Betriebsverfassungsgesetz
Zuletzt geändert: Freitag, 9. September 2011 - 18:50
Für den Arbeitsschutz besonders wichtige Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG):
- §5 Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist
(Wirkt sich die z.B. Weiterbildung von leitenden Angestellten auf Arbeitnehmer aus, für die der Betriebsrat zuständig ist und wird diese Weiterbildung vom Arbeitgeber als Arbeitsschutzmaßnahmen geltend gemacht, dann bestimmt der Betriebrat mit.
Zu Leiharbeitern usw. gibt es im Arbeitsschutz weitere Regelungen.) - §28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- §37 Weiterbildung von Mitgliedern des Betriebsrates: Abs. 6 und 7
- §80 Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates
- §81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
- §84 Beschwerderecht
- §85 Behandlung von Beschwerden von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat
- §86a Betriebsöffentliches Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
- §87 Mitbestimmungsrechte (Blog)
- §88 Betriebsvereinbarungen
- §89 Arbeitsschutz und Umweltschutz
- §90 Beteiligung des Betriebsrates an Planungen der Arbeitgebers
- §91 Mitbestimmung bei Änderungen
- §92 Personalplanung
- §94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
