Archiv für März, 2013

Maßnahmen gar nicht so kostenintensiv

Montag, 11. März 2013 - 06:50

http://derstandard.at/1362107167574/Auch-den-psychischen-Druck-der-Arbeit-reduzieren

[...] Das Gesetz sieht vor, dass dafür Präventivfachkräfte, also Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte, sowie sonstige Fachkräfte – dazu gehören Arbeitspsychologen – diese Evaluierung vornehmen können. [...]

[...] Die Maßnahmen, die die Arbeitssituation verbessern, so die Erfahrung der Arbeitspsychologin, seien meistens gar nicht so kostenintensiv wie vom Unternehmen zuvor angenommen. “Oft sind es Kleinigkeiten bei den Arbeitsabläufen, die vereinfacht werden können, oder auch nur veraltete Formulare, die für die Mitarbeiter keinen Sinn ergeben und dennoch ausgefüllt werden müssen”, sagt Blattner. [...]

(Umleitung)

Sonntag, 10. März 2013 - 00:00

Siehe: http://blog.psybel.de/2013/04/03/arbeitsbelastung-von-arbeitnehmervertretungen/

Das Arbeitsschutzgesetz bleibt ein Rahmengesetz

Samstag, 9. März 2013 - 14:37

Dieser Artikel wurde durch einen Blogeintrag in blog.humanresourcesmanager.de zur vorgesehenen Änderung des Arbeitsschutzgesetzes angeregt (http://blog.humanresourcesmanager.de/2013/03/08/psychische-belastungen-bei-der-arbeit/):

[...] Auch wenn es zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass das betriebliche Gesundheitsmanagement auch auf psychische Belastungen ausgeweitet werden kann, bleiben in der Praxis weiterhin viele Fragen offen. Insbesondere ist es für das Unternehmen nach wie vor schwer, zu erkennen, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich psychisch erkrankt ist oder unter dem Deckmantel eines Burn-outs eine Krankheit lediglich vortäuscht und hierdurch umfangreiche Kosten verursacht [...] 

Jens Ginal erläutert auch,

  • dass bereits in der Vergangenheit galt, dass der Arbeitgeber auch dafür Sorge tragen muss, die Arbeitnehmer vor allen Faktoren zu schützen, die eine psychische Erkrankung auslösen können und
  • dass nach der vorgesehenen Änderung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) im Rahmen der nach § 5 Abs. 3 ArbSchG zu berücksichtigenden Gefährdungsfaktoren auch „psychische Belastungen bei der Arbeit“ einzubeziehen sind.

Weil gemäß Arbeitsschutzgesetz Arbeitsplätze beurteilt werden und nicht Erkrankte, geht Jens Ginals Hinweis auf offen bleibenden Fragen in die falsche Richtung. Ob ein Arbeitnehmer tatsächlich psychisch erkrankt ist oder eine Krankheit lediglich vortäuscht, ist kein Problem des Arbeitsschutzgesetzes. Das Arbeitsschutzgesetz ist so konstruiert, das Arbeitgeber genau auf diese Frage nicht ausweichen können. Da kann es dann z.B. darum gehen, ob bei einem Arbeitsplatz vorgetäuscht wird, ob er psychisch fehlbelastend sei, oder nicht ;-) Es kann ja auch vorkommen, dass Gefährdungsbeurteilungen falsch und Arbeits(platz)beschreibungen nicht realistisch sind. Es gibt Unternehmen, die selbst krasse Fälle psychischer Fehlbelastungen vor Audits verstecken.

Außerdem schafft der Gesetzgeber keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das “Betriebliche Gesundheitsmanagement” (BGM) auch auf psychische Belastungen ausgeweitet werden kann. Diese Grundlage gibt es schon seit 1996. Sondern der Gesetzgeber schafft nun nur noch eine Grundlage für weniger Streit bei der Umsetzung der geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes: Spätestens im Jahr 2004 machte das BAG klar, dass der vorgeschriebene Arbeits- und Gesundheitsschutz (das freiwillige BGM ist hier kein Thema) seit Bestehen des Arbeitsschutzgesetzes auch auf psychische Belastungen ausgeweitet wurde. Die Arbeitgeber sollen nicht so tun, als ob das jetzt erst nach einer Änderung des Arbeitsschutzgesetzes klar werden würde.

 
Tatsächlich bleiben aber auch im geänderten Arbeitsschutzgesetz Fragen offen, und zwar mit Absicht: Wie sollen “psychische Belastungen bei der Arbeit” als Gefährdungsfaktoren berücksichtigt werden? Wo ist die Grenze zwischen Belastung und Fehlbelastung? Dass diese Fragen offen bleiben, liegt daran, dass das Arbeitsschutzgesetz (im Gegensatz zu der von den Ländern vorgeschlagenen “Anti-Stress-Verordnung”) ein Rahmengesetz geblieben ist, innerhalb dessen der Arbeitgeber den Arbeitsschutz betriebsnah gestalten muss. So wollten die Arbeitgeber das Ende des letzten Jahrhunderts. Sie argumentierten, dass bei zu engen konkreten Vorgaben in den unterschiedlichen Unternehmen keine betriebsgerechten Lösungen möglich seien. Die Erarbeitung konkreter Normen wurde also aus der Legislative in die Betriebe verlagert. Dass das Arbeitsschutzgesetz seit 1996 viele Fragen offen lässt, ist die logische Konsequenz aus diesem von den Arbeitgebern gewünschten und in einer eropäischen Richtlinie entsprechend bestimmten Vorgehen. Genau aus diesem Grund gehört zur Gestaltungspflicht der Arbeitgeber die Mitbestimmungspflicht der Arbeitnehmervertreter.

Der weite Rahmen, den das Arbeitsschutzgesetz bietet, bedeutet nun aber nicht, dass ein Arbeitgeber beispielsweise einfach fünf Punkte zur psychischen Belastung (wobei der letzte Punkt 10.5 ein noch auszugestaltendes “Sonstiges” ist) aus einer Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzinitiative (GDA) in Vordrucke zur Gefährdungsbeurteilung eintragen und dann behaupten kann, es gäbe keine festen Vorgaben, mit denen sich Pflichtverletzungen nachweisen ließen. Manche Arbeitgeber “vergessen” hier nämlich das Betriebsverfassungsgesetz und die Urteile des BAG (z.B. 2004) zur Gefährdungsbeurteilung. Wendet der Arbeitgeber in einem Betrieb mit Arbeitnehmervertretern ein derart zusammengebasteltes Formular ohne Respekt für die Mitbestimmung an, dann stellt sich sogleich die Frage, ob er ein Straftäter ist, weil er die Mitbestimmung behindert hat. Einsetzen darf der Arbeitgeber solche Formulare erst, wenn er auch Prozesse gestaltet hat, mit denen dieses Formular nachvollziehbar ausgefüllt werden können. Die Arbeitnehmervertreter können bei der Gestaltung mitarbeiten, in jedem Fall müssen sie aber nach Abschluss der Gestaltung und vor der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen mitbestimmen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können z.B. mit einer Betriebsvereinbarung regeln, wie psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung (und auch in die vorgeschriebene Unterweisung der Mitarbeiter) einbezogen werden sollen. Können sie sich nicht einigen, dann hilft zunächst eine Einigungsstelle. Wie auch immer, auf die Mitbestimmung darf keinesfalls verzichtet werden. Sie ist auch für die Arbeitnehmervertreter nicht nur ein Recht, sondern eine unabdingbare Pflicht, denn im Betriebsverfassungsgesetz steht nicht, dass sie mitbestimmen dürfen, sondern dass sie mitzubestimmen haben. Das ist sogar manchen Pesonal- und Betriebsräten immer noch nicht klar.

Übrigens: Die GDA hat nicht von Null angefangen. Der LASI leistete eine enorme Vorarbeit.

KPB als App

Freitag, 8. März 2013 - 22:58

Das KPB (Kurzverfahren Psychische Belastung) ist ein ziemlich grobes Instrument zur Beurteilung psychischer Belastungen und wird vom arbeitgebernahen Institut für angewandte Arbeitswissenschaft beworben. Den simplen Test gibt es jetzt auch als App für ihre Gehirnexoprothese (Smartphones usw.): https://www.google.de/search?q=App+psychisch+Belastungen+KPB+ifaa

Für 5,49 € (Hinweis: Kosten für den Arbeitsschutz trägt der Arbeitgeber) bietet das ifaa die iPad-App hier an: http://www.arbeitswissenschaft.net/KPB-App.849.0.html. Die App meldet über sich selbst:

Die App stellt nun ein zusätzliches praktisches Werkzeug für den Einsatz vor Ort dar.

Hübsche Sache, aber ohne einen mitbestimmt geregelten Einsatz der App kann man mit ihr die Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht erfüllen. Denken Sie auch an den Datenschutz.

Besser als der KPB ist zum Beispiel das kostenlose IMPULS-Verfahren, in dem Mitarbeiter nicht nur Ist-Daten, sondern auch Soll-Daten eingeben können. So ist beispielsweise wenig Vielfalt bei der Arbeit kein Nachteil, wenn ein Mitarbeiter diese Vielfalt gar nicht wünscht.

 
Siehe auch: http://www.arbeitstattstress.de/2013/03/die-app-zum-kurzverfahren-psychische-belastung-kpb/

Gesundheitsvorbeugung???

Freitag, 8. März 2013 - 21:46

http://www.process.vogel.de/management_und_it/beruf_karriere/personalfuehrung/articles/397385/

Betriebliche Gesundheitsprävention
Macht die moderne Arbeitswelt krank?

08.03.13 | Autor / Redakteur: Bernhard Kuntz / Matthias Back

Die Zahl der Berufstätigen mit psychischen Problemen steigt. Doch warum? Aufgrund des erhöhten Arbeitsdrucks in vielen Unternehmen? Darüber gehen die Meinungen auseinander. Arbeitgebervertreter betonen: Die Ursachen liegen meist auch im privaten und persönlichen Bereich. [...]

In die Richtung geht dann auch der Artikel. Nun sind Arbeitgeber wohl auch die wichtigeren Kunden der beiden Autoren. Gesundheits- und Arbeitsschutz haben diese Autoren nicht auf dem Radar.

In der Vergangenheit begannen die Unternehmen, mit Betrieblichem Gesundheitsmanagement und Betrieblicher Gesundgeitsförderung die Verhaltensprävention voranzutreiben und damit die gesetzlich im Gesundheits- und Arbeitsschutz vorgeschrieben Verhältnisprävention zu marginalisieren. Jetzt kommt die Betriebliche Gesundheitsprävention. Hallo!? Eine Xxxxx-Prävention soll Xxxxx vorbeugen. Wollen die Unternehmen wirklich eine Gesundheitsprävention? Das ist doch Unsinn. Und trotzdem scheint sich diese Sprachverwirrung durchzusetzen. Haben wir kritisches Mitdenken schon so sehr verlernt?

Betriebsrat als Lösungsinstrument

Donnerstag, 7. März 2013 - 14:51

http://www.kulturwandel.org/projekte/der-betriebsrat-als-loesungsinstrument/index.html

Betriebsrat als Lösungsinstrument

Betriebsräte haben mit einem schlechten Ruf zu kämpfen, insbesondere auf Seiten der Arbeitgeber. Dabei können die Arbeitnehmervertreter wichtige, innovative Multiplikatoren sein. Die Rolle als Verhinderer, die ihnen häufig zugesprochen wird, entspricht nicht unbedingt der Realität.

Gut zu sehen ist das am Beispiel eines DAX-notierten Unternehmens, mit dem wir im Rahmen des Kulturwandel-Projektes in Kontakt standen. Ein neu eingesetzter CEO hatte dort eine Lean-Strategie umgesetzt, die nachweislich negative Folgen für das Betriebsklima hatte. Auch gut funktionierende Abteilungen mussten sich der neuen Strategie beugen. In der Folge fühlten sich Mitarbeiter stark in ihrer Handlungsautonomie beschnitten. Sie empfanden deutlich weniger Selbstwirksamkeit – die beabsichtigten „Optimierungen“ durch die neuen Lean-Standards hatte beim Betriebsklima eine gegenteilige Wirkung nach sich gezogen.Verschlechterung zeigte sich von Abteilung zu Abteilung unterschiedlich stark, aber doch drastisch im unternehmensinternen Stimmungsbild. [...]

Gehirngerechte Führung

Donnerstag, 7. März 2013 - 14:37

http://www.kulturwandel.org/inspiration/interviews–texte/wie-gehirngerechte-fuehrung-funktioniert.html

Wie gehirngerechte Führung funktioniert

Original von Gerald Hüther, erschienen im managerSeminare Magazin
Mit freundlicher Genehmigung der managerSeminare Verlags GmbH

Mit der Vielfalt neuer Ideen, die ein Unternehmen hervorbringt, wächst die Wahrscheinlichkeit, dass es erfolgreich ist. Umgekehrt gibt die Innovationskraft einer Organisation wie ein Seismograph Auskunft über deren inneren Zustand. Ein Unternehmen ist in dieser Hinsicht wie ein menschliches Gehirn: Hier wie dort offenbart ein magerer Ideenoutput, dass es an Neugier, Begeisterungsfähigkeit und Gestaltungslust fehlt. Und so wie es Gehirne gibt, in denen die Kommunikation zwischen rechter und linker Hemisphäre und zwischen „oben“ und „unten“ nicht recht gelingt, gibt es auch Unternehmen mit entsprechenden Blockaden. Solche Unternehmen mögen gewisse Zeit überleben. Lebendig, kreativ und innovativ sind sie nicht – und damit höchstwahrscheinlich auch nicht zukunftsfähig.
Unternehmen, die langfristig erfolgreich sind, gleichen dagegen zeitlebens lernfähigen Gehirnen: Sie lernen durch Versuch und Irrtum, sammeln Erfahrungen, entwickeln flache, stark vernetzte Strukturen und passen ihre innere Organisation immer wieder neu an sich verändernde Rahmenbedingungen an. Durch sich selbst optimierende kommunikative Vernetzungen auf und zwischen den Organisationsebenen gelingt es ihnen, rasch, umsichtig und nachhaltig auf neue Herausforderungen zu reagieren. [...]

Siehe auch von kulturwandel.org: http://blog.psybel.de/betriebsrat-als-loesungsinstrument/

Burnout-Forum

Donnerstag, 7. März 2013 - 07:17

Erstmal nur eine Notiz ohne Bewertung des Forums von “Jürgen Berger Psychotherapie(HPG) & Mentaltrainer” und “Dipl. rer. pol. techn. – Psychologischer Coach. – Mentaltrainer. – Heilpraktiker (Psychotherapie). – Unternehmer-Berater. – Energetischer Coach.”:

Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Mittwoch, 6. März 2013 - 13:08

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=1753&lid=DE&bid=ARB&

[...]

  • Arbeitsschutz: “Schutz des Beschäftigten vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen (Über- und Unterforderungen). Auf den Beschäftigten bezogen wirken sich Gefahren in Form von Personenschäden (Verletzungen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen), schädigende Belastungen in Form von schädigenden Beanspruchungen (Über- und Unterbeanspruchung) aus. Ziel des Arbeitsschutzes ist Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung.” (Skiba, 2000).
  • Arbeitssicherheit: “Arbeitssicherheit ist ein anzustrebender gefahrenfreier Zustand bei der Berufsausübung. Die auf den Menschen bezogenen Auswirkungen von Gefahren sind Personenschäden als Folge von Verletzungen (Unfällen), Berufskrankheiten und sonstigen schädigenden Einflüssen auf die Gesundheit.
    Die Vermeidung berufsbedingter gesundheitlicher Schädigungen ist ein Interesse, das jeder Beschäftigte von Natur aus besetzt, weil davon sein Wohlbefinden und seine wirtschaftliche Existenz abhängen. Insofern liegt zunächst ein grundlegendes Bedürfnis der Selbsterhaltung vor.
    Davon ausgehend ergibt sich auch die gesellschaftsorientierte Begründung der Notwendigkeit des Schutzes vor berufsbedingten Personenschäden. Zu unterscheiden sind humane (moralisch-ethische) sowie wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Gründe.” (Skiba, 2000).

[...]

Beim Arbeitsschutz kommt also zum Schutz vor Gefahren noch der Schutz vor schädigenden Belastungen (Fehlbelastungen) hinzu.

Komnet weist auch noch auf ein Referat des Fachgebietes Arbeitspsychologie der Universität Duisburg-Essen hin, dass sich mit Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit befasst: http://fogs.uni-duisburg.de/asi_referat. Die beiden Anmerkungen (s.o.) zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit (aus der Sicht der Arbeitspsychologie) hat Komnet wohl dieser Seite entnommen.

Klarer wird ein für die betriebliche Praxis wichtiger Unterschied nach einem Blick in zwei Gesetze:

  • “Arbeitsschutzgesetz”: Das “Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG)” fokussiert auf Prozesse.
    § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

    (3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

    (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.

    Es wird gleich im ersten Absatz geregelt, dass Betriebs- oder Personalräte bzw. Mitarbeitervertretungen für das Arbeitsschutzgesetz relevant sind. Die Aufgabe dieser Organe sind Mitbestimmung und Aufsicht. Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)

  • “Arbeitssicherheitsgesetz”: Das “Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)” fokussiert in seinem Titel auf Akteure.
    § 1 Grundsatz

    Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß

    1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

    2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

    3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Größere Unternehmen haben öfters schon ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS). Gelegentlich findet sich auch der Begriff des Arbeitssicherheitsmanagementsystems. Jedoch gilt beispielsweise der Standard OHSAS 18001, nach dem AMS zertifiziert werden können, ganz klar den “Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystemen”. “OHSAS” bezeichnet eine “Normenreihe zur Bewertung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes”.

Wichtig werden auch die anstehenden Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes werden. Dabei geht es um die Gefährdungskategorie der psychische Belastungen. Beim ASiG wird sich nicht mehr viel tun.

Das Arbeitssicherheitsgesetz gilt den Akteuren im Arbeitsschutz. Das Arbeitsschutzgesetz beschäftigt sich mit der Vorgehensweise im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Insofern ist die Arbeitssicherheit nur ein Teil des Arbeitsschutzes. Darum kann sich ein Unternehmen z.B. Bei seinen generellen Richtlinien für Mitarbeiter nicht nur auf “Arbeitssicherheit” beschränken, sondern es muss alle Rechte und Pflichten berücksichtigen, die sich aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes ergeben.

Mitwirkung und Mitbestimmung in OHSAS und OHRIS

Montag, 4. März 2013 - 21:37

In diesem Artikel geht es zunächst nur um den Teil des Absatzes 4.4.3.2 von OHSAS 18001:2007, der die Mitbestimmung bzw. die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung betrifft. Dazu habe ich die Zitate im Layout etwas verändert und Dinge, die nicht zur Mitbestimmung bzw. Mitwirkung gehören, aus den Zitaten entfernt. Das deutschsprachige Zitat entnahm ich der Veröffentlichung der OHSAS 18002:2008 (das ist OHSAS 18001:2007 mit einem zusätzlichen Leitfaden) von TÜV-Media. Am Ende des Artikels zitiere ich zum Vergleich noch einen Ausschnitt aus OHRIS (Bayern).

Ist bei der autorisierten Übersetzung der OHSAS 18001:2007 im Absatz 4.4.3 eine Panne passiert? “Participation” wurde sowohl mit “Mitwirkung” wie auch mit “Mitbestimmung” übersetzt:

Englisch:

Communication, participation and consultation
  • Communication [...]
  • 4.4.3.2 Participation and consultation
    The organization shall establish, implement and maintain a procedure(s) for
    the participation of workers by their:

    • appropriate involvement in hazard identification, risk assessments and determination of controls;
    • appropriate involvement in incident investigation;
    • involvement in the development and review of OH&S policies and objectives;
    • consultation where there are any changes that effect their OH&S;
    • representation on OH&S matters.

    Workers shall be informed about their participation arrangements, including who is their representative(s) on OH&S matters.

  • [...]

Deutsch:

Kommunikation, Mitwirkung und Beratung
  • Kommunikation [...]
  • 4.4.3.2 Mitbestimmung und Beratung
    Die Organisation muss ein Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten für
    die Mitbestimmung ihrer Beschäftigten durch

    • geeignete Einbeziehung in die Gefährdungserkennung, Risikobeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen;
    • geeignete Einbeziehung bei Vorfalluntersuchungen;
    • Einbeziehung bei der Entwicklung und Bewertung der A&G-Politik und der Zielsetzungen;
    • Absprachen bei Veränderungen, die sich auf ihren Arbeits- und Gesundheitsschutz auswirken;
    • Interessenvertretung in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

    Mitarbeiter sind über Mitbestimmungsregelungen und Interessenvertretung in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu informieren;

  • [...]

Auf Seite V der deutschen Übersetzung von OHSAS 18002:2008 lesen wir zu Änderungen gegenüber der früheren Version von OHSAS 18002:

Neue Teilabschnitte wie bei OHSAS 18001 (und bei ISO 14001), z. B.:
  • Für OHSAS 18001:2007, 4.4.3 Kommunikation, Mitbestimmung und Beratung (einschließlich der neuen Teilabschnitte über Mitbestimmung/Beratung), und 4.5.3.1 Vorfall-Untersuchung.

Im Text des Standards muss unter 4.4.3 also “Mitbestimmung” stehen und nicht “Mitwirkung”.

Hängen geblieben ist die “Mitwirkung” auch in Tabellen zum Vergleich von OHSAS 18001, ISO 14001 und ISO 9001 sowie ILO-OSH (Seiten 62 und 67). Wer Lust hat und wem der Kopf jetzt nicht schon schwirrt, kann ja einmal in OHSAS 18002:2008 nachzählen: Insgesamt gewinnt “Mitbestimmung” haushoch :-). Der Schluss aus all dem ist, dass “Mitwirkung” in der Überschrift des Abschnittes 4.4.3 durch die weiteren Ausführungen in diesem Abschnitt als “Mitbestimmung” näher spezifiziert wird.

Wie wichtig die Mitbestimmung in OHSAS 18001:2007 ist, macht das Kapitel 4.6 deutlich. In diesem Kapitel wird das oberste Führungsgremium der Organisation in die Verantwortung genommen. Diese kann nicht nach unten weggeschoben werden, sondern das Führungsgremium hat das AMS selbst zu bewerten. Darum müssen ihm, so fordert es der Standard, die “Ergebnisse der Mitbestimmung und Beratung (siehe 4.4.3)” bekannt sein.

Der Absatz 4.4.3.2 ware aus Arbeitnehmersicht eine wichtige Verbesserung bei der Umstellung von OHSAS 18001:1999 zu OHSAS 18001:2007. Es gab Arbeitgeber, die diese Verbesserung dank schlampiger Audits (durch einen bei der DAkkS akkreditierten Auditor) bei der Umstellung jahrelang versteckten konnten. Ich nehme an, dass in den meisten nach OHSAS 18001:2007 zertifizierten Betrieben auch heute noch kaum ein Mitarbeiter und kaum ein Betriebsratsmitglied weiß, dass sich der Arbeitgeber zu einer über das Betriebsverfassungsgesetz hinausgehenden Mitbestimmung verpflichtet hat. Es ist sogar vorgekommen, dass ausgerechnet bei der Umstellung eines Regelwerks (Arbeitsschutzmanagement-Handbuch) von OHSAS 18001:1999 auf OHSAS 18001:2007 die Mitbestimmung umgangen wurde. Der Betriebsrat wurde dann mit einem Handbuch überrascht, das die Mitbestimmung auf gesetzliche Regelungen beschränkte. Dem Zertifizierungsauditor und der DAkkS ist dieser Verstoß gegen den Absatz 4.4.3.2 und gegen das Betriebsverfassungsgesetz bekannt.

 
Siehe auch:

 


2014-03-06:

Ludger Pautmeier sieht in seinem Buch Stolpersteine bei der Anwendung der OHSAS 18001:2007 (2011) “Übersetzungsschwächen” in der deutschen Übersetzung des britischen Standards. Er meint, dass Mitbestimmung durch Mitwirkung ersetzt werden müsse. Mitwirkung ist auch meiner Ansicht nach zwar die sinngetreuere Übersetzung von participation, aber Mitbestimmung könnte den Absichten der britischen Autoren entsprechen und deswegen als autorisierte Übersetzung gültig sein. Nach meiner Kenntnis ging der Übersetzung in Deutschland eine kontroverse Diskussion voraus. Die Widersprüche im deutschsprachigen Text sind vielleicht das Echo davon. Letzten Endes ist das englischsprachige Original maßgebend.

Eine andere Übersetzungsschwäche zum Nachteil der zu schützenden Arbeitnehmer kritisiert Ludger Pautmeier nicht: Die Übersetzung von ill health (OHSAS 18001:2007, 3.8) mit Erkrankung ist problematisch. Besser wäre schlechte Gesundheit oder schlechter Gesundheitszustand. Zum derzeitigen Text: http://vorfall.info.

 


2013-03-04

OHRIS zum Vergleich:
http://www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/3813536/OHRIS Band 1.pdf

[...] 2.3 Mitwirkung und Mitbestimmung

Die Organisation führt geeignete Verfahren ein, die die Beteiligung der Beschäftigten an der Verbesserung von Arbeitsschutz und Anlagensicherheit und ihr Mitwirken an der Entwicklung und Weiterentwicklung des Managementsystems, der Verhinderung und Beseitigung von Gefährdungen ermöglichen und fördern. Dazu gehören auch Verfahren, die die in Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen festgelegten Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung sicherstellen.

Verfahren zur Förderung des Mitwirkens von Beschäftigten sind beispielsweise das betriebliche Vorschlagswesen, Meldewesen für Gefahrstellen und Beinahe-Unfälle durch Beschäftigte, Anreize für vorbildliches Verhalten.

Durch die Verfahren zur Sicherung der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung soll beispielsweise die Mitbestimmung bei Regelungen zur Arbeitszeit, zur Verhinderung von Unfällen sowie bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen u. a. berücksichtigt werden.
[...]

Das Wesentliche wurde hier vergessen: Die Mitbestimmung im Arbeitsschutz einschließlich der Aufsichtspflichten der Arbeitnehmervertreter.