Kategorie 'LV 31'

Geltendes Recht klargestellt

Donnerstag, 7. Mai 2015 - 06:28

Es gibt Unternehmen, die in Mitteilungen an ihre Mitarbeiter den Eindruck erwecken, dass der Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz im Arbeitsschutzgesetz erst seit kurzem vorgeschrieben sei. Das ist Desinformation.

Kern der Gesetzesänderung war nur eine Klarstellung bereits geltenden Rechts: Arbeitgeber haben psychische Belastungen bereits seit dem Jahr 1996 in den Arbeitsschutz einzubeziehen. Die Analyse der psychischen Belastungen hatte schon immer ein Bestandteil einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung zu sein, wie z. B. ein Blick in die BGI/GUV-I 8700 aus dem Jahr 2009 zeigt (Kap. 3.10).

Auch die behördliche Aufsicht hat zumindest gewusst (wenn auch kaum umgesetzt), was von ihr erwartet wird: Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (LASI) erstellte zur Nutzung durch die behördliche Aufsicht die folgenden Veröffentlichungen:

  • LV 28 (2002) Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention
  • LV 31 (2003) Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und Möglichkeiten der Prävention – Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder
  • LV 52 (2009) Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder

Man sieht: Der Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz hätte schon seit vielen Jahren von der behördlichen Aufsicht überprüft werden müssen.

Die Aufsicht ist aber noch heute so geschwächt, dass sie nicht glaubwürdig überprüfen kann, ob in den Betrieben psychische Belastungen in den Arbeitsschutz einbezogen werden. Als Referenz für Compliance ist sie damit eigentlich irrelevant. Das Aufsichtssystem hat hier schlicht versagt. Im Jahr 2012 konnte das nun nicht mehr ignoriert werden: Das Thema kam in den Bundestag (Bundestagsdrucksache 17-10229). Es wurde damals festgestellt, dass in etwa 80% der Betriebe in Deutschland psychische Belastungen nicht in der vorgeschriebenen Weise beurteilt wurden.

Das hier gegen bereits vor der Gesetzesänderung geltendes Recht verstoßen wurde, wird sogar von den Arbeitgebern bestätigt. Die Arbeitgebervereinigung BDA schrieb am 30.8.2013: „Gesundheit ist nicht teilbar, körperliche und seelische Gesundheit hängen zusammen und bedingen einander. … Zur Klarstellung dieses bereits heute geltenden Grundsatzes soll das ArbSchG in § 5 Abs. 3 Nr. 6 künftig ausdrücklich um den Gefährdungsfaktor ‘psychische Belastungen bei der Arbeit’ ergänzt werden“

Aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, Absatz „Ganzheitlicher Arbeitsschutz“: „in bestehenden Arbeitsschutzverordnungen, die noch keine Klarstellung zum Schutz der psychischen Gesundheit enthalten, dieses Ziel aufnehmen“

Im Januar 2013 stellte der Bundesrat klar: „Durch zwei Änderungen im Arbeitsschutzgesetz soll klargestellt werden, dass sich die Gefährdungsbeurteilung auch auf psychische Belastungen bei der Arbeit bezieht und der Gesundheitsbegriff neben der physischen auch die psychische Gesundheit der Beschäftigten umfasst.“

Auf meine Petition 1902 (18.1.2009) „Betrieblicher Arbeitsschutz – Psychische Belastungen“ antwortete mir der Petitionsausschuss: „Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin führt das BMAS im Wesentlichen aus, dass es die Auffassung des Petenten teile, dass das Thema Psychischen Belastungen unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes sei.“

Österreich änderte sein Arbeitnehmerschutzgesetz übrigens etwas früher als Deutschland. Auch dort wurde nur bereits geltendes Recht klargestellt: Der Standard schrieb am 20. September 2013: „Unternehmen müssen das [Evaluation psychischer Belastungen im Job] eigentlich schon seit dem Jahr 1995 machen, das ist EU-Recht, allerdings geschah das in der Praxis zu selten. Das Gesetz ist davon ausgegangen, dass die gesamte Arbeitssituation zu evaluieren ist. Nachdem das allerdings im Bereich der psychischen Belastungen kaum passiert ist, bietet es eigentlich nur eine Verdeutlichung, dass die Begriffe physische und psychische Belastungen jetzt vorkommen.“

Und in der Regierungsvorlage zur Änderung des österreichischen Arbeitnehmerschutzgesetzes steht : „Bei den Änderungen in § 2 Abs. 7 und 7a handelt es sich um bloße Klarstellungen, bereits nach geltender Rechtslage sind die dort angeführten Begrifflichkeiten so zu verstehen.“

LASI-Veröffentlichungen als Grundlage für eine “Anti-Stress-Verordnung”

Samstag, 4. Oktober 2014 - 12:14

Im Infodienst “direkt” (Nr. 12, 2014-10-04) der IG Metall Berichtete die IGM ihren Mitgliedern über eine Zwischenbilanz der Anti-Stress-Initiative.

[...] Es ging um Details, doch sie sind entscheidend. Der Bundestag ergänzte 2013 das Arbeitsschutzgesetz: Ziel des Arbeitsschutzes ist nicht nur, Gefährdungen der physischen, sondern auch der psychischen Gesundheit zu vermeiden. Damit ist gesetzlich klargestellt, dass auch psychische Belastungen bei der Arbeit in den Gefährdungskatalog des Arbeitsschutzgesetzes gehören. Aus Sicht der IG Metall ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem zeitgemäßen Arbeitsschutzgesetz, das den Belastungen der modernen Arbeitswelt entspricht. [...] Die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes geht maßgeblich auf die Anti-Stress-Initiative der IG Metall zurück. [...]

Die IGM sollte beim Vorentreiben ihrer “Anti-Stress-Initiative” und der “Anti-Stress-Verordnung” darauf achten, dass nicht der Eindruck aufkommt, dass die Arbeitgeber vor der Änderung des Arbeitsschutzgesetzes nur zur Verminderung der Gefährdung der physischen Gesundheit verpflichtet gewesen wären. Die Ergänzung des Arbeitsschutzgesetzes war eine Klarstellung bereits geltenden Rechts, gegen das der Großteil der Unternehmen verstoßen hatte.

Aus meiner Sicht brauchen wir eine “Anti-Stress-Verordnung”, aber der Name ist eigentlich falsch. Stress ist nicht notwendigerweise schädlich. Wie so oft, geht es auch hier um das richtige Maß. Beistpielsweise ist zu wenig Stress auch schädlich. (Wir nennen das “Langweile”.) Die Ursachen in der mangehaften Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes im Bereich der psychischen Belastungen liegen nicht im Fehlen von Grenzwerten für psychische Belastungen, die vielleicht auch nicht sinnvoll festlegbar sind. Das Problem liegt vielmehr in mangelhaften Arbeitsschutzprozessen, schlechter Mitbestimmungspraxis und fehlender Kompetenz im Bereich der psychischen Belastungen.

Wir brauchen eine Durchführungsverordnung, z.B. eine Verordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der entsprechenden behördlichen Kontrolle im Bereich der psychischen Belastungen. Hier gibt es doch schon seit 2003 gute Veröffentlichungen des LASI (speziell LV 31, LV 52 und auch LV 54). Da braucht man doch nicht so zu tun, als ob erst noch viel geforscht werden müsse, um psychische Fehlbelastungen mit vernünftigen Prozessen mindern zu können. Es würde eigentlich schon reichen, aus den LASI-Veröffentlichungen eine Verordnung zu machen, in der insbesondere Arbeitsschutzprozesse, die Rollen der Arbeitsschutzakteure und Sanktionsmöglichkeiten konkretisiert werden. Das ist der Gewerkschaft und der Politik aber vielleicht schon zu kompliziert.

Verbesserungen sind insbesondere im Bereich der behördlichen Aufsicht und der Mitbestimmung nötig. In beiden Bereichen gibt es immer noch noch enorme Wissenslücken alleine schon bei der Beobachtung psychischer Belastungen. Sowohl die behördliche Aufsicht wie auch Betriebsräte fühlen sich selbst nicht sicher genug, kritisch auditieren zu können. Das ist einer der Gründe dafür, dass Abweichungen von den Regeln des Arbeitsschutzes in der Vergangenheit von der Mehrheit der Arbeitgeber nicht ordentlich erfasst und dokumentiert wurden. Das Hauptziel der Arbeitgeber ist Rechtssicherheit, Haftungsvermeidung und zunehmend “Employer-Branding”, darum möchten sie wohl keine Probleme im Bereich der psychischen Belastungen dokumentiert sehen, die auch immer eine Darstellung von Führungsproblemen sind. Wichtig ist ihnen auch, Kosten niedrig zu halten. Der Aufwand schon zu einer ernsthaften Erfassung und Beurteilung psychischer Gefährdungen ist nicht zu unterschätzen. Das wissen die Arbeitgeber.

Sie reagieren darauf auch mit dem Aufbau eines werbewirksamen “Gesundheitsmanagements”, in dem wieder vorwiegend die Arbeitnehmer für ihre Gesundheit verantwortlich gemacht werden. Außerdem lassen international tätige Unternehmen ihre Arbeitsschutzmanagementsysteme von privatwirtschaftlich organisierten Dienstleistern zertifizieren. Darum herum hat sich ein Zertifizierungsgeschäft entwickelt, in dem bei der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierten Zertifizierer die von Ihnen auditierten Betriebe so freundlich behandeln, dass sie auch weiterhin im Geschäft mit diesen Kunden bleiben. Die internen Audits in den Betrieben werden oft ohne Betriebsrat durchgeführt, wobei sich entgegen der Forderung der ISO 19011 die Auditoren und die auditierten Abteilungen oft sehr nahe stehen. Die behördliche Aufsicht ist so überfordert, dass sie erleichtert ist, wenn ihr ein Betrieb ein Zertifikat (z.B. OHSAS 18001) vorlegt. Vielleicht wissen die Aufsichtspersonen sogar, was für eine Farce das Zertifizierungsgeschäft sein kann, aber formal verlassen sie sich gerne unkritisch auf ein zertifiziertes Arbeitsschutzmanagementsystem. Zur einer ernsthaften behördlichen Systemkontrolle kommt es nur selten.

Leider lassen sich auch die Arbeitnehmervertreter bei Kritik am Arbeitsschutz zu schnell mit dem Hinweis des Arbeitgebers z.B. auf ein Zertifikat nach OHSAS 18001 einschüchtern. Ich kenne leider nur einen Fall, in dem ein Betriebsrat durch solch einen hinweis erst auf das Zertifikat aufmerksam wurde. Anstelle sich davon beeindrucken zu lassen, entdeckte er Abweichungen vom Standard und und konnte sogar eine Auditüberprüfung veranlassen. Kompetenz beim Arbeitsschutzmanagement lohnt sich für Betriebsräte.

Eine “Anti-Stress-Verordnung” wäre besonders dann hilfreich, wenn sie die Aufsicht und die Audits verbessert. Handlungshilfen gibt es dazu schon seit vielen Jahren. Die Gewerbeaufsichten und Arbeitgeber hatten sich lange genug vor der Umsetzung vorhandenen Wissens drücken können, da braucht man heute nichts mehr für die Forschung auf die lange Bank zu schieben. Neben den LASI-Veröffentlichungen kann man bei der Verbesserung der Mitbestimmung im Arbeitsschutz übrigens auch noch ein bisschen über den deutschen Zaun gucken und von der niederländischen SCCM lernen. Ich wiederhole diesen Hinweis gerne noch öfter.

2002: Schleppende Umsetzung

Montag, 16. Juli 2012 - 00:21

In einem Hinweis (http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lv21_info.htm) zur LV 28 schrieb der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (LASI) bereits im Jahr 2002:

Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention (LV 28)

Ausgabejahr 2002 – Seiten 33 – Format A4 – ISBN 3-936415-24-2

Psychische Über- und Falschbelastungen am Arbeitsplatz schädigen nicht nur die Gesundheit der Menschen, sondern wirken sich auch auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe negativ aus. Eine Studie der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2000 kommt zu dem Ergebnis, dass in Deutschland jeder 7. Fall von Frühinvalidität und jeder 6. Krankheitstag durch psychische Fehlbelastungen verursacht sind. Die gesamten Folgekosten werden auf rund 70 Mrd. Euro geschätzt. Europaweit klagen mehr als ein Viertel aller Beschäftigten über arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme infolge von Stress, Tendenz zunehmend.

Vor diesem Hintergrund hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aller Länder unter Leitung Bayerns beauftragt, ein “Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention” zu erstellen. Die Informationen des Konzeptes sind nicht nur für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder geeignet, sondern von allen nutzbar, die mit diesen Themen zu tun haben oder sich dafür interessieren.

Zur praktischen Umsetzung des Konzeptes wird die interdisziplinäre Arbeitsgruppe eine “Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen und zu Möglichkeiten der Prävention” erstellen, die als LV 31 erscheinen wird.

(Links und Hervorhebungen nachträglich eingefügt)

 
http://lasi.osha.de/docs/lv21_03_06.pdf

Vorwort 

Die gegenwärtige Arbeitswelt ist von einem Strukturwandel geprägt, der für eine Vielzahl von Beschäftigten erhebliche Veränderungen im Hinblick auf

  • Arbeitszeit (Nacht- und Schichtarbeit, Arbeit an Wochenenden, Flexibilisierung),
  • Arbeitsorganisation (Gruppenarbeit, Telearbeit, Scheinselbständigkeit) und
  • Belastungen am Arbeitsplatz mit sich bringt

mit sich bringt.

Während in der Vergangenheit die Probleme des Arbeitsschutzes primär im Bereich der Unfallgefährdung und der physischen Belastungen (Lärm, Hitze/Kälte, Gefahrstoffe usw.) lagen, tritt heute und in der Zukunft die Gefährdung von Beschäftigten durch psychische Belastungen am Arbeitsplatz immer stärker in den Vordergrund.

Dies bedeutet aber auch, dass die im Arbeits- und Gesundheitsschutz tätigen Institutionen und Personen sich intensiver mit den „neuen“ Belastungen (z.B. Burnout-Syndrom, Mobbing usw.) auseinandersetzen müssen. Die schleppende Umsetzung in der Praxis zeigt, dass die Problemschwerpunkte unter anderem im Mangel geeigneter Instrumente für die Aufsichtsbehörden zu sehen sind, mit denen psychische Belastungen analysiert und bewertet werden können.

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder haben daher den Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) beauftragt, ein Konzept zu erstellen, das geeignete Instrumente für die Beurteilung psychischer Belastungen anhand konkreter betrieblicher Situationen beschreibt und Methoden aufzeigt, mit denen Aufsichtsbehörden in das Betriebsgeschehen eingreifen können.

Dieses Konzept liegt jetzt vor und wird durch die Aufnahme in die Reihe der LASI-Veröffentlichungen einer breiten Fachöffentlichkeit vorgestellt.

Es wird in Kürze durch einen Handlungsleitfaden für die staatlichen Arbeitsschutzbehörden ergänzt.

Saarbrücken, den 10. Juni 2002

Gerd Rink
LASI-Vorsitzender

(Links und Hervorhebungen nachträglich eingefügt)

Die “schleppende Umsetzung” startete vermutlich mit der Verabschiedung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 1996.

2003: Ermittlung psychischer Fehlbelastungen

Donnerstag, 12. Juli 2012 - 21:10

Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und Möglichkeiten der Prävention  – Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder (LV 31), Module 8 und 9 (LV 52 nimmt darauf Bezug)
http://blog.psybel.de/lasi-veroeffentlichungen/#LV31

1 Einleitung 7

2 Aufbau und Inhalte der Handlungsanleitung (Ablaufschema) 8

3 Module 10
Modul 1: Eingangsgespräch 10
Modul 2: Informationssammlung 13
Modul 3: Indikatoren für psychische Fehlbelastungen 15
Modul 4: Merkmale von Arbeitstätigkeiten, die psychische Fehlbelastungen auslösen können 16
Modul 5: Auswertung der Informationen 19
Modul 6: Instrumente zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen 20
Modul 7: Maßnahmen zur Belastungsoptimierung 21
Modul 8: Überwachung 25
Modul 9: Zielvereinbarung 27
Modul 10: Wissens- und Erfahrungsspeicher 28

Anhang: Prozessgestaltung 30

Literatur 35

Tabelle 14 (im Modul 8):

Kriterien zur Überprüfung der Organisation des Arbeitsschutzes im Hinblick auf die Prävention „psychischer Fehlbelastungen“
  • Besprechung von Problemen psychischer Fehlbelastungen im Arbeitsschutzausschuss (Protokolle)
  • Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes
  • Vermeidung psychischer Fehlbelastung als Führungsaufgabe
    (Unternehmensleitlinien, Funktionsbeschreibungen, tarifliche und betriebliche Regelungen zu psychischen Belastungen)
  • Berücksichtigung psychischer Aspekte bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch das Führungs und Fachpersonal (unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitsicherheit und des Betriebsarztes), z.B.
    • bei der Einrichtung von Arbeitsräumen,
    • bei der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen,
    • bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen,
    • bei der Planung von Arbeitsabläufen und Aufgabengestaltung,
    • bei der Personalauswahl und -entwicklung

    (Checklisten, Verfahrensanweisungen, Besprechungsprotokolle)

  • Befähigung der an der Prävention psychischer Fehlbelastungen beteiligten Personen, psychische Fehlbelastungen zu erkennen und zu vermeiden (Schulungsnachweise)
  • Berücksichtigung des Themas „psychische Fehlbelastungen“ bei der Organisation der Betriebsbegehungen (z.B. Checklisten erweitern, Gespräche führen mit Führungskräften und Mitarbeitern)
  • Einbindung von Themen wie Stress, Gesundheitsverhalten, Erwartungen an die Arbeit und Änderungswünsche in der betriebsärztlichen Betreuung

Das war also schon seit 2003 bekannt.

Arbeitsschutzmanagementsysteme beim LASI

Dienstag, 3. Juli 2012 - 21:43

Aus einer Antwort von https://komnet.nrw.de/:

Informationen zur Thematik Arbeitsschutzmanagementsysteme sind den Lasi-Leitlinienien LV 21 “Arbeitsschutzmanagementsysteme – Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS)” und LV 22 “Arbeitsschutzmanagementsysteme – Handlungsanleitung zur freiwilligen Einführung und Anwendung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ” zu entnehmen.

Auf die Leitlinie LV 28 “Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention” weisen wir ebenfalls hin.

Die v.g. Lasi-Leitlinien sind unter http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lasi_publications.php einsehbar.

Siehe auch:

Bayerische Gewerbeaufsicht: Zielvereinbarung mit Unternehmen

Mittwoch, 13. Juli 2011 - 18:26

Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, bei Vorsatz, bei Wiederholungen usw. auch als Straftat. Aber die Aufsichtsbehörden schlagen nicht gleich mit dem Knüppel zu. Sie können zunächst auch Zielvereinbarungen mit Unternehmern abschließen.

http://www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/arbeitsmedizin/psychologie.php
(2011-07-13)

Arbeitspsychologie

In der heutigen Arbeitswelt spielen psychische Belastungen eine immer größere Rolle. Angst vor Arbeitsplatzverlust, hoher Zeitdruck, Zunahme der Arbeitsmenge, Informationsmangel- oder Informationsüberflutung, Kommunikationsbarrieren, geringe Qualifizierungsmöglichkeiten oder zu wenig Handlungsspielraum können Kopfschmerzen, Lustlosigkeit, “Ausgebranntsein”, Schlafstörungen oder Erkrankungen verursachen.

Psychische Fehlbelastungen lassen sich vermeiden. Die bayerische Gewerbeaufsicht überprüft die Betriebe und legt die Abhilfemöglichkeiten in einer Zielvereinbarung fest.

In Fällen von Bournout, Mobbing, Gewalt am Arbeitsplatz oder posttraumatischer Belastungsstörung führt die Gewerbeaufsicht keine Konfliktberatungen durch. Sind keine Verstöße im arbeitsschutzrechtlichen Sinne festzustellen, so wird auf externe Berater und Beratungsstellen oder auf das Präventionsnetzwerk verwiesen.

Weiterführende Informationen: Arbeitspsychologie

Nachtrag (2012-06-25): Die Zielvereinbarung sind verschwunden. Inzwischen lautet ein ähnlicher Text unter unveränderter URL im neuen Webauftritt:

… Psychische Fehlbelastungen am Arbeitsplatz lassen sich jedoch vermeiden bzw. wesentlich reduzieren. Davon profitieren Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten, was wiederum dem gesamten Betrieb zugute kommt.
Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, psychische Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und Maßnahmen zur Reduzierung negativer Belastungsfolgen durchzuführen.
Das Sozialministerium und die bayerische Gewerbeaufsicht unterstützen die Betriebe bei dieser Aufgabe. …

 
http://www.lgl.bayern.de/lgl/index.htm
(2011-07-13)

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Veterinärwesen und Arbeitsschutz/Produktsicherheit.

Das LGL ist dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) und mit seinem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Produktsicherheit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (STMAS) nachgeordnet.

(Hervorhebungen in den Zitaten nachträglich eingefügt)

Siehe auch: