Kategorie 'Vorschriften & Normen'

ISO 45001: Erwartete Änderungen im Überblick

Donnerstag, 14. Januar 2016 - 08:59

http://www.dqs.de/misc/dqs-medienmitteilungen/dis-iso-45001-liegt-vor/

DIS ISO 45001: Look into it until 2016-04-01

Dienstag, 12. Januar 2016 - 00:52

Compared to the previous CDs, there are improvements in the DIS ISO 45001.

Thanks to the British BSI, you can look into the draft again and leave comments too:
https://drafts.bsigroup.com/Home/Details/55801

Good news:

  • Clause 3.18 now not only defines “injury”, but also “ill health”. And adverse mental (and even adverse cognitive) condition is back again. Probably I was not the only one who complained to BSI about the missing definition of “ill health”.
  • In clause 3.4 (participation) workers are involved in the in decision-making process(es) regarding the the OH&S management system.

Not so good:

  • In OHSAS 18001:2007 “incident”, “ill health (regardless of severity)” helped to avoid discussions whether an incident needs to be registered depending on the severity of ill health. I know of employers, who tried to avoid to communicate “ill health (regardless of severity)” in their information about OHSAS 18001 to their employees. Regrettably, in clause 3.35 “incident” in DIS ISO 45001, “ill health (regardless of severity)” is missing. I also don’t find it elsewhere in the draft.

CD = Committee Draft
DIS = Draft International Standard

 


Update 2016-02: http://blog.psybel.de/iso-450012016-or-iso-450012017/

Kriminalisierung der Arbeitgeber

Sonntag, 3. Januar 2016 - 11:25

Ich werfe in meinem Blog einem Großteil der Arbeitgeber einen nachhaltigen Gesetzesbruch vor. Ist das eine Kriminalisierung dieser für unser Land so wichtigen Leistungsträger?

http://www.cdu-kreisverband-fulda.de/inhalte/1/aktuelles/91174/ergebnisse-der-mindestlohn-ueberpruefungen-zeigen-deutliche-ehrlichkeit-der-arbeitgeber/index.html (Heiko Wingenfeld, CDU Fulda, 2015-07-27)

[...] Die Arbeitgeber in Deutschland verhielten sich gesetzestreu. Und dies, obwohl die Regelungen rechtlich unsicher und noch viele Einzelfragen nicht geklärt seien. Die wenigen schwarzen Schafe fielen nicht ins Gewicht. Wegen der wenigen begründeten Fälle dürften nicht alle Arbeitgeber kriminalisiert werden. [...]

Hier ging es um Mindestlohn. Für den Arbeitsschutz stellte dagegen der Bundestag im Jahr 2012 fest, dass sich etwa 80% der Arbeitgeber über das Gesetz stellen: Sie kamen ihrer Pflicht zur Beurteilung arbeitsbedingter psychischer Belastungen nicht nach. (Die Regelungen dazu sind spätestens nach Beschlüssen des BAG im Jahr 2004 rechtlich sicher.)

Darf jetzt logischerweise die große Mehrheit der Arbeitgeber kriminalisiert werden?

Im 2011 konnte sich Ursula von der Leyen (damals noch Arbeitsministerin) rechtlich so sicher sein, dass sie sagte:

[...] Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss, wer den Arbeitsschutz auch in seelischer Hinsicht vernachlässigt, mit empfindlichen Strafen bis hin zu Gefängnis oder Betriebsstilllegung rechnen. Wir brauchen also keine schärferen Gesetze. Studien zeigen, dass sieben von zehn Unternehmen das Thema schleifen lassen – meist aus Unwissenheit oder Hilflosigkeit. Deswegen müssen wir besser informieren, Lösungswege aufzeigen, kontrollieren und die Beteiligten motivieren. [...]

Es kamen dann auch keine schärferen Gesetze, sondern eine Klarstellung bereits geltenden Rechts im Arbeitsschutz. Das war richtig so, aber die Frage, wieviele Unternehmer nun tatsächlich empfindlich bestraft wurden, möchte Ursula von der Leyen vermutlich nicht beantworten.

Die Arbeitgeber, um die es hier geht, treten eben ganz anders auf, als der gemeine Gesetzesbrecher. Sie haben sowohl ein werbewirksam dargestelltes “Gesundheitsmanagement” wie auch sehr gute Umgangsformen. Außerdem sind sie professionell vorbereitet: Speziell Großunternehmen lassen sich nicht vom Besuch der Gewerbeaufsicht überraschen, sondern sie laden die Prüfer der behördlichen Aufsicht ein. Man geht ja zivilisiert miteinander um. Besonders beeindruckt ist die Gewerbeausicht bei ihren “Prüfungen” dann von zertifizierten Arbeitsschutzmanagementsystemen: Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle (LASI: LV 54, Anhang, S. 42):

5. Umgang mit zertifizierten Systemen

Der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung der Wirksamkeit eines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) oder vergleichbaren Systems soll zu Entlastungen bei eigeninitiierten Überwachungsmaßnahmen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb Bescheinigungen, Gütesiegel oder andere Zertifikate, die die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes bewerten, vorlegt und diese die Inhalte und Anforderungen des Nationalen Leitfadens erfüllen. Anlassbezogene Maßnahmen der zuständigen staatlichen Behörden bleiben unberührt. Über die Ergebnisse werden die Unfallversicherungsträger ggf. informiert.

Liegt zum Beispiel ein von einem bei der DAkkS akkreditierten (aber immer noch privatwirtschaftlich arbeitenden) Auditunternehmen erteiltes OHSAS 18001 Zertifikat vor, dann geht die “Prüfung” ganz schnell.

Wie kann man dann überhaupt noch auf die unverschämte Idee kommen, bei Unternehmern, die Zertifikate und Siegel vorzeigen können, die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes anzuzweifeln? Und selbst wenn es offensichtlich ist, dass im inspizierten Betrieb psychische Belastungen nicht wirklich vorschriftsmäßig beurteilt werden, dann werden anstelle der Kriminalisierung von (Arbeitsplätze schaffenden) Unternehmern die Betriebsleitung von der Gewerbeaufsicht für ihr Bemühen gelobt, in Zukunft Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen einzuführen. Schließlich sind Großunternehmen ja auch politisch gut vernetzt, da darf die Kritik der Aufsichtsleute in den unteren Behörden an einem eventuell doch gesetzeswidrigen Arbeitsschutz nicht zu weit gehen.

In Bayern gab es einmal Zielvereinbarungen mit Unternehmen, bei denen die “Burnout-Detektive” der Gewerbeaufsicht Mängel feststellten. Inzwischen traut sich die bayerische Gewerbeaufsicht nicht einmal mehr, Zielvereinbarungen zu erwähnen.

DIN trickst Arbeitnehmer beim Arbeitsschutz aus

Donnerstag, 31. Dezember 2015 - 15:02

Nach dem PAS-verfahren zu erarbeitende DIN-SPECs, die “Aspekte des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes” enthalten, konnten ursprünglich beim DIN nicht eingereicht werden, denn hier ist Konsensbildung wichtig. Aber dem DIN scheint das Geschäft wichtiger zu sein, als eine ordentliche Entwicklung von Standards. Den Treibern der DIN-SPEC 91020 ist es damit gelungen, die Arbeitnehmer von der Konsensbildung bei einer DIN SPEC zum Gesundheitsmanagement (aber mit Aspekten des Arbeitsschutzes) fernzuhalten. Ich finde diese Trickserei nicht sehr redlich.

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=DIN_SPEC_91020&oldid=149633709#Zertifizierung

Schon bei der Erstellung der DIN SPEC [91020] wurden Akkreditierungsanträge bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) in die Wege geleitet. Im Juli 2013 berief die DAkkS eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe des SK-M ein, die die Möglichkeiten für Akkreditierungen für DIN SPEC 91020 sondieren soll. Am 1.12.2015 veröffentlichte die DAkkS „Spezielle Anforderungen zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die Managementsysteme nach DIN SPEC 91020:2012 ‘Betriebliches Gesundheitsmanagement’ zertifizieren“, die Aspekte des Arbeitsschutzes enthalten, obwohl vom DIN eine Anfrage nach Erarbeitung einer DIN-SPEC nach dem PAS-Verfahren abgelehnt worden wäre, wenn sie “Aspekte des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes enthält”. Damit ist es den privatwirtschaftlichen Entwicklern der DIN SPEC 91020 gelungen, eine den Arbeitsschutz betreffende und im PAS-Verfahren entwickelte DIN SPEC ohne Konsensbildung z.B. mit Gewerkschaften auf den Arbeitsschutz anwendbar zu machen.

Quick & Dirty Standardization

Freitag, 25. Dezember 2015 - 13:12

http://www.bsigroup.com/Documents/standards/guide-to-standards/BSI-Guide-to-standards-1-5-standards-types-BSI-UK-EN.pdf (2009)

[...]

It can take time to develop consensus standards and for the agreement to go through public review. For some users of standards, particularly those in fast-changing technology sectors, it may be more important to agree on a technical solution and publish it quickly before going through the checks and balances needed to become a British Standard. Therefore, BSI, CEN/CENELEC and ISO/IEC have developped a range of publications that are not formal standards, but allow publication earlier than if full consensus were to be achied. These publications are:

  • Published document (PD)
  • Private subscribed standard (PSS)
  • PAS
  • International publicly availabe specification (ISO/PAS)
  • European or international workshop adreements (CWA/IWA/ITA)

[...]

The PAS initially was marketed as “Product Approval Specification”. Later it was renamed to “Publicly Available Specification”. That probably made that pseudo standard more marketable. Originally, the PAS was meant to cope quickly with technoloy progress. However, it also became a tool to create pseudo standards for controversial processes where employers didn’t like the need to find a consensus e.g. with employee organizations. Examples: BS PAS 1010:2010 (Code of practice for managing workplace psychosocial risks and stress, Britain) and DIN SPEC 91020 (Occupational health management, Germany). As for “Published Documents” (PD), the PD 2511:2010 adressing Human Aspects of Business Continuity is a fine example for questionable contributions to the CSR show business.

By the way: In all cases you have to pay lots of money for obtaining these papers. That doesn’t really foster a good public discussion of these “public” documents.

Publicly Available Specifications (PAS) and OH&S

Freitag, 25. Dezember 2015 - 09:17

I got curious about how the players in the certification business manage to push “Publicly Available Specifications” (low quality & fast track pseudo standards) into the market for the certification of management systems for Occupational Health & Safety (OH&S). I think that the Britisch PAS 1010 and the German DIN SPEC 91020 are indecent tricks designed to avoid a consensual standard development. Employee organizations (unions) are not seriously given a voice.

Die DAkkS hilft mit, die DIN SPEC 91020 in den Arbeitsschutz einzuschmuggeln

Donnerstag, 24. Dezember 2015 - 13:03

Es ist passiert. “Akkreditierungsregeln für die DIN SPEC 91020 durch DAkkS veröffentlicht.”

Nach kräftiger Massage der DAkkS durch die Gesundheitsmanagement-Industrie veröffentlichte die DAkkS Spezielle Anforderungen zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die Managementsysteme nach DIN SPEC 91020:2012 „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ zertifizieren (2015-12-01).

[...]

Auditberichte [...]
5. Bewertung zu den Ergebnissen der Analyse von Gesundheitschancen und -risiken sowie zu den daraus abgeleiteten Maßnahmen und deren Wirksamkeit,
6. Bewertung zur Angemessenheit der eingesetzten Ressourcen in Bezug auf die formulierten Ziele,
7. Bewertung zu den Maßnahmen zur Förderung des BGM und der Partizipation der Mitarbeiter (Schulung der Mitarbeiter, Investitionen, etc.),

[...]

Besonderheiten:
Im Audit zur DIN SPEC 91020 muss überprüft werden, ob das Unternehmen auch arbeits-
bedingte psychische Belastungen angemessen und systematisch im Rahmen des BGM
und/oder des AMS erfasst und bewertet hat und angemessene Maßnahmen zur Vermeidung
bzw. Verminderung dieser Belastungen geplant und umgesetzt hat.
Die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) muss in das Audit einbezogen werden.

[...]

Wie muss die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) in das Audit einbezogen werden? Auditiert sie mit? Ist sie Gegenstand des Audits? “Die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) muss in das Audit einbezogen werden.” hört sich zwar zunächst arbeitnehmerfreundlich an,aber wenn nicht geklärt ist, wie Betriebsräte “einbezogen” werden, dann hilft das den Arbeitnehmervertretungen überhaupt nicht weiter. Soll hier der Eindruck erweckt werden, es ginge um den mitbestimmungspflichtigen Arbeits- und Gesundheitsschutz, ohne dass die Mitbestimmung hier wirklich wirksam werden kann?

Diese DIN SPEC enthält Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die müssen irgendwie da hinein geschmuggelt worden sein, denn das PAS-Verfahren, mit dem die DIN SPEC 91020 eröffnet wurde, hätte gar nicht erst begonnen, wenn diese DIN SPEC “Aspekte des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes enthält”. So unfein sind die Tricks im Zertifizierungsgeschäft.

Immerhin ist die Durchführung der der Analyse von Gesundheitsrisiken nicht Gegenstand des Auditberichts. In den “speziellen Anforderungen” bleibt jedoch unklar, welche Themen des Audits den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen. Man muss erst in der Antwort (Februar 2014) zu meiner Petition an den Bundestag nachsehen, um die Grenzen zu verstehen, die für die DIN SPEC 91020 gelten:

[...] Die DAkkS weist darauf hin, dass eine akkreditierte DIN SPEC 91020-Zertifizierung kein System zur bzw. kein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen aus gesetzlichen oder behördlichen Arbeitsschutzvorgaben beinhaltet. Die Feststellung von Herrn Kluge, dass die DIN SPEC 91020 kein Arbeitsschutzstandard ist, wird von der DAkkS bestätigt [...]

Das wird noch eine Rolle spielen, wenn Unternehmen versuchen, mit einem Zertifikat nach DIN SPEC 91020 ihren Arbeitsschutz besser verkaufen zu können.

Warum fehlt die angesichts der Missbrauchsgefahr erforderliche und unmißverständliche Abgrenzung zum Arbeitsschutz in den “speziellen Anforderungen”? Die DAkkS hat hier offensichtlich kein Interesse an Klarheit. Darum behaupte ich, dass die DAkkS sich daran beteiligt, einen Standard für das betriebliche Gesundheitsmanagement in den Arbeitsschutz einzuschmuggeln. Hoffen die Gesundheitsmanagement-Zertifizierer (im mit B.A.D. als Treiber), dass sich die überforderte Gewerbeaufsicht, die Berufsgenossenschaften und die Arbeitsschutzzertifizierer auch im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von einem Zertifikat für den Privatstandard DIN SPEC 91020 trotzdem beeindrucken lassen?

Für die Gesundheitsmamagement-Unternehmen war schon im Jahr 2014 klar, dass die DAkkS ihren Privatstandard DIN SPEC 91020 akredditierbar machen wird. Die Branche (BGM, Betriebliches Gesundheitsmanagement) hat eine kräftige Lobby, mit der sie den hier nicht wirklich durchblickenden Politikern zuleibe rückt. Dahinter steckt ein großes Geschäft, denn groß ist auch der Bedarf der Unternehmen in Deutschland, im Arbeits- und Gesundheitsschutz gut ausszusehen, ohne ihre gesetzlichen Pflichten wirklich ernst nehmen zu müssen.

Noch schlimmer: Auch der DIN-Verein beteiligt sich an dem Versuch, die DIN SPEC 91020 in den Arbeitsschutz einzuschmuggeln. Dieser Leichtstandard wurde nach einem sogenannten “PAS-Verfahren” erteilt, der seine Anwendung im Arbeits- und Gesundheitsschutz ausschließt. Seit März 2014 versteckt der DIN-Verein diese Voraussetzung.

DEKRA: “ISO 45001 ersetzt möglicherweise BS OHSAS 18001″

Mittwoch, 23. Dezember 2015 - 00:22

Endlich einmal eine Titelzeile, in der der Ersatz von OHSAS 18001 durch die Norm ISO 45001 nicht als hundertprozentig sichere Tatsache verkauft wird. Auch sonst ist der DEKRA-Artikel empfehlenswert: http://www.dekra-certification.de/de/draft-iso-45001

Bis 2016-04-01 steht der DIS ISO 45001 der Öffentlichkeit zur Diskussion zur Verfügung:
http://blog.psybel.de/dis-iso-45001-look-into-it-until-2016-04-01/

Григорий Александрович Потёмкин

Montag, 21. Dezember 2015 - 06:59

Arbeitschutz braucht nicht zu funktionieren, solange er nur gut aussieht.Quelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Grigory_Potemkin.PNG

Verzögerte Arbeitsstättenverordnung

Dienstag, 1. Dezember 2015 - 06:58

http://www.masgf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.185406.de

27.11.2015Bundesrat / Arbeitsministerin Golze: Neue Arbeitsstättenverordnung überfällig – Bundesregierung muss endlich handeln | 181/2015 

Die Bundesregierung soll die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung ohne weitere Verzögerung umsetzen. Das fordern die Bundesländer. Einem von Brandenburg initiierten und gemeinsam mit den Ländern Thüringen, Bremen und Schleswig-Holstein eingebrachten entsprechenden Entschließungsantrag hat der Bundesrat heute zugestimmt. Brandenburgs Arbeitsministerin Diana Golze sagte im Anschluss der Bundesratssitzung in Berlin: „Der Arbeitsschutz muss dringend an die sich rasch wandelnde und digitalisierte Arbeitswelt angepasst werden. Die Arbeit ist durch den Einsatz neuer Technologien immer stärker von Flexibilisierung geprägt. Die notwendigen Änderungen der Arbeitsschutzverordnungen haben bereits vor einem Jahr Zustimmung im Bundestag und Bundesrat erhalten. Aber die Bundesregierung blockiert seitdem die Umsetzung und führt das Verfahren nicht zum Abschluss. Mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gespielt werden.“

Die Bundesregierung hat am 29. Oktober 2014 im Bundeskabinett die Änderungen der Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Der Bundesrat hat dem Entwurf am 19. Dezember 2014 mit Maßgaben in Form von Änderungsanträgen zugestimmt. Da der Bundesrat nur nach Maßgaben zugestimmt hat, muss die Verordnung erneut vom Bundeskabinett beschlossen werden. Dort war die vorgesehene endgültige Befassung für den 5. Februar 2015 geplant, wurde aber kurzfristig und ohne Begründung von der Tagesordnung genommen. Seitdem hat die Bundesregierung nichts mehr unternommen.

Golze betonte: „Alle Bundesministerien, das Bundeskabinett und der Bundesrat haben nach langer und intensiver Diskussion der Verordnung zugestimmt. Die Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter wurden am Verfahren beteiligt. Jetzt muss das Bundeskabinett nur noch den Änderungsmaßgaben des Bundesrates zustimmen. Ihr Zögern ist absolut unverständlich. Wir brauchen zeitgemäße Regeln für den Arbeitsschutz im Interesse der Beschäftigten. Es geht insbesondere um Gefährdungen, die sich aus dem Einsatz neuer Technologien zur Informationsverarbeitung, dadurch veränderter Arbeitsinhalte und flexiblerer Organisation der Arbeit ergeben. Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen sowie schlechte Arbeitsorganisation belasten Beschäftigte physisch und psychisch. Derartige Belastungen müssen soweit wie möglich vermieden werden. Flexibilisierung darf nicht auf Kosten der Gesundheit der Beschäftigten vorgenommen werden.“

Mit den geplanten Änderungen soll die Bildschirmarbeitsverordnung aufgehoben und in die neue Arbeitsstättenverordnung integriert werden. Golze erklärte: „Mit der Novellierung wird Bürokratie abgebaut. Die Zusammenführung zweier Vorschriften führt zu mehr Rechtsklarheit, Übersichtlichkeit und Transparenz. Doppelregelungen für Bildschirmarbeitsplätze entfallen. Zudem kann durch eine Zusammenfassung der baustellenbezogenen Regelungen im Anhang der neuen Arbeitsstättenverordnung auch die Unfallverhütungsvorschrift ‚Bauarbeiten‘ aufgehoben werden. Das ist ein großer Beitrag zum Bürokratieabbau. Davon profitieren die Unternehmen.“

Die Arbeitsstättenverordnung enthält zentrale Vorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz vor Gefährdungen im Zusammenhang mit Arbeitsstätten. Sie wurde zuletzt im Jahr 2004 grundlegend novelliert.

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