Verdeutlichung bestehender Pflichten

Dienstag, 24. September 2013 - 06:54

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Psychische Belastungen im Job: “Es geht nicht nur um Nächstenliebe”
Interview | Oliver Mark, 20. September 2013, 17:00

Martina Molnar, Arbeits- und Gesundheitspsychologin und Gründerin der Firma Humanware.
[...]
derStandard.at: Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das eine verpflichtende Evaluierung von Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz vorschreibt, wurde um den Punkt psychische Belastungen erweitert. Ist das schon in den Köpfen der Unternehmer angekommen?

Molnar: Unternehmen müssen das eigentlich schon seit dem Jahr 1995 machen, das ist EU-Recht, allerdings geschah das in der Praxis zu selten. Das Gesetz ist davon ausgegangen, dass die gesamte Arbeitssituation zu evaluieren ist. Nachdem das allerdings im Bereich der psychischen Belastungen kaum passiert ist, bietet es eigentlich nur eine Verdeutlichung, dass die Begriffe physische und psychische Belastungen jetzt vorkommen. Der Mensch besteht aus mehr als nur aus Knochen, Gelenken und dem Blutkreislauf.

derStandard.at: Wie werden psychische Belastungen definiert?

Molnar: Leider wird psychische Belastung häufig verwechselt mit psychischer Erkrankung. [...]

(Hervorhebungen nachträglich eingefügt)

Das gilt auch für die bevorstehende Änderung des Arbeitsschutzgesetzes in Deutschland. Zwei Tage vor der Bundestagswahl hat der Bundesrat das bereits im Juni auf den Weg gebrachte Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUK-NOG) verabschiedet. Hinter der Überschrift der Gesetzesänderungsantrages zur Fusionen der gesetzlichen Unfallversicherung und Erleichterungen der Betriebsprüfung versteckt sich auch eine Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung (“Beurteilung der Arbeitsbedingungen”) im deutschen Arbeitsschutzgesetz. Die Österreicher waren da ein bisschen schneller.

Bevorstehende Änderungen im deutschen ArbSchG:

§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1.Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
[...]

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
[...]
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
[...]
6. psychische Belastungen bei der Arbeit

Die Anmerkung von Martina Molnar zum ausdrücklichen Einbezug psychischer Belastung in das österreichischen Arbeitnehmerschutzgesetz, dass damit nur bereits seit vielen Jahren bestehenden Verpflichtung verdeutlicht werden, gilt natürlich auch für die vorgesehenen Änderungen im deutschen Arbeitsschutzgesetz. Hinter beiden Gesetzen steckt die gleiche europäische Richtlinie.


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