Gefährdungsbeurteilung und Bildschirmarbeit

Sonntag, 24. Juni 2012 - 17:50

http://www.dguv.de/inhalt/praevention/gemein_strat/documents/GB-Leitlinie_Endfassung-11_06_08__2_.pdf, S. 8

Eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht angemessen durchgeführt, wenn
  • die betriebliche Gefährdungssituation unzutreffend bewertet wurde,
  • wesentliche Gefährdungen des Arbeitsplatzes/der Tätigkeit nicht ermittelt worden sind,
  • wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten nicht beurteilt wurden,
  • Besondere Personengruppen nicht berücksichtigt wurden,
  • Maßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichend oder ungeeignet sind,
  • keine oder unvollständige Wirksamkeitskontrollen durchgeführt wurden,
  • die Beurteilung nicht aktuell ist,
  • erforderliche Unterlagen des Arbeitgebers nicht aussagefähig bzw. plausibel sind.

Der Arbeitgeber wird in der Regel schriftlich aufgefordert, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist nachzubessern. Ggf. wird eine Nachverfolgung bzw. Anordnung durchgeführt.

 
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1 Kommentar

  1. Goetz.Kluge

    @K: Danke für die Antwort vom 2012-06-28. Wir haben aus der Leitlinie die gleiche Auswahl getroffen. Ist ja auch logisch ;-)

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