Schlagwort 'Fachkraft für Arbeitssicherheit'

Erkenntnis

Mittwoch, 12. November 2014 - 22:11

In einem nach OHSAS 18001:2007 zertifizierten Unternehmen versuchte eine engagierte Sicherheitsfachkraft (SIFA), einen arbeitsschutzrelevanten Vorfall (Mobbing) in eine der vielen, sich aus den Begriffsbestimmungen 3.9 und 3.8 ergebenden Vorfallsarten einzuordnen. Es war zwar keine Erkrankung des Opfers zu erkennen, aber es lag nach erster Einschätzung der SIFA eine massive psychische Fehlbelastung vor.

Eng angelehnt an die Begriffsbestimmungen 3.9 und 3.8 nach OHSAS 18001:2007, hatte der Arbeitgeber im Handbuch seines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) korrekt definiert:

  • Vorfall: Arbeitsbezogenes Ereignis, das eine Verletzung oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) oder einen tödlichen Unfall zur Folge hatte oder hätte zur Folge haben können.
  • Erkrankung: Erkennbarer, nachteiliger physischer oder mentaler Zustand, der durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden ist und/oder verschlechtert wurde.

Die SIFA fand diese Begriffsbestimmungen gut und wollte nun Gebrauch von ihnen machen. Es ging zum Glück nicht um Verletzungen oder Tod; somit fielen diese beiden Vorfallsarten schon einmal weg. Sondern es ging um einen arbeitsbedingten und fehlbelastenden Vorfall, der zu einer psychischen Erkrankung hätte führen können. Deswegen entschied sich die SIFA auf Basis der Optionen, die die Begriffsbestimmungen des Arbeitgebers anbieten, zu einer Einstufung des Vorfalls wie folgt:

Arbeitsbezogenes Ereignis, das eine Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) hätte zur Folge haben können. (Erkrankung: Erkennbarer, mentaler Zustand, der durch eine Arbeitssituation entstanden ist.)

Der von seiner Rechtsabteilung beratene Arbeitgeber behauptete nun jedoch, dass die betroffene Mitarbeiterin wegen der Wortes “erkennbarer” nachweisen müsse, dass sie erkrankt sei. Die SIFA dachte scharf nach und entwickelte - zum Vergleich - die folgende Formulierung:

Arbeitsbezogenes Ereignis, das eine Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) hätte zur Folge haben können. (Erkrankung: Erkannter, mentaler Zustand, der durch eine Arbeitssituation entstanden ist.)

Verstehen Sie den Unterschied? Eben. Im AMS-Handbuch ist von erkennbaren Erkrankungen die Rede und nicht von erkannten Erkrankungen! Es gilt das AMS-Handbuch.

Das ist auch gut so, denn es geht im Arbeitsschutz erst einmal um die Beurteilung der Belastungsquelle und nicht an erster Stelle um eine Untersuchung der psychischen Verfassung der von dieser Belastung beanspruchten Person. Die Anamnese einer möglichen Erkrankung dieser Person mag zwar wichtig sein, man kann das jedoch zum Schutz der Privatsphäre von der Ereignisuntersuchung trennen. Wenn erst der Nachweis einer psychischen Erkrankung vorgezeigt werden muss, bevor ein wahrscheinlich psychisch fehlbelastender Vorfall erfasst und beurteilt wird, dann besteht der Verdacht, dass der Arbeitgeber sich mehr um die Minderung von Haftungsrisiken kümmert, als um seine Pflichten im Arbeitsschutz.

Fazit: Es gibt Arbeitgeber, die sich gerne ein über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehendes AMS zertifizieren lassen und damit werben. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass sie dieses AMS - und die anspruchsvollen Entscheidungskriterien, die es liefert - dann auch wirklich anwenden wollen. Darum muss eine SIFA nicht nur die Selbstverpflichtungen, sondern auch die Argumentationstechniken des Arbeitgebers sehr gut verstehen, um dann bei Diskussionen mit dem Arbeitgeber mit dessen eigenen Maßstäben argumentieren zu können.

Es stellt sich dann allerdings die Frage, wie lange diese mutige SIFA (wenn es sie wirklich gäbe) bei diesem Arbeitgeber (wenn es den wirklich gäbe) beschäftigt bleiben wird.

Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes: Kosmetik?

Sonntag, 14. April 2013 - 12:08

Wie geht es eigentlich den vorgesehenen Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes?

Ohne eine Verbesserung der Ressourcen der Gewerbeaufsicht für die Kontrolle des Einbezugs psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz wären die vorgesehenen Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes nur Kosmetik.

Außerdem müssten die Ressourcen und Durchsetzungsmöglichkeiten der Akteure im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzbeauftragte, Betriebsärzte, Personaler, Arbeitnehmervertretungen) so gestaltet werden, dass sie dem komplexen Thema der psychischen Belastungen auch gerecht werden können.

Ministerium nimmt Personalvertretungen und Betriebsärzte in die Pflicht

Samstag, 23. März 2013 - 22:00

Auf eine Anfrage hin hat mir das Bayerische Staatsministerium für Arbeit- und Sozialordnung, Familie und Frauen (Referat II 3; Arbeitsmedizin, Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz) eine freundliche und ehrliche Antwort geschickt.

Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 18. Februar 2013 an Staatsministerin Christine Haderthauer, in der Sie über Probleme bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Einbeziehung psychischer Belastungen berichten. Frau Staatsministerin hat uns, als das für die Arbeitsmedizin zuständige Fachreferat, mit der Beantwortung Ihrer E-Mail beauftragt.

Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) im Jahre 1996 hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitgeber auch die Gefährdung durch „psychische Belastungen“ mit einbeziehen.

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat auf seiner 54. Sitzung im September 2009 in Kiel die Veröffentlichung der LV 52 „Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden“ beschlossen. Basierend auf dieser LASI-Publikation wird künftig in Bayern durch technisches und ärztliches Personal der Gewerbeaufsicht die Beratung zu und die Überwachung von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz in den Unternehmen von Seiten der Arbeitsschutzbehörden erfolgen. Diese Handlungshilfe wird es dem Aufsichtspersonal in der Praxis ermöglichen, grob orientierend Anhaltspunkte für psychische Fehlbelastungen in Betrieben zu erkennen und erforderliche betriebliche Maßnahmen anzustoßen.

Derzeit werden die bayerischen Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und -beamten entsprechend geschult.

Zentraler Ansatzpunkt ist die Kontrolle der Gefährdungsbeurteilung. Allerdings ist festzustellen, dass es für die Gewerbeaufsicht oft nur sehr schwer möglich sein wird, auch bei vorhandener Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen, im Rahmen einer Betriebsüberprüfung zu erkennen, ob (in bestimmten Bereichen) erhöhte psychische Belastungen vorliegen und ob ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, diesen entgegenzuwirken. Einfacher wird es sein in Branchen, in denen es bekannter Weise zu erhöhten psychische Belastungen kommt.

Deshalb und in Anbetracht der sehr limitierten Personalressourcen wird es den bayerischen Arbeitsschutzbehörden nur möglich sein, die Unternehmen für die Belange psychischer Belastungen zu sensibilisieren und eine „Anstoßberatung“ durchzuführen. Kontrollen werden nur in Ausnahmefällen in die Tiefe gehen können.

Es steht außer Frage, dass Gefährdungsbeurteilungen auch in Hinblick auf psychische Belastungen „gelebt“ werden müssen. Die Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber. Sollte es hier Mängel geben, so gibt es ja gerade in großen Betrieben die Möglichkeit Probleme intern, über eine starke Personalvertretung oder den Betriebsarzt anzugehen. Die Behörde wird tätig, sobald ihr Defizite bekannt werden.

(Link und Hervorhebungen nachträglich in den Text eingetragen)

Die “Burnout Detektive” der Ministerin Haderthauer waren dann wohl eher eine Erfindung der Presse.

Es geht vermutlich nicht nur um Ressourcenprobleme, sondern auch um eine Gewerbeaufsicht, die sich gegenüber den Unternehmen nicht wirklich durchsetzen darf. Noch Anfang 2012 traute sich die Gewerbeaufsicht, zu schreiben:

[...] Psychische Fehlbelastungen lassen sich vermeiden. Die bayerische Gewerbeaufsicht überprüft die Betriebe und legt die Abhilfemöglichkeiten in einer Zielvereinbarung fest. [...]

Der Text ist inzwischen verschwunden.

Die Überforderung der Gewerbeaufsicht ist übrigens kein ausschließlich bayerisches Problem, sondern sie gefährdet die Arbeitnehmer bundesweit.

 


Vier Anmerkungen zu dem Brief:

Arbeitnehmervertretungen und Betriebsärzte in der Pflicht: Die offene und ehrliche Antwort des Staatsministeriums ist hilfreich, denn sie zeigt eine Lösung auf: Die Arbeitnehmervertretungen und die Betriebsärzte werden in die Pflicht genommen. Diese Lösung gibt es natürlich schon seit es das Betriebsverfassungsgesetz und das heutige Arbeitsschutzgesetz gibt! Aber es ist gut, wenn sich Betriebs- und Personalräte auch einmal von einer eher konservativen Staatsregierung anhören müssen, dass die Gewerbeaufsicht ohne engagierte Arbeitnehmervertretungen und Betriebsärzte auf einem verlorenen Posten steht. Wenn diese Akteure zu schüchtern und zu schlecht ausgebildet sind und die Gewerbeaufsicht nicht auf Defizite hinweisen, dann funktioniert die Kontrolle der Gefährdungsbeurteilung nicht.

Mehrbelastung von Arbeitnehmervertretern und Betriebsärzten: Hier sind Aufgaben auf die Arbeitnehmervertretungen und die Betriebsärzte (aber auch auf die Fachkräfte des Arbeitsschutzes) zugekommen, denen möglicherweise existierende Richtlinien zur Budgetierung nicht mehr gerecht werden. Sie müssen ja nun die Ressourcenprobleme der Behörden kompensieren. Für mutige Arbeitnehmervertretungen ist das kein unlösbares Problem: Zwar gilt weiterhin ein Betriebsverfassungsgesetz mit heute zu wenig Freistellungen, aber auch dank der ehrlichen Darstellung von behördlichem Ressourcenmangel durch Staats- und Bundesministerinnen werden Arbeitsrichter die Ressourcenprobleme der Personal- und Betriebsräte, der Betriebsärzte und der Fachkräfte für den Arbeitsschutz besser verstehen. Allerdings gibt es leider auch Arbeitnehmervertretungen, die zu schwach und zu kleinmütig sind, angemessene Ressourcen (z.B. Weiterbildung, externe Auditoren und Experten usw.) für sich durchzusetzen und Freistellungszeiten über das gesetzlich garantierte Mindestmaß hinaus auszudehnen.

Arbeitnehmervertreter zuständig für die Beurteilung der Arbeitsschutzqualität: Die Antwort des Staatsministeriums erlaubt noch eine weitere Schlussfolgerung: Gibt es nach einer Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht keinen Mängelbericht, dann können Betriebe (in Bayern, aber wohl auch in anderen Ländern) trotzdem nicht behaupten, dass die Gewerbeaufsicht ihnen bestätigt habe, dass sie psychische Belastungen pflichtgemäß in den Arbeitsschutz einbeziehen. Das Ministerium verweist uns hier an die Arbeitnehmervertretungen und an die Betriebsärzte.
        Von den beiden genannten Akteuren im Arbeits- und Gesundheitsschutz haben nun wiederum die Arbeitnehmervertretungen die besseren Durchsetzungsmöglichkeiten. (Für die Fachkräfte der Arbeitsschutzes in den Betrieben ist das nicht so einfach.) Wehe den Mitarbeitern der Betriebe, in denen die Betriebsräte oder der Personalräte zu schüchtern oder/und zu schlecht ausgebildet sind, um Ihrer Mitbestimmungspflicht im Arbeitsschutz gerecht zu werden!

Falsches Verständnis von vertrauensvoller Zusammenarbeit: Angesichts der Bedeutung der Betriebs- und Personalräte für die Kontrolle des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es besonders bedenklich, wenn der Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretung vertrauensvolle Zusammenarbeit falsch verstehen und gemeinsam bei Besichtigungen durch Auditoren, durch die Gewerbeaufsicht und durch die Berufsgenossenschaft jene Vorfälle und Gefährdungen verheimlichen, die als arbeitsbezogene Ereignisse auftraten oder auftreten können, obwohl diese Vorfälle und Gefährdungen zum Beispiel physische und psychische Verletzungen oder Erkrankungen (bei OHSAS 18001 ohne Berücksichtigung der Schwere!) zur Folge hatten oder hätten zur Folge haben können. (Erkrankungen sind in diesem Zusammenhang erkennbare, nachteilige physische oder mentale Zustände, die durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden sind und/oder verschlechtert.)
        Solche Arbeitnehmervertretungen sind vielleicht sogar gefährlicher als gar keine Arbeitnehmervertretungen, denn sie nehmen den von ihnen vertretenen Mitarbeitern grundlegende Rechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ein ziemlich entsetzliches Beispiel: Von konkreten Fällen starker psychischer Fehlbelastung betroffene Mitarbeiter werden alleine gelassen, damit die harmonische Zusammenarbeit zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat bei gemeinsamen Projekten nicht gestört wird.
        Betriebsräte, die (vielleicht in guter Absicht) einer Betriebsleitung helfen, Fälle psychischer Fehlbelastngen und das Fehlen wirklich wirksamer Beurteilungen psychischer Belastungen unter den Teppich zu kehren, werden am Ende zum Dank auch noch über den Tisch gezogen: Wenn der Arbeitgeber sich nach geschickter Vorbereitung und Vertuschungsarbeit in kleinen und unauffälligen Schritten sicher genug fühlt, wird er behaupten, dass sein Arbeitsschutz schon lange ganzheitlich gewesen sei, denn der Betriebsrat hätte ja in der Vergangenheit bei Besuchen der Gewerbeaufsicht die Aufsichtspersonen pflichtgemäß auf Defizite aufmerksam machen können. “Offensichtlich” habe es aber keine Defizite gegeben. Zum Schluss können der Arbeitgeber und die Gewerbeaufsicht den schwarzen Peter so zum Betriebsrat schieben - und zwar zu Recht!

Andererseits: Auch Betriebsräte können ausbrennen.

Noch einmal der Hinweis: LASI-Veröffentlichungen

Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Mittwoch, 6. März 2013 - 13:08

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=1753&lid=DE&bid=ARB&

[...]

  • Arbeitsschutz: “Schutz des Beschäftigten vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen (Über- und Unterforderungen). Auf den Beschäftigten bezogen wirken sich Gefahren in Form von Personenschäden (Verletzungen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen), schädigende Belastungen in Form von schädigenden Beanspruchungen (Über- und Unterbeanspruchung) aus. Ziel des Arbeitsschutzes ist Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung.” (Skiba, 2000).
  • Arbeitssicherheit: “Arbeitssicherheit ist ein anzustrebender gefahrenfreier Zustand bei der Berufsausübung. Die auf den Menschen bezogenen Auswirkungen von Gefahren sind Personenschäden als Folge von Verletzungen (Unfällen), Berufskrankheiten und sonstigen schädigenden Einflüssen auf die Gesundheit.
    Die Vermeidung berufsbedingter gesundheitlicher Schädigungen ist ein Interesse, das jeder Beschäftigte von Natur aus besetzt, weil davon sein Wohlbefinden und seine wirtschaftliche Existenz abhängen. Insofern liegt zunächst ein grundlegendes Bedürfnis der Selbsterhaltung vor.
    Davon ausgehend ergibt sich auch die gesellschaftsorientierte Begründung der Notwendigkeit des Schutzes vor berufsbedingten Personenschäden. Zu unterscheiden sind humane (moralisch-ethische) sowie wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Gründe.” (Skiba, 2000).

[...]

Beim Arbeitsschutz kommt also zum Schutz vor Gefahren noch der Schutz vor schädigenden Belastungen (Fehlbelastungen) hinzu.

Komnet weist auch noch auf ein Referat des Fachgebietes Arbeitspsychologie der Universität Duisburg-Essen hin, dass sich mit Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit befasst: http://fogs.uni-duisburg.de/asi_referat. Die beiden Anmerkungen (s.o.) zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit (aus der Sicht der Arbeitspsychologie) hat Komnet wohl dieser Seite entnommen.

Klarer wird ein für die betriebliche Praxis wichtiger Unterschied nach einem Blick in zwei Gesetze:

  • “Arbeitsschutzgesetz”: Das “Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG)” fokussiert auf Prozesse.
    § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

    (3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

    (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.

    Es wird gleich im ersten Absatz geregelt, dass Betriebs- oder Personalräte bzw. Mitarbeitervertretungen für das Arbeitsschutzgesetz relevant sind. Die Aufgabe dieser Organe sind Mitbestimmung und Aufsicht. Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)

  • “Arbeitssicherheitsgesetz”: Das “Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)” fokussiert in seinem Titel auf Akteure.
    § 1 Grundsatz

    Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß

    1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

    2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

    3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Größere Unternehmen haben öfters schon ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS). Gelegentlich findet sich auch der Begriff des Arbeitssicherheitsmanagementsystems. Jedoch gilt beispielsweise der Standard OHSAS 18001, nach dem AMS zertifiziert werden können, ganz klar den “Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystemen”. “OHSAS” bezeichnet eine “Normenreihe zur Bewertung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes”.

Wichtig werden auch die anstehenden Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes werden. Dabei geht es um die Gefährdungskategorie der psychische Belastungen. Beim ASiG wird sich nicht mehr viel tun.

Das Arbeitssicherheitsgesetz gilt den Akteuren im Arbeitsschutz. Das Arbeitsschutzgesetz beschäftigt sich mit der Vorgehensweise im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Insofern ist die Arbeitssicherheit nur ein Teil des Arbeitsschutzes. Darum kann sich ein Unternehmen z.B. Bei seinen generellen Richtlinien für Mitarbeiter nicht nur auf “Arbeitssicherheit” beschränken, sondern es muss alle Rechte und Pflichten berücksichtigen, die sich aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes ergeben.

Sicherheitsfachkräfte in Nöten

Dienstag, 22. Januar 2013 - 14:20

Themenwoche Gesundheit bei der INQA bis zum 28. Januar: http://www.inqa.de/DE/Lernen-Gute-Praxis/Experten-Tipps/Gesundheit/inhalt.html. (Auf den Link bin ich Dank haufe.de gestoßen.)

Darunter z.B. diese interessante Frage (http://www.inqa.de/DE/Lernen-Gute-Praxis/Experten-Tipps/Gesundheit/Themenwoche-2.html):

Psychische Gefährdungen am Arbeitsplatz zu erkennen und gegenzusteuern ist zweifellos wichtig. Wie aber soll die Sifa [Sicherheitsfachkraft] neben all den anderen Anforderungen und Aufgabenfeldern das auch noch leisten, ohne selbst Opfer psychischer Belastung zu werden?

(Link nachträglich eingetragen)

Das ist besonders dann ein Problem für die Sifa, wenn sie nicht genügend unabhängig vom Arbeitgeber ist. Manchmal habe ich auch den Eindruck, dass die Anforderungen an Sifas so konstruiert sind, dass sie zwar vorzeigbar sind, aber im Grunde nicht wirklich erfüllt werden können.

Das Verhältnis der Arbeitgeber zum Arbeitsschutz ist nämlich ambivalent: Einerseits hilft ihnen der ganzheitliche Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten oder vielleicht sogar zu steigern. Andererseits entstehen durch die Komplexität des Einbezugs psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz nicht vernachlässigbare Kosten, die in der großen Mehrzahl der Betriebe bisher vermieden werden konnten. Auch sehen sich Unternehmen mit einer starken Mitbestimmung konfrontiert.

Besonders gefählich kann Arbeitgebern insbesondere die Gefährdungsbeurteilung erscheinen, denn sie dokumentiert Mängel, für die das oberste Führungsgremium eines Unternehmens gegebenenfalls auch verantwortlich und sogar haftbar gemacht werden kann. Diese Furcht kann die Sifas behindern, wenn sie eine tatsachengerechte Gefährdungsbeurteilung durchführen wollen. Es wird dann zu Arbeitsschutzmaßnahmen kommen, denen keine ausreichende Gefährdungsbeurteilung zugrunde liegt. Die Sifa hat in solchen Situationen so oder so den schwarzen Peter.

Wird unter Sifas eigentlich diskutiert, wie sich Zielvereinbarungen auf sie und auf ihre Arbeit z.B. bei der Leistungsbeurteilung und dem Entgelt auswirken? Kann passieren, dass eine Sifa den Gesundheitsschutz besser darstellen muss, als er ist, um eine schlechte Leistungsbewertung zu vermeiden?

Ein unzureichender Gesundheitsschutz und eine mangelhafte Einbindung der Arbeitnehmervertretung in den Arbeitsschutz kann ja auch das Resultat von mehr oder weniger subtilen Behinderungen der Sifa durch den Arbeitgeber sein. Der Arbeitgeber kann z.B. die Arbeitsbedingungen und Ziele der Sifa so gestalten, dass auch konstruktive Kritik am Arbeitsschutz als persönlicher Angriff auf die Sifa umgedeutet werden kann. Dann richtet sich die Empörung vor allem gegen den Kritiker, und es wird schwierig, noch über Verbesserungen zu spechen.

Geschickte Sifas lassen sich von der Arbeitnehmervertretung helfen.

VDSI und BDA: Psychische Gefährdung bei der Arbeit richtig beurteilen

Dienstag, 22. Januar 2013 - 09:18

http://blog.psybel.de/paragraph-89-betrvg/

… Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen [die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen] sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. …

 
http://dejure.org/gesetze/ArbSchG/16.html

… Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. …

Wie psychische Gefährdungen richtig beurteilt werden, vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen in den Betrieben.

 
http://www.vdsi.de/43/12281 und http://www.hcc-magazin.com/psychische-belastungen-bei-der-arbeit-richtig-beurteilen/4995

Psychische Gefährdung bei der Arbeit richtig beurteilen
Pressemitteilung von: Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI)
Fortbildung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit geplant

Wiesbaden, 17. Januar 2013. Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung bei der Arbeit ist für viele Unternehmen mit Unsicherheiten verbunden. Der Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) und das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) [Mitglieder des arbeitgebernahen ifaa sind die Verbände der Metall- und Elektroindustrie sowie der Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie, GESAMTMETALL] entwickeln jetzt ein Qualifizierungskonzept für einen wichtigen Experten im betrieblichen Arbeitsschutz: die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie soll dazu befähigt werden, psychische Gefährdungsfaktoren zu erkennen und notwendige Schritte einzuleiten.

“Unser Ziel ist es, die Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung zu sensibilisieren und zu schulen”, erklärt Prof. Dr. Rainer von Kiparski, Vorstandsvorsitzender des VDSI. “Sie soll den Unternehmer umfassend dazu beraten, welche Verfahren sich anbieten, wann tiefergehende Analysen notwendig sind oder gegebenenfalls Experten hinzugezogen werden sollten.”

“Unternehmen brauchen Handlungssicherheit”, so Prof. Dr. Sascha Stowasser, Direktor des ifaa. “Neben unterstützenden objektiven Methoden und Instrumenten zur Erfassung der psychischen Belastung sind auch fachkundige Experten im Unternehmen notwendig. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind als Berater der Unternehmer hierfür prädestiniert und sollen eine weitergehende Qualifikation erhalten.”

Das Projekt geht auf eine Initiative der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zurück und wurde auf einem gemeinsamen Treffen am 31. Oktober 2012 in Berlin beschlossen. “Psychische Belastungen können Ursache für Fehlbeanspruchungen sein und stellen daher ein erhebliches Risiko dar – sowohl für die Gesundheit der Arbeitnehmer als auch für die Leistungsfähigkeit der Unternehmen. Dem kann der Arbeitgeber nur begegnen, wenn ihm zuverlässige Fachexpertise zur Seite steht”, betont Dr. Volker Hansen, Leiter der BDA-Abteilung ‘Soziale Sicherung’.

Das Thema psychische Gesundheit bei der Arbeit gewinnt eine immer größere Bedeutung für Gesellschaft und Wirtschaft. Hintergrund ist die seit Jahren steigende Zahl psychisch bedingter Fehltage und Frühberentungen. Den Schutz der Arbeitnehmer vor psychischer Fehlbelastung haben Bund, Länder und Unfallversicherungsträger zu den Hauptzielen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) erklärt. Für die Sicherheit und Gesundheit in den Betrieben ist der Arbeitgeber verantwortlich. Unterstützt wird er von der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Als “Manager für Sicherheit und Gesundheit” berät sie ihn zu allen Prozessen und erforderlichen Maßnahmen im Arbeitsschutz.

Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI)
Solvejg Boehlke
Kommunikationsmanagerin
Schiersteiner Straße 39
65187 Wiesbaden
Telefon +49 611 15755-15
Telefax +49 611 15755-79
E-Mail:
www.vdsi.de

Der Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) ist mit über 5.200 Mitgliedern der größte Verband für Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz in Deutschland. Als Manager für Sicherheit und Gesundheit beraten VDSI-Mitglieder Unternehmer, Führungskräfte und Mitarbeiter, wie Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz nachhaltig reduziert werden können.

Mal sehen, ob endlich gut wird, was lange währt. Die Empfehlungen des VDSI z.B. zur Dokumentation bei der Gefährdungsbeurteilung sind sehr hilfreich.

Ob die Fachkräfte auch lernen, wie ihnen die Arbeitnehmervertretungen helfen können?

Blutige Nase

Samstag, 27. Oktober 2012 - 14:01

http://www.sifaboard.de/index.php?page=Thread&postID=32797#post32797

… aus eigener Erfahrung (ich war selber 8 Jahre im Betriebsrat) kann ich sagen, ein Tor der den BR nicht [in eine Zertifizierung nach OHSAS 18001] mit einbezieht.
Es gibt zwar keine Mitbestimmung was ein Managementsystem angeht aber wahrscheinlich ist der BR durch einzelne Prozesse betroffen. (Kommt er seinen gesetzlich geforderten Aufgaben nach?)
Außerdem kann diese Zusammenarbeit einige Dinge ins Rollen bringen, bei denen sich die Sifa eine blutige Nase holt.
Und schaden tut´s auch nicht. …

Hier werden also zwei Risikogruppen identifiziert, für die es entsprechende Gefährdungsbeurteilungen geben muss: Sicherheitsfachkräfte und BR-Mitglieder.

Neue Chancen für Betriebsräte
(nützen nichts, wenn man sie nicht nutzt)

Sonntag, 29. Juli 2012 - 09:44

http://www.boeckler.de/pdf/mbf_dguv-v2_einfuehrung.pdf

Die seit dem 1. Januar 2011 geltende neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, die die bisherige Berufsgenossenschaftliche Vorschrift, die BGV A2, ablöst, bietet Betriebsräten bessere Chancen, sich im Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Interessen der Beschäftigten zu engagieren. Die Arbeitnehmervertreter in der Selbstverwaltung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) haben daran aktiv mitgewirkt und konnten dazu wichtige Akzente setzen.

Die Vorschrift räumt Betriebs- und Personalräten weitgehende Mitwirkungsrechte bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Beschäftigten ein. Sie können Schwerpunkte der Betreuungsarbeit mitbestimmen und damit direkt Einfluss auf die Tätigkeit der betrieblichen Experten nehmen. Bei der Ermittlung der Anforderungen und Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind sie zu beteiligen und dies setzt eine intensive Zusammenarbeit voraus. Zum Aufgabenspektrum der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehören neben den eher klassischen Maßnahmen zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen ebenso Beratungs- und Betreuungsleistungen, die sich aus neuen Gesundheitsgefahren wie psychischen Belastungen ergeben. Auch Themen wie die Teilhabeinteressen von Schwerbehinderten, Konzepte für altersgerechte Arbeit sowie die Organisation des betrieblichen Eingliederungs- und Gesundheitsmanagements bieten eine gute Grundlage für einen ganzheitlichen Betreuungsansatz. Die vorliegende Handlungshilfe möchte dazu Unterstützung bieten. …

 
Auch hier ist die Gefährdungsbeurteilung eine entscheidende Grundlage für die Aufgabenplanung:

Gefährdungsorientierung

Auf der Grundlage detaillierter Kataloge werden die Aufgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ermittelt. Daraus lassen sich der notwendige Zeitaufwand und die personellen Anforderungen vom Betrieb bestimmen. Ausgangspunkt sind stets die im jeweiligen Betrieb vorhandenen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen. Statt der Vorgabe pauschaler Einsatzzeiten für den Betreuungsumfang, die zudem zwischen den Unfallversicherungsträgern stark variierten, leitet sich der Betreuungsbedarf durchgängig von den vorliegenden Gefährdungen im jeweiligen Betrieb ab. Mit der Vorschrift 2 wird damit ein neues Konzept zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung eingeführt. Diese veränderte Stoßrichtung fördert die aktive Auseinandersetzung mit dem betrieblichen Arbeitsschutz und erfordert den Dialog zwischen Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft und Unternehmer unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung.

Was machen Betriebe, in denen psychische Belastungen nicht in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen sind? Nutzt der Arbeitgeber die Unvollständigkeit der Gefährdungsbeurteilung auch noch zu seinem Vorteil?

 
Die Betriebsvereinbarung ist Pflicht!

Mitwirkung der Betriebs- und Personalräte

Auf das bestehende Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung wird in der Vorschrift 2 (Anlage 2) ausdrücklich verwiesen: „Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.“

 


Auch sehr lesenswert zur Mitbestimmung im Arbeitsschutz:
http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-Betriebsratsratgeber/_87_Abs_1_Nr_7_BetrVG_Gesundheitsschutz_Umweltschutz/
… Im Zusammenspiel mit den Vorschriften §§ 88 Nr. 1, 89, 90, 91 BetrVG bietet sich hier für den Betriebsrat ein ganzes Geflecht von Möglichkeiten, für Humanisierung, Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz innerhalb des Betriebs tätig zu werden.

Während bei der autonomen Arbeitsgestaltung der Arbeitgeber als Unternehmer über Investitionen und deren Ausgestaltung letztlich frei entscheidet, unterliegt er im Bereich des gesetzlichen Arbeitsschutzes – ebenso wie die betroffenen Arbeitnehmer – dem öffentlichen Recht. In diesem Rechtsbereich ist der Arbeitgeber nicht Vertragspartner, sondern den Regeln der staatlichen Gewalt unterworfen. …

Überforderte Sicherheitsfachkräfte

Samstag, 28. Juli 2012 - 10:14

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/sifa-ii.pdf

DGUV Report 2/2010
Wirksamkeit und Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Die Ergebnisse der ersten Validierungsstudien und der ersten Vertiefungsstudie der Sifa-Langzeitstudie

… Da alle Daten über die Entwicklung der betrieblichen Arbeitsschutzprobleme zeigen, dass das Problemfeld psychische Belastungen und die entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen heute fast überall zu einem Hauptproblem von Gesundheit und menschengerechter Arbeitsgestaltung geworden ist (vgl. z.B. BIBB/IAB), sind die vorliegenden Befunde vor dem Hintergrund zu interpretieren, wie die betrieblichen Verantwortlichen einerseits und die Unterstützer andererseits darauf reagieren. Es scheint so zu sein, dass die Problematik der psychischen Belastungen teilweise in den Betrieben noch nicht wahrgenommen wird. Für den Umgang mit dem Problem fehlen nach den Aussagen der Teilnehmer z.T. die Kompetenzen. Interessanterweise ist dies anscheinend weniger bei der Gestaltung als bei den Belastungen der Fall. Damit stellt sich hier auch die Frage, ob die Zusammenhänge zwischen den psychischen Belastungen und der Gestaltung von Arbeitsaufgaben und -organisation hinreichend erkannt werden. Die Selbstwirksamkeitsüberzeugung, die betriebliche Anerkennung und die gefühlte Verpflichtung gegenüber Vorschriften und Regeln sind, im Vergleich zu anderen Tätigkeiten, seltener genannte Motive. Dies deutet insgesamt darauf hin, dass dieser Aufgabenkomplex eher schwach im Selbstbild der Fachkräfte verankert ist, zumal der Prozentsatz der Fachkräfte, die angeben, nicht hinreichend kompetent zu sein, ebenfalls sehr hoch ist. …

(Hervorhebungen nachträglich eingetragen)

In dem Report fiel mir besonders auf, dass sich die Sicherheitsfachkräfte selbst realistisch einschätzten. Ihre Wirksamkeit wird von Führungskräften jedoch eher überschätzt. Meine Vermutung ist, dass Führungskräfte diese Sichtweise entwickeln, um ihre Verantwortung zu reduzieren und Rechtssicherheit zu gewinnen.

Es ist wohl tatsächlich so, dass in Unternehmen mit Arbeitnehmervertretungen diese Vertetungen von allen Akteuren im Betrieb die ersten waren, die im Bereich des Einbezugs psychischer Belastungen im Betrieb Kompetenz aufbauten, gegegentlich sogar gegen den Widerstand der Arbeitgeber. Die Aufsichtsbehörden sind überfordert und die theoretische Unabhängigkeit von Sicherheitsfachkräften sowie Betriebsärzten unterscheidet sich zu sehr von ihrer tatsächlichen Unabhängigkeit vom Arbeitgeber. Ohne Betriebsräte bzw. Personalräte (und Gewerkschaften, die die Arbeitnehervertretungen unterstützen) könnten die Unternehmen auch heute ihre Pflicht zum Einbezug psychischer Belastungen genauso vernachlässigen, wie sie das in der Vergangenheit getan hatten.

Rechte und Pflichten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Dienstag, 3. Juli 2012 - 21:57

Aus einer Antwort von https://komnet.nrw.de/

… Auf den Artikel “Rechte und Pflichten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit” in Akzente 6/2002 von Stefan Eiermann www.bgn.de/474/1819/1 und die Informationen unter www.dguv.de/inhalt/praevention/fachaus_fachgruppen/arbeitsmedizin/produkte/index.jsp weisen wir hin. …

Der Komnet-Link und der zweite Link in dem zitierten Text funktionieren leider nicht mehr.

Der erste Link in dem Zitat führt zu dem Artikel Mit den Augen des Gesetzes – Haftung und Verantwortung der Fachkraft für Arbeitssicherheit von Stefan Eiermann in Akzente 6/2002 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation.

Mehr zur Qualifizierung von Fachkräften für Arbeitssicherheit: http://www.dguv.de/inhalt/praevention/aus_weiter/index.jsp