Kategorie 'Beratung'

Mentale Gesundheit: Mehr Relevanz in ISO 45001?

Dienstag, 8. September 2015 - 23:00

http://www.tuev-sued.de/management-systeme/arbeitsschutz/iso-45001

[...] Ebenfalls mehr Relevanz erhält das Thema mentale Gesundheit. Die ISO 45001 spiegelt damit die in den vergangenen Jahren konkretisierten gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich psychischer Belastungen am Arbeitsplatz wider. Und: Dass Arbeitsschutz weit mehr als das Minimieren von Gefahren bedeutet, sondern Betrieben auch neue Möglichkeiten eröffnet – beispielsweise durch sinkende Fluktuation oder motivierte, anpackende Mitarbeiter – verdeutlicht der Normentwurf dadurch, dass er den Risiken die Chancen direkt zur Seite stellt. [...]

Frage an TÜV-Süd: Die Begriffsbestimmung 3.9 für “Erkrankung” aus OHSAS 18001:2007 fehlt in der Norm ISO 45001. In OHSAS 18001 haben “physisch” und “mental” den gleichen Rang. Wie sieht der Text in der ISO 45001 aus, der mentaler Gesundheit im Hauptteil der Norm mehr Relevanz gibt?

Protection of mental health dropped in ISO 45001?

Dienstag, 8. September 2015 - 22:41

Question to BSI:

=== ISO 45001 vs. OHSAS 18001 ===
In contrary to OHSAS 18001, in ISO 45001 there is no definition for “ill health” which puts “mental” and “physical” adverse conditions on a same level. Can employers in countries, where protecting mental health is not reqiuired by laws, claim, that ISO 45001 does not cover mental health issues anymore, as did OHSAS 18001?

May be (hopefully) I am wrong. TÜV SÜD says that there is an even stronger emphasis on mental health.

See also: “The need to prevent ill-health (including mental ill-health), as well as injuries” in https://committee.iso.org/files/live/sites/pc283/files/Documents/ISO%2045001%20Current%20status%20of%20development.ppt

2016-03: It’s in the latest draft. I hope that it also can be found in the fonal ISO 45001.

Sind psychische Belastungen beurteilbar?

Dienstag, 1. September 2015 - 21:41

Die Gesamtbetriebsvereinbarung von Bosch zu psychischen Belastungen hatte mich richtig erschrocken. Die Verfassung “belasteter” Mitarbeiter liegt bei Bosch im verhaltenspräventiven Fokus. Da hat sich ein Gesamtbetriebsrat über den Tisch ziehen lassen, denn vorgeschrieben ist die verhältnispräventive Erfassung, Beurteilung und Minderungen von Fehlbelastungen. Belastungen und Fehlbelastungen sind keine Eigenschaften der Mitarbeiter, sondern der Arbeitsplätze und der Arbeitsbedingungen.

Deswegen war dann die folgende Pressemeldung des TÜV Thüringen gleich wieder ein Lichtblick. Sie zeigt, dass es für psychische Belastungen verhältnispräventive Beurteilungsmöglichkeiten gibt, die Bosch anscheinend aber nicht so recht gefallen. Die Beurteilung psychischer Belastungen stellt nämlich auch bei Bosch Führungsstile auf den Prüfstand. Der moderne ganzheitliche Arbeitsschutz verändert Unternehmenskulturen. Für ein Unternehmen wie Bosch ist das sicherlich eine Herausforderung.

http://www.abg-net.de/aktuelles/nachrichten/datum/2015/08/22/ein-sicherheitshelm-fuer-die-seele-sind-psychische-belastungen-beurteilbar/

22.08.2015, 06:51 Uhr
Ein Sicherheitshelm für die Seele – sind psychische Belastungen beurteilbar?
Thüringer Arbeitssicherheitssymposium

Am 9. September tauschen sich auf dem Thüringer Arbeitssicherheitssymposium in Jena Experten zum Schutz von Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz aus. Ganz aktuell stellen Arbeitsschützer eine deutliche Zunahme psychosomatischer Erkrankungen aufgrund von Stress und psychischen Belastungen fest. Gerade dafür will die Veranstaltung unter dem Motto „Mensch und Maschine im Einklang“ Lösungen anbieten.

In den letzten Jahren ist die Zahl der Arbeitsunfälle erfreulicher Weise weiter zurückgegangen. Trotz dieser positiven Entwicklung sollte das Thema Arbeitsschutz allerdings nicht als lästige Vorgabe des Gesetzgebers oder gar als Kostenfaktor abgetan werden. Neben den Gefahren am Arbeitsplatz, die von Technik ausgehen beziehungsweise aufgrund gesundheitsschädigender Arbeitsbedingungen wie Lärmauswirkungen oder dem Umgang mit Gefahrstoffen entstehen, spielen in unserer modernen und hochtechnisierten Arbeitswelt heute zunehmend psychische Belastungen eine Rolle.

Eine erste wichtige Handlungsanleitung, wie mit solchen Risiken umgegangen werden soll, liefert die Norm DIN EN ISO 10075. Arbeitsschutzexperte Ken Hauser vom TÜV Thüringen rät Unternehmen, sich umfassend in Sachen Arbeitsschutz beraten und die Arbeitsplätze hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bewerten zu lassen.

„So kann das Risiko minimiert werden, dass Arbeitskräfte aufgrund psychischer Belastungen – und das oft für längere Zeit – ausfallen. Beispielsweise werden durch eine passende ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes psychische Beanspruchungen vermindert. Daher soll [nein, sondern muss gemäß Arbeitsschutzgesetz] heutzutage [nein, sondern seit 1996] die ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung auch die psychischen Aspekte am Arbeitsplatz in die Risikobetrachtung mit einbeziehen“, erläutert Hauser.

Das Thüringer Arbeitssicherheitssymposium beleuchtet genau diese Aspekte, betrachtet die wachsenden psychischen Belastungen am Arbeitsplatz und bietet zahlreiche Lösungsmöglichkeiten an, auch im Hinblick auf die zum 1. Juni 2015 in Kraft getretene novellierte Betriebssicherheitsverordnung. Hochkarätige Referenten wie beispielsweise Hans-Peter Raths vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder Frau Dr.-Ing. Kerstin Ziemer vom Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz tragen neueste Erkenntnisse vor. In einem Best Practice Beispiel zeigt Rolf Schoch wie das Thema Arbeitssicherheit bei der Thüringer Energie AG umgesetzt wird.

Anmeldungen zum Thüringer Arbeitssicherheitssymposium am 9. September in Jena sind noch kurzfristig möglich. Im Internet unter: www.die-tuev-akademie.de oder telefonisch unter: 0800 555 8838.

TÜV Thüringen – Mit Sicherheit in guten Händen!
Jan Schnellhardt
Presse-/Öffentlichkeitsarbeit

Siehe auch: http://www.die-tuev-akademie.de/wir-zeigen-neue-wege-im-arbeitsschutz/

 

Der TÜV Thüringen zeigt, dass Verhältnisprävention auch im Bereich der psychischen Belastungen möglich ist. Bosch dagegen zeigt in seiner Pressemeldung überhaupt kein Interesse an einer verhältnispräventiven Vorbeugung gegen psychische Belastungen, mit der man den Mitarbeitern nicht mit auch in die Persönlichkeit eindringender “Fürsorge” auf die Pelle rückt. Es ist dem Unternehmen gelungen, seinen Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung unterzeichnen zu lassen, deren Schwepunkt verhaltensorientiert ist.

Haufe.de versteigt sich sogar in die Behauptung, Bosch sei ein Vorreiter in der Arbeitssicherheit. Das kommt davon, wenn man die Bosch-Werbung unkritisch übernimmt. Hier sieht man wieder, wie sehr OHSAS 18001 als Vorzeigezertifikat dienen kann. Viele Bosch-Betriebe sind nach OHSAS 18001 zertifiziert, aber was wissen die Mitarbeiter davon? Ich bin neugierig, ob die Arbeitnehmer bei Bosch überhaupt etwas vom Geist des BS OHSAS 18001 zu spüren bekommen. Sind die Betriebsräte gut damit vertraut gemacht worden? Schon bemerkt?: Von Bosch hört man in der Pressemeldung keinen Pieps über den arbeitsschützerischen Umgang mit psychischen Erkrankungen.

Der Zertifizierer von Bosch ist auch ein TÜV. Der sollte einmal genauer prüfen, wie viele Vorfälle erfasst wurden, die psychische Erkrankungen nur hätten zur Folge haben können, und zwar ohne Berücksichtigung der Schwere der Erkrankungen (Kategorie 1.2.2.1 in meiner Liste). Bosch hat tausenden von Mitarbeitern versprochen, derartige Vorfälle zu erfassen. Hier kann der TÜV bei Audits nach OHSAS 18001 ganz leicht überprüfen, ob Bosch tut was Bosch verspricht.

Und natürlich könnte sich auch der Betriebsrat die Vorfallsstatistik zeigen lassen. Wenn dann darin nichts über psychische Belastungen steht, dann verstehen wir, warum Bosch “Vertraulichkeit” so sehr schätzt. Kleiner Tipp and Bosch-Mitarbeiter: Wenn Betriebsräte OHSAS 18001 (oder andere den Mitarbeitern dienende Normen und Vorschriften) nicht kennen und nicht ernst nehmen, dann gehören sie abgewählt.

Weiterhin sollte der TÜV Süd überprüfen, wie bei Bosch Absatz 4.4.3.2 umgesetzt wird. Und wissen die Mitarbeiter, wie sie Vorfälle nach Absatz 3.9 (zusammen mit 3.8) zu melden haben? Die müssen nicht notwendigerweise als vertrauliche Geheimsache gemeldet werden, weil es bei der Vorfallsmeldung nämlich überhaupt keine Sorge um “Stigmatisierung” geben muss.

Arbeitsbedingte psychische Gefährdungen sind ohne Belästigung der Mitarbeiter beurteilbar. Verantwortungsbewusste Arbeitgeber wissen das. Wo sie psychische Fehrbelastungen verhältnispräventiv mindern, braucht man die Mitarbeiter nicht mit gut gemeinten Betriebsvereinbarungen, die sich verhaltensorientiert auf die psychologischer “Betreuung” bei “Überbelastung” konzentrieren, zu bedrängen. Das würde die Mitarbeiter dann noch zusätzlich fehlbelasten.

Der TÜV Süd könnte vielleicht vom TÜV Thüringen ein paar Anregungen gebrauchen.

Studie zur Arbeitgeberattraktivität

Mittwoch, 12. August 2015 - 14:58

http://www.topjob.de/projekt/trendstudien/arbeitgeberattraktivitaet-2015.html

Was macht Arbeitgeber attraktiv?

Beurteilen Männer und Frauen Arbeitgeberattraktivität anders? Gibt es besondere Präferenzen bei der Generation Y? Was findet die Generation X besonders wichtig?

Diesen Fragen ging das Institut für Führung und Personalmanagement der Universität St. Gallen auf den Grund. Enstanden ist eine kompakte Studie, die verblüffende Erkenntnisse liefert.

Die Studie steht ab sofort kostenfrei zum Download zur Verfügung.

Thematisiert werden insbesondere vier “Attraktivitätskiller”: die Beschleunigungsfalle, Zentralisierung, korrosive Energie und resignative Trägheit.

Nachhilfe vom Gesetzgeber

Montag, 27. Juli 2015 - 06:39

BWRmed!a Personal und Arbeitsrecht aktuell hört mit seiner Desinformation in seiner Werbung für das E-Book »Gefährdungsbeurteilung leicht gemacht« nicht auf:

[...] “Gefährdungsbeurteilungen für psychische Belastungen am Arbeitsplatz” – jetzt vom Gesetzgeber gefordert. [...]

Was soll das? Der Gesetzgeber fordert das nicht erst “jetzt”, sondern schon seit vielen Jahren. Weil ein Großteil der Unternehmen das ignorierte, half der Gesetzgeber nur mit einer Klarstellung nach.

Es gibt außerdem schon genug gute Handlungshilfen für Unternehmen.

“Vorfall”: Ordentliche Definition beim TÜV

Sonntag, 24. Mai 2015 - 19:51

http://www.tuev-sued.de/uploads/images/1278319086954263490808/tms_pi_ohsas_d0808_rz.pdf

Vorfall
Arbeitsbezogenes Ereignis, das eine Verletzung, eine Erkrankung oder einen tödlichen Unfall zur Folge hatte oder hätte zur Folgen haben können – ohne Berücksichtigung der Schwere der Folgen. Ein Unfall ist ein Vorfall, durch den eine Person verletzt wird, erkrankt oder stirbt. Ein Vorfall, der keine Verletzung, Erkrankung oder Tod zur Folge hatte, wird auch als „Beinahe-Unfall“, „Beinahe-Notfall“ oder „Gefährliches Ereignis“ bezeichnet. Eine Notfallsituation ist ein spezifischer Vorfall.

Der TÜV macht’s richtig.

Ein sehr großer, einflussreicher und wirtschaftlich mächtiger Mitbewerber des TÜV in diesem interessanten Zertifizierungsgeschäft erlaubt es dagegen seinen Klienten, dass sie im Widerspruch zu OHSAS 18001 die Berücksichtigung des Schwere von Erkrankungen nicht ausschließen und dazu noch die Erkrankungsdefinition aus OHSAS 18001 zum Nachteil der Mitarbeiter einschränken. Da fallen dann vom Arbeitgeber als “geringfügig” eingestufte Folgen von Vorfällen schnell unter den Tisch. Die anscheinend zu schwache Abteilung 6 der DAkkS weiß das, hat aber aber nach meiner Kenntnis keine ausreichenden Möglichkeiten, diesen international tätigen Zertifizierer davon abzuhalten, seinen Klienten zu helfen, unter die Anforderungen von OHSAS 18001 herunterzugehen.

Schinderei bei der EZB

Mittwoch, 20. Mai 2015 - 21:16

https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/burnout-selbstherrlichkeit-der-ezb-im-umgang-mit-mitarbeitern_218_304208.html

 

Die EZB verlangt von Banknotendruckern einen Arbeitsschutz nach BS OHSAS 18001. Wie steht’s mit dem eigenen Arbeitsschutz und darin speziell mit dem Management psychischer Belastungen?

Übrigens: Der Arbeitsschutz beim Europäischen Patentamt könnte im Bereich der psychischen Belastungen auch ein interessantes Thema sein.

“Inzwischen”

Freitag, 15. Mai 2015 - 07:23

Ein Angebot des E-Buchs “Gefährdungsbeurteilung leicht gemacht” von “BWRmed!a” richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Industrie, Handel, Gewerbe, Handwerk, die freien Berufe, den öffentlichen Dienst, Behörden sowie sonstige öffentliche oder karitative Einrichtungen, Verbände oder vergleichbare Institutionen und ist zur Verwendung in der selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestimmt. Kann “BWRmed!a” das tatsächlich so einschränken?

Speziell bei KMUs herrscht zum Thema “psychische Belastungen” Unsicherheit und Unwissen. Da helfen Berater wie “BWRmed!a” dem eingeschüchterten Unternehmer doch gerne:

Wie wichtig es ist, einen kompetenten Ratgeber wie „Gefährdungsbeurteilung in der Praxis“ an Ihrer Seite zu haben, merken Sie, wenn neue Herausforderungen auf Sie zukommen. Wie die inzwischen gesetzlich verordnete Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen am Arbeitsplatz.

Das wird Unwissen kompakt vermittelt, denn “inzwischen” stimmt schon einmal nicht: Die Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen am Arbeitsplatz ist schon seit vielen Jahren vorgeschrieben. Warum wird das von “BWRmed!a” nicht so dargestellt?

Wer das kostenfreie E-Book: “Gefährdungsbeurteilung leicht gemacht” be “BWRmed!a” herunterlädt, beginnt damit ein Abonnement von “Wissen kompakt”, wenn er es nicht nach Erhalt des E-Buchs rechtzeitig kündigt. Angeboten wird in dem Paket auch eine “Mustergefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen eines zertifizierten Unternehmens”.
          Wird auch darauf hingewesen, dass in Unternehmen mit Betriebsräten der Anwendung so einer “Mustergefährdungsbeurteilung” von den Arbeitnehmervertretern vorher zugestimmt werden muss?
          Und was sind “zertifizierte Unternehmen”? Soll zu dem Paket dann auch noch eine Zertifizierung mitverkauft werden? Zertifiziert werden da vielleicht Arbeitsschutzmanagementsysteme. Solche Systeme und “Mustergefährdungsbeurteilung” bieten aber nur ein Gerüst für Entscheidungen zur Erfassung und Bewertung psychischer Belastungen. Die Arbeit des ehrlichen Ausfüllens von Beurteilungsformularen ist mehr, als nur das stupide Abhaken von Kästchen in Vordrucken.

Keine Angst, Wenn Sie Unternehmer sind, dann geht es auch ohne Zertifikat. Und es gibt Alternativen zum o.g. Ratgeber:

Die Hilfestellung der GDA baut insbesondere auf den LASI-Veröffentlichungen auf. Diese Veröffentlichungen richten sich an die behördliche Aufsicht. Die Betriebsleitungen können darin nachlesen, wie sie (hätten) geprüft werden (sollen).

“Inzwischen” sind für die Aufsicht auch Veröffentlichungen zu psychischen Belastungen verfügbar, z.B. die LV 28 aus dem Jahr 2002!

Viele Unternehmer verstoßen bei der Beurteilung arbeitsbedingter psychischer Belastungen also schon seit langer Zeit gegen die Vorschriften des Arbeitsschutzes. Meiner Ansicht nach liegt die Hauptschuld dafür insbesondere an der Führung der Gewerbeaufsichten – und an der politischen Führung dieser Führung. Zwar gab es Handlungshilfen für die Aufsichtspersonen, aber sie konnten und durften damit wohl bei Inspektionen nicht ernsthaft arbeiten. Die Aufsichtspersonen selbst wurden im Gefährdungsbereich der psychische Fehlbelasstungen wohl jahrelang bewußt in einem auch für sie unbefriedigenden Zustand der Überforderung gehalten. Die daraus resultierende psychische Fehlbelastung der Aufsichtpersonen wurde vermutlich auch in gesetzeswidriger Weise von den verantwortlichen Führungskräften in der Gewerbeaufsicht ignoriert.

Guter Rat, aber um fast 20 Jahre zu spät

Donnerstag, 16. April 2015 - 08:08

Eine heutiges Rundschreiben von “Personal und Arbeitsrecht aktuell” hat den Betreff “Gefährdungsbeurteilung: Beziehen Sie jetzt auch psychische Belastungen mit ein”. Jetzt?? Die haben immer noch nicht begriffen, dass keine neuen Bestimmungen zur Berücksichtigung psychischer Belastungen in das Arbeitsschutzgesetz hineingeschrieben wurden, sondern dass sogar in der Begründung der Gesetzesänderung nachgelesen werden kann, dass hier bisher schon geltendes Recht nur klarer formuliert wurde.

Die Plicht zur Beurteilung psychischer Belastungen im Arbeitsschutz besteht seit 1996.

Zu Recht wird in der Email die Firma SICK AG gelobt. Die SICK AG ist ihrem Betriebsrat dafür sicherlich dankbar. Der Betriebsrat des Unternehmens griff das Thema der psychischen Belastungen bereits um die Jahrhundertwende herum auf und trieb es dann mit großen Einsatz voran. Andere Betriebsräte konnten davon lernen.

ISO 45001: The jury is still out

Montag, 8. Dezember 2014 - 07:00

http://blog.lnsresearch.com/blog/bid/203469/8-Questions-Answered-from-Yesterday-s-EHS-Management-Software-Webinar
(Posted by Paul Leavoy on Fri, Dec 05, 2014 @ 10:19 AM in blog.lnsresearch.com)

[...]
Q. How do you think the release of ISO 45001 will impact EHS?

A. ISO 45001 could go either way. If it becomes a go-to standard, it will take some time for it to gain traction. Of course it has the ISO name and brand behind it, but existing default standards like OHSAS 18001 have already become fairly entrenched, and a health and safety standard has been a glaring omission in ISO’s catalog for some time.

All signs say the new standard will be risk-based, like the newest version of ISO 9001, which could be a positive sign, given the increasing traction of risk management in EHS. But the jury is still out on whether ISO 45001 will establish relevance.
[...]