Kategorie 'KomNet'

Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Mittwoch, 6. März 2013 - 13:08

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=1753&lid=DE&bid=ARB&

[...]

  • Arbeitsschutz: “Schutz des Beschäftigten vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen (Über- und Unterforderungen). Auf den Beschäftigten bezogen wirken sich Gefahren in Form von Personenschäden (Verletzungen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen), schädigende Belastungen in Form von schädigenden Beanspruchungen (Über- und Unterbeanspruchung) aus. Ziel des Arbeitsschutzes ist Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung.” (Skiba, 2000).
  • Arbeitssicherheit: “Arbeitssicherheit ist ein anzustrebender gefahrenfreier Zustand bei der Berufsausübung. Die auf den Menschen bezogenen Auswirkungen von Gefahren sind Personenschäden als Folge von Verletzungen (Unfällen), Berufskrankheiten und sonstigen schädigenden Einflüssen auf die Gesundheit.
    Die Vermeidung berufsbedingter gesundheitlicher Schädigungen ist ein Interesse, das jeder Beschäftigte von Natur aus besetzt, weil davon sein Wohlbefinden und seine wirtschaftliche Existenz abhängen. Insofern liegt zunächst ein grundlegendes Bedürfnis der Selbsterhaltung vor.
    Davon ausgehend ergibt sich auch die gesellschaftsorientierte Begründung der Notwendigkeit des Schutzes vor berufsbedingten Personenschäden. Zu unterscheiden sind humane (moralisch-ethische) sowie wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Gründe.” (Skiba, 2000).

[...]

Beim Arbeitsschutz kommt also zum Schutz vor Gefahren noch der Schutz vor schädigenden Belastungen (Fehlbelastungen) hinzu.

Komnet weist auch noch auf ein Referat des Fachgebietes Arbeitspsychologie der Universität Duisburg-Essen hin, dass sich mit Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit befasst: http://fogs.uni-duisburg.de/asi_referat. Die beiden Anmerkungen (s.o.) zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit (aus der Sicht der Arbeitspsychologie) hat Komnet wohl dieser Seite entnommen.

Klarer wird ein für die betriebliche Praxis wichtiger Unterschied nach einem Blick in zwei Gesetze:

  • “Arbeitsschutzgesetz”: Das “Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG)” fokussiert auf Prozesse.
    § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

    (3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

    (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.

    Es wird gleich im ersten Absatz geregelt, dass Betriebs- oder Personalräte bzw. Mitarbeitervertretungen für das Arbeitsschutzgesetz relevant sind. Die Aufgabe dieser Organe sind Mitbestimmung und Aufsicht. Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)

  • “Arbeitssicherheitsgesetz”: Das “Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)” fokussiert in seinem Titel auf Akteure.
    § 1 Grundsatz

    Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß

    1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

    2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

    3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Größere Unternehmen haben öfters schon ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS). Gelegentlich findet sich auch der Begriff des Arbeitssicherheitsmanagementsystems. Jedoch gilt beispielsweise der Standard OHSAS 18001, nach dem AMS zertifiziert werden können, ganz klar den “Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystemen”. “OHSAS” bezeichnet eine “Normenreihe zur Bewertung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes”.

Wichtig werden auch die anstehenden Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes werden. Dabei geht es um die Gefährdungskategorie der psychische Belastungen. Beim ASiG wird sich nicht mehr viel tun.

Das Arbeitssicherheitsgesetz gilt den Akteuren im Arbeitsschutz. Das Arbeitsschutzgesetz beschäftigt sich mit der Vorgehensweise im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Insofern ist die Arbeitssicherheit nur ein Teil des Arbeitsschutzes. Darum kann sich ein Unternehmen z.B. Bei seinen generellen Richtlinien für Mitarbeiter nicht nur auf “Arbeitssicherheit” beschränken, sondern es muss alle Rechte und Pflichten berücksichtigen, die sich aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes ergeben.

KomNet Schnappschuss

Sonntag, 10. Februar 2013 - 15:20

http://asinfo.komnet.nrw.de/cgi-bin/komnet/asinfo.cgi?setcat=BAS/8/3/1

Derzeit behandelte Fragen in der Sektion “Soziale und psychische Belastungen”:

  1. Wer sollte eine durchgeführte Gefährdungsermittlung bezüglich psychischer Arbeitsbelastungen auswerten?
  2. Welche Möglichkeiten bestehen bei diffusen Beschwerden am Arbeitsplatz? Können Schadstoffmessungen verlangt werden?
  3. Wie kann der Personalrat dem Arbeitgeber bei identifizierbaren Mitarbeiterbefragungen diese vertrauliche Arbeit abnehmen/dokumentieren?
  4. Wie geht man damit um, wenn im Rahmen betrieblicher Umstrukturierungen das Arbeitsverhalten einzelner im Kollegenkreis aufgezeichnet wird?
  5. Inwiewiet ist unter psychologischen Aspekten die ablehnende Haltung einer Mitarbeiterin zur Einrichtung von Funknetzwerken zu berücksichtigen?
  6. Bitte um Literaturangaben und Projektdaten zu Psychischen Belastungen bei Lehrern in Schulen.
  7. Ich suche Informationen über das Thema Mitarbeiterunterstützungsprogramme (EAP).
  8. Verfahren zur Ermittlung psychischer Belastungen (für Branchen: Chemie, IT, Consulting)
  9. Diagnostikinstrumente für psychische Belastungen
  10. Ich hätte gerne nähere Informationen zum Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz. Hierzu soll es eine Studie im Auftrag der EU geben.
  11. Wo finde ich psychologische Betreuung von Beschäftigten, die den tödlichen Arbeitsunfall eines Kollegen miterlebt haben?

Rechte und Pflichten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Dienstag, 3. Juli 2012 - 21:57

Aus einer Antwort von https://komnet.nrw.de/

… Auf den Artikel “Rechte und Pflichten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit” in Akzente 6/2002 von Stefan Eiermann www.bgn.de/474/1819/1 und die Informationen unter www.dguv.de/inhalt/praevention/fachaus_fachgruppen/arbeitsmedizin/produkte/index.jsp weisen wir hin. …

Der Komnet-Link und der zweite Link in dem zitierten Text funktionieren leider nicht mehr.

Der erste Link in dem Zitat führt zu dem Artikel Mit den Augen des Gesetzes – Haftung und Verantwortung der Fachkraft für Arbeitssicherheit von Stefan Eiermann in Akzente 6/2002 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation.

Mehr zur Qualifizierung von Fachkräften für Arbeitssicherheit: http://www.dguv.de/inhalt/praevention/aus_weiter/index.jsp

Arbeitsschutzmanagementsysteme beim LASI

Dienstag, 3. Juli 2012 - 21:43

Aus einer Antwort von https://komnet.nrw.de/:

Informationen zur Thematik Arbeitsschutzmanagementsysteme sind den Lasi-Leitlinienien LV 21 “Arbeitsschutzmanagementsysteme – Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS)” und LV 22 “Arbeitsschutzmanagementsysteme – Handlungsanleitung zur freiwilligen Einführung und Anwendung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ” zu entnehmen.

Auf die Leitlinie LV 28 “Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention” weisen wir ebenfalls hin.

Die v.g. Lasi-Leitlinien sind unter http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lasi_publications.php einsehbar.

Siehe auch:

Vorsätzliche Missachtung der Arbeitsschutzbestimmungen

Donnerstag, 28. Juni 2012 - 08:37

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=13827&lid=DE&bid=BAS

Betriebsarzt und Gefährdungsbeurteilung

Donnerstag, 28. Juni 2012 - 07:41

  • http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=11207&lid=DE&bid=BAS
  • http://www.google.de/search?q=Betriebsarzt+Sicherheitsfachkraft+tatsächlich-Unabhängigkeit+Gefährdungsbeurteilung