Psychische Belastungen kommen ins Arbeitsschutzgesetz

Mittwoch, 11. Juli 2012 - 22:35

Jedenfalls in Österreich.

http://arbeitundtechnik.gpa-djp.at/2012/07/11/psychische-belastungen-am-arbeitsplatz/

… Nun hat der Gesetzgeber im ASCHG nachgebessert. Bei der Evaluierung der Gefahren im Rahmen der jährlichen Präventionszeiten ist jetzt explizit die psychische Belastung zu evaluieren – und Gegenmaßnahmen sind vorzuschlagen. “Psychische Belastungen müssen erhoben werden.” freut sich daher die ÖGB-Expertin für den ArbeitnehehmerInnenschutz, Ingrid Reifinger. Die ArbeitsinspektorInnen können Unterlagen verlangen, ob diese Evaluierungen tatsächlich statt gefunden haben und welche Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Novelle bringt außerdem Arbeits- und OrganisationspsychologInnen als fixe Größe in die Betriebe. Sie sind bei der systematischen Erfassung von psychischen Belastungen durch die Arbeit hinzuzuziehen. …

Unter “Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit” wurde im § 68 die Bildschirmarbeitsverordung in das Gesetz eingebaut: “Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.”

Während Edmund Stoiber in Brüssel versucht, insbesondere die Anlage zur Bildschirmarbeitsverordnung aufzuweichern, wandert bei den Österreichern auch die Software-Ergonomie aus der Anlage in den Absatz 2 des § 68 des österreichischen Arbeitsschutzgesetzes ein.

Im § 76 wird vorgeschrieben, dass Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen haben, z.B. auch “in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes.”

Im § 81 müssen Arbeitgeber die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuziehen, z.B. “in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes.”

Der Präventionszeit widmet sich der § 82a. Darin ist auch festgehalten: “Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 v. H. und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 v. H. der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v. H. der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen.”

Vielleicht sollten wir in Deutschland die Arbeitsschutzgesetzgebung bei den Österreichern abschreiben, auch wenn es immer noch Klärungsbedarf geben könnte. So verwirrt mich im § 82a das “… oder die Sicherheitsfachkräfte …” ein bisschen. Und im § 68 steht: “Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 [darin ist die Software-Ergonomie ein Thema] nicht anzuwenden.” Da ist die Frage interessant, was ein “Arbeitsplatz” ist.

Das Gesetz finden Sie hier: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008910.


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