschutzes in einem Betrieb interessieren. Bei Audits nach OHSAS 18001 müsste die Mitbestimmung sogar Gegenstand der Audits sein. Auch bei großen Zertifizierungsgesellschaften ist hier Nachlässigkeit und Desinteresse nicht ausgeschlossen. So geht’s halt zu im Zertifizierungsgeschäft.

Sollte einem Betrieb trotz einer Missachtung der Mitbestimmungspflicht von einem bei der DAkkS akkreditierten Zertifikator ein AMS-Zertifikat erteilt worden sein, dann können sich Arbeitnehmer und ihre Vertretungen bei der DAkkS beschweren. In einem entsprechenden Verzeichnis der DAkkS finden sie eine Beschreibung des DAkkS-Beschwerdeverfahrens.

Offener Brief an den ANP des DIN und an die DAkkS

Sonntag, 1. Dezember 2013 - 11:04

An

Sehr geehrter Herr Dr. Gindele, sehr geehrter Herr Hissnauer,

Die DIN SPEC 91020 geht als Standard für das betriebliche Gesundheitsmanagemen (BGM) über die Forderungen des Arbeitsschutzes hinaus. Was in der intensiven Werbung für die DIN SPEC 91020 jedoch oft nicht deutlich wird: Im Gegensatz zum BGM, dass den Arbeitsschutz durchaus einbeziehen kann, umfasst die DIN SPEC 91020 weder den Arbeitsschutz, noch den Gesundheitsschutz. Bitte stellen Sie sicher, dass die Gewerbeaufsichten und andere von Zertifizierungen Betroffene sehr gut verstehen, dass eine Zertifizierung (so es eine solche geben wird) nach der DIN SPEC 91020 den Arbeits- und Gesundheitsschutz *nicht* umfasst.

Gewerbeaufsichten können also einen nach DIN SPEC 91020 zertifizierten Betrieb *nicht* entlastet prüfen, nur weil ein Zertifikat nach der DIN SPEC 91020 vorliegt. Erst Zertifikate nach Standards wie OHSAS 18001, ILO-OSH, OHRIS usw., die unter Einhaltung des Betriebsverfassungsgesetzes mit Teilnahme der Arbeitnehmervertretungen auditiert wurden, bestätigen ein ordentlich implementiertes Arbeitsschutzmanagementsystem.