Betriebsverfassungsgesetz
Zuletzt geändert: Freitag, 9. September 2011 - 18:50
Für den Arbeitsschutz besonders wichtige Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG):
- §2 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
- §5 Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist
(Wirkt sich die z.B. Weiterbildung von leitenden Angestellten auf Arbeitnehmer aus, für die der Betriebsrat zuständig ist und wird diese Weiterbildung vom Arbeitgeber als Arbeitsschutzmaßnahmen geltend gemacht, dann bestimmt der Betriebrat mit.
Zu Leiharbeitern usw. gibt es im Arbeitsschutz weitere Regelungen.) - §28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- §34 Sitzungsniederschriften
“Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen” - §37 Weiterbildung von Mitgliedern des Betriebsrates: Abs. 6 und 7
- §80 Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates
Siehe auch: http://blog.psybel.de/zielvereinbarung-ist-stressfaktor/ - §81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers.
- §84 Beschwerderecht
Siehe auch: §612a BGB - §85 Behandlung von Beschwerden von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat
- §86a Betriebsöffentliches Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
- §87 Mitbestimmungsrechte (Mitbestimmungspflicht)
“Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: … Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.” - §88 Betriebsvereinbarungen
- §89 Arbeitsschutz und Umweltschutz
“Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.”
“Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.” - §90 Beteiligung des Betriebsrates an Planungen der Arbeitgebers
- §91 Mitbestimmung bei Änderungen
- §92 Personalplanung
- §94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
Interessante Erläuterungen der Umsetzungsberatung (Winfried Berner und Kollegen) zu den Auswirkungen der Reform im Jahr 2001 auf das Change Management:
http://www.umsetzungsberatung.de/arbeitsrecht/betrvg-reform.php?layout=druck
Siehe auch (insbesondere in zertifizierten Betrienben): Abschnitt 4.4.3.2 in OHSAS 18001