Archiv für August, 2012

How to Avoid Project Burnout

Freitag, 17. August 2012 - 08:00

http://www.projectsmart.co.uk/how-to-avoid-project-burnout.html

(Auch wieder mit einem dieser hübschen Burn-Out-Bildchen aus dem Büro-Alltag)

AOK-Fehlzeiten-Report 2012

Donnerstag, 16. August 2012 - 22:13

http://www.aok-bv.de/presse/pressemitteilungen/2012/index_08759.html

Weitere Fehlzeiten-Reports (bis in das Jahr 1999 zurück): http://www.wido.de/fzreport.html

Zielvereinbarung ist Stressfaktor

Donnerstag, 16. August 2012 - 13:13

http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2012/07/26/mitbestimmung-arbeitgeber-muss-ueber-zielvereinbarungen-informieren.php

Arbeitgeber muss über Zielvereinbarungen informieren

Trifft ein Arbeitgeber mit seinen Kundenberatern Zielvereinbarungen, so muss er den Betriebsrat darüber unterrichten. Zielvereinbarungen stellen immer potentielle Stressfaktoren und damit Gesundheitsgefahren dar. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor.

Siehe auch: LAG Hamm, 09.03.2012 – 13 TaBV 100/10

 
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2012/13_TaBV_100_10beschluss20120309.html


I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – NZA 2011, 418; 23.03.2010 – 1 ABR 81/08 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 72) gehören zu den Aufgaben im Sinne der genannten Norm alle im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben, und zwar unabhängig vom Vorliegen spezifischer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Denn die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.

II. Nach diesen Grundsätzen ist hier der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates in vollem Umfang gegeben. Denn entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann nicht festgestellt werden, dass für die reklamierten Auskünfte offensichtlich, also klar erkennbar, kein betriebsverfassungsrechtliches Beteiligungsrecht ersichtlich ist.

Im Gegenteil bedarf der Betriebsrat der erforderlichen Unterrichtung, um namentlich anhand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, in jedem Fall aber im Rahmen des § 88 Nr. 1 BetrVG (vgl. Schaub/Vogelsang, 14. Aufl., § 154 Rn. 34) sachgerecht prüfen zu können, ob mit der Einführung sogenannter Zielvereinbarungen und Planungsübersichten für die betroffenen Firmenkunden- sowie A-, B- und C-Kundenberater im Bereich des Gesundheitsschutzes Gefährdungen oder sogar Schädigungen verbunden sein können (vgl. auch § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG).

1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates u.a. für Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Solche ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften ergeben sich namentlich aus den §§ 3 ff. ArbSchG.

So besteht nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG u.a. die Pflicht des Arbeitgebers, auf die Gesundheit der Beschäftigten zu achten und Verbesserungen des Gesundheitsschutzes anzustreben. Dabei hat er sich nach § 4 Nr. 1 ArbSchG davon leiten zu lassen, dass Gefährdungen der Gesundheit möglichst vermieden bzw. kleingehalten werden. In dem Zusammenhang sind nach Möglichkeit nicht nur physische, sondern auch psychische Beanspruchungen zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren (vgl. MüArbR/Kohte, 3. Aufl., § 292 Rn. 23; Spinnarke/Schork, ASiR, § 3 Rn. 5 a). Dazu zählen z.B. ein hoher Termindruck sowie die Zunahme der Arbeitsintensität und des Anforderungsdrucks (Kollmer, ArbSchG, § 4 Rn. 25).

Auch in diesem LAG-Beschluss begegnen wir wieder dem vielleicht häufigsten Fehler bei Arbeitsschutzthemen: “… sondern auch psychische Beanspruchungen zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren …” ist falsch. Psychische Fehlbelastungen (und damit psychische Fehlbeanspruchungen) sind zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren. Ohne psychische Belastungen gäbe es keine Arbeit, und ohne psychische Beanspruchung bräuchten wir kein Gehirn.

Anti-Stress-App

Dienstag, 14. August 2012 - 07:52

Hier haben Studenten sich zunächst etwas für die jüngeren Gestressten ausgedacht: In http://www.sueddeutsche.de/karriere/burn-out-praevention-wie-das-handy-gegen-den-stress-kaempft-1.1440250 berichtet die Süddeutsche Zeitung on-line, wie ein Handy seinen Benutzer vor Stress schützt.

Digitale Demenz

Montag, 13. August 2012 - 23:25

http://www.media-treff.de/index.php/2012/08/13/wie-konnen-mitarbeiter-vor-burnout-und-stressbedingten-erkrankungen-geschutzt-werden/

… „Es gibt mittlerweile eine ganze Reihe von Studien, die belegen, dass digitale Medien unser Gedächtnis beeinträchtigen können.“, sagt Prof. Dr. Manfred Spitzer. Der Lehrstuhlinhaber für Psychiatrie an der Universität Ulm spricht dabei auch von „digitaler Demenz“. Den Begriff verwenden koreanische Ärzte seit 2007, um ein Syndrom zu beschreiben, das sie bei Menschen ab einem Alter von etwa 20 Jahren beobachtet haben, die sehr viel Zeit mit Computer und Internet verbringen: Störungen von Merkfähigkeit und Konzentration, Schwierigkeiten beim Lesen eines Textes, Abgeschlagenheit, Mattigkeit und Motivationslosigkeit. …

Manfred Spitzer, Meister des Lehrens und Lernens, weiß natürlich, wie wichtig griffige Begriffe sind, ob sie nun von Ärzten verwendet werden oder von wem auch immer. Gut, wenn er bei “Zukunft Personal” mit dabei ist.

In 3sat tauchte die Digitale Dememz heute auch als Thema auf: http://www.3sat.de/page/?source=/ard/buehler/163980/index.html.

Langweilig

Montag, 13. August 2012 - 23:07

Mit http://www.br.de/themen/ratgeber/inhalt/gesundheit/arbeit-stress-beruf-burn-out100.html versucht der Bayerische Rundfunk vielleicht, irgendein Sommerloch zu stopfen. Das ist nämlich wieder ein Burn-Out-Artikel mit oft schon wiedergekäutem Stoff und den üblichen langweiligen Fotos von zusammengebrochenen Burn-Out-Managern usw.

Externe Mitarbeiterberatung (EAP)

Montag, 13. August 2012 - 07:58

Die folgende Pressemeldung der Bundespsychotherapeutenkammer ist zwar schon zwei Monate alt, aber trotzdem interessant. Wichtig ist bei solchen Programmen allerdings, dass Mitarbeiter sich an einen externen Berater wenden können ohne dass dem Arbeitgeber ihre Identität preisgegeben wird. Das geht beispielsweise auf Basis eines Dienstleistungsvertrages, den der Arbeitgeber mit dem externen Berater abschließt. Es gibt auch Gutscheinlösungen, wobei sichergestellt werden muss, dass sich Mitarbeiter nicht “outen” müsse, wenn sie einen Gutschein abholen. Ggf. kann in Unternehmen mit einer Arbeitnehmervertretung diese hier Aufgaben übernehmen.

06. Juni 2012
Psychische Gesundheit in Unternehmen fördern
BPtK-Checkliste für Mitarbeiterberatungsprogramme (EAP)

In deutschen Unternehmen entstehen durch psychische Krankheiten Produktionsausfälle von rund 26 Milliarden Euro pro Jahr. Immer mehr Unternehmen beauftragen externe Dienstleister, um Beschäftigte individuell bei arbeitsplatzbezogenen oder privaten Problemen zu beraten. Typische Beratungsanlässe sind sowohl private Sorgen, wie z. B. familiäre oder finanzielle Probleme als auch Probleme am Arbeitsplatz, wie z. B. Konflikte mit Vorgesetzten oder das Gefühl des „Ausgebranntseins“ (Burnout). Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat deshalb mit Unterstützung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eine Checkliste für Mitarbeiterberatungsprogramme (engl.: Employee Assistance Programs; EAP) herausgegeben, mit denen Unternehmen besser zwischen den Dienstleistern auswählen können.

Bei psychischen Beschwerden sollte zügig geklärt werden, ob einer psychischen Erkrankung vorgebeugt werden muss oder ob bereits eine Behandlung notwendig ist. Bei niedergelassenen Psychotherapeuten müssen Versicherte oft monatelang auf einen ersten Termin für eine diagnostische Abklärung warten. „Externe EAP-Dienstleister ermöglichen häufig einen viel schnelleren Kontakt – für sie gibt es jedoch keine Qualitätsstandards oder Gütesiegel, die garantieren, dass dabei die allgemein anerkannten Standards im deutschen Gesundheitswesen eingehalten werden“, stellt BPtK-Präsident Richter fest.

Auch ein externer Dienstleister muss auf ausreichende Qualifikationen seiner Mitarbeiter oder Kooperationspartner achten. Bei Verdacht auf eine psychische Erkrankung muss die Abklärung durch Psychotherapeuten oder entsprechend qualifizierte Fachärzte erfolgen. Wird eine psychische Erkrankung diagnostiziert, sollte rasch eine Behandlung durch Fachärzte und Psychotherapeuten vermittelt werden. Gefährdete, aber noch nicht erkrankte Mitarbeiter benötigen weitergehende Beratung, angeleitete Selbsthilfeprogramme oder Kontakt zu Selbsthilfegruppen sowie Präventionsangebote, die von Entspannung und körperlicher Aktivität bis hin zu gezielten psychotherapeutischen Interventionen reichen können.

„Mit der BPtK-Checkliste sollen Unternehmen EAP-Anbieter finden, die Mitarbeiter so beraten und betreuen, dass sich aus psychischen Krisen oder Burnout-Beschwerden keine behandlungsbedürftigen oder letztlich sogar chronische Krankheiten entwickeln“, erklärt BPtK-Präsident Richter.

Downloads

Den Hinweis auf die “ausreichende Qualifikationen der Mitarbeiter oder Kooperationspartner eines externern Dienstleisters” gibt die BPtK vermutlich auch deswegen, weil psychotherapeutische Heilpraktiker ebenfalls EAP anbieten. Heilpraktiker müssen aus meiner Sicht aber nicht unbedingt “schlechter” sein, als Psychologen, speziell wenn es darum geht, Arbeitsbedingungen zu verstehen. Hierfür sind psychotherapeutische Heilpraktiker immer noch weit besser ausgebildet als Arbeitssicherheitsingenieure in der Industrie und in der Gewerbeaufsicht, die in weniger als nur zwei Wochen lernen sollen, wie das Thema der psychischen Belastung im Arbeitsschutz unterzubringen ist.

GDA Fachkonzept

Sonntag, 12. August 2012 - 00:36

Die folgenden Links zur Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie sind eher für Rechercheure gedacht als für Praktiker im Arbeitsschutz.

 
(1) http://www.ifado.de/forschung_praxis/projektgruppen/biodyn/Fachkonzept_GDA_mit_Anlagen_2007-08-13_1.pdf (oder http://blog.psybel.de/wp-content/uploads/2012/08/Fachkonzept_GDA_mit_Anlagen_2007-08-13_1.pdf)

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
Fachkonzept und Arbeitsschutzziele 2008 – 2012
Fortschreibung – Stand: 13.08.2007

 
(2) http://www.berufsgenossenschaften.de/inhalt/praevention/gemein_strat/documents/A_II_06_08.pdf

Ingo Zakrzewski
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie – GDA
Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit
Die Ziele der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie zum Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz …

… Mit der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch das Arbeitsschutzgesetz rückte die Eigenverantwortlichkeit des Arbeitgebers und die Formulierung von Schutzzielen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Mittelpunkt. Dieser Ansatz traf auf ein durch konkrete Detailvorgaben geprägtes nationales Arbeitsschutzverständnis, was mit dem Streben nach mehr Eigenverantwortung und Flexibilität beim betrieblichen Arbeitsschutz nicht im Einklang stand. Die Folge waren Kompatibilitätsprobleme, Doppelregelungen und Widersprüche innerhalb des Vorschriften- und Regelwerkes zum Arbeitsschutz. …

… Zentrales Anliegen ist, Doppelregelungen von staatlichem Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütungsvorschriften weiter abzubauen und künftig zu vermeiden. Dieser Deregulierungsprozess wurde bei den Unfallversicherungsträgern bereits 1999 eingeleitet und insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ in weiten Teilen umgesetzt. Die politischen Forderungen nach Bürokratieabbau und nach mehr Eigenverantwortung verlangen jedoch, dass diese Entwicklung noch konsequenter fortgesetzt wird. Auf Grund der Europäisierung des Arbeitsschutzes sind zwischenzeitlich weite Bereiche durch staatliche Arbeitsschutzvorschriften geregelt. Die hierdurch entstehenden Überschneidungen mit den Regelungsbereichen der Unfallverhütungsvorschriften sind mit dem Ziel eines schlanken Vorschriftenwerkes nicht vereinbar. Deshalb wird der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften nach der zwischen Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern im Rahmen der GDA abgestimmten Rahmenkonzeption nur noch zur Ergänzung oder Konkretisierung des staatlichen Rechtes für erforderlich gehalten. …

(Hervorhebungen nachträglich eingefügt)

Wie wir heute wissen, wird bis heute die Mehrheit der Unterneher ihrer Verantwortung nicht gerecht. Im Gegenteil, sie haben heute sogar die Chuzpe, in ihren Programmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung die Eigenverantwortung der Mitarbeiter in den Vordergrund zu stellen. Funktioniert dagegen hat die Bürokratisierung - mit dem möglicherweise politisch gewünschten Erfolg, dass die behördliche Kontrolle nicht mehr funktioniert.

 
(3) http://www.gda-portal.de/de/Ziele/Fachkonzept_content.html (oder http://blog.psybel.de/wp-content/uploads/2012/08/GDA-Fachkonzept-gesamt.pdf)

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
Fachkonzept und Arbeitsschutzziele 2008 – 2012
Stand: 12. Dezember 2007

 
(4) http://www.gda-portal.de/de/Ziele/Arbeitsschutzziele2013-18.html

GDA-Periode 2013 – 2018 Arbeitsschutzziele

In den Jahren 2013 -2018 werden Bund, Länder und Unfallversicherungsträger nach dem Beschluss der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (NAK) vom 30. August 2011 ihre Präventionsaktivitäten schwerpunktmäßig auf die Umsetzung von drei gemeinsamen Arbeitsschutzzielen ausrichten:

  • Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
  • Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und Erkrankungen im Muskel-Skelett-Bereich
  • Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung

Beim Ziel “Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes” stehen insbesondere die Integration von Sicherheit und Gesundheit in betriebliche Prozesse und Entscheidungsbereiche sowie die Verbesserung der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Mittelpunkt.

Handlungsschwerpunkte im Bereich der arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und Erkrankungen im Muskel-Skelett-Bereich liegen in der gesundheitsgerechten Gestaltung von einerseits bewegungsarmen und einseitig belastenden Tätigkeiten sowie andererseits Tätigkeiten mit hohen körperlichen Belastungen.

Bei der Umsetzung des Zieles “Schutz der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung” wird es zunächst darum gehen, Aktivitäten und Instrumente zu entwickeln, die ein frühzeitiges Erkennen und eine Beurteilung im Hinblick auf Gesundheitsgefährdungen ermöglichen. Im Weiteren sollen präventive, arbeitsorganisatorische sowie gesundheits- und kompetenzfördernde Maßnahmen zur Verminderung arbeitsbedingter psychischer Belastungen entwickelt und umgesetzt werden.

Dem Beschluss zu den zukünftigen Arbeitsschutzzielen ist ein intensiver Abstimmungsprozess der in der NAK beteiligten Vertretungen von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträger und der Sozialpartner sowie eine schriftliche Befragung der Fachöffentlichkeit voraus gegangen. Ziel der Konsultation war es, der Ausgestaltung und Fortentwicklung der GDA-Ziele eine breite und vielfältige Grundlage zu geben sowie Anknüpfungspunkte für gemeinsame Aktivitäten mit Kooperationspartnern zur Zielumsetzung zu ermitteln.

 
(5) http://suqr.uni-wuppertal.de/fileadmin/Fachgebiete/SiTe/LuFG_Sicherheitsrecht/Kolloquium_Download/Kolloquium_SS_2004_-_BRUECKNER.pdf, Bernhard Brückner, 2004

Staatliche Arbeitsschutzaufsicht zwischen Deregulierung, Verwaltungsreform und neuen Herausforderungen

Zweck der öffentlich geführten Deregulierungsdiskussion scheint zu sein, Arbeitsschutzvorschriften grundsätzlich als Maßnahmen darzustellen, die die Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung hemmen.
Eine fundierte Debatte über eine Neuordnung des Arbeitsschutzrechts hat – trotz vorhandener Ansätze – bis jetzt nicht stattgefunden.

 
Ich fand zwei Quellen zunächst mit https://www.google.de/search?q=”Grundsäze+zur+Neuordnung+des+Arbeitsschutzrechts”+psych

DIN SPEC 91020 nach PAS-Verfahren

Sonntag, 12. August 2012 - 00:27

http://www.psychologie-aktuell.com/news/aktuelle-news-psychologie/news-lesen/article/2012/08/08/1344397801-betriebliche-gesundheitsfoerderung-neue-herausforderungen-fuer-fuehrungskraefte.html


Orientierungshilfe: Neuer Standard zur Zertifizierung

Verbindliche Regeln für Betriebliches Gesundheitsmanagement fehlten bislang. Auf Initiative der Firma BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik ist jetzt ein wichtiger Schritt dazu getan: Das Unternehmen hat beim Deutschen Institut für Normung e.V. angeregt, eine DIN SPEC nach PAS-Verfahren zu erstellen. Denn mithilfe einer Zertifizierung erfährt ein Unternehmer von unabhängiger Stelle, wo er steht und wie er sein Angebot verbessern kann. Prof. Dr. Bernd Siegemund, Vorsitzender der BAD-Geschäftsführung, erläutert den Entwurf auf der Messe. [Zukunft Personal vom 25. bis 27. September]

(Link nachträglich eingetragen)

 
http://www.spec.din.de/cmd?level=tpl-rubrik&menuid=81501&cmsareaid=81501&menurubricid=87633&cmsrubid=87633

PAS-Verfahrensregeln

Eine DIN SPEC nach dem PAS-Verfahren ist eine öffentlich verfügbare Spezifikation (PAS, Publicly Available Specification), die Produkte, Systeme oder Dienstleistungen beschreibt, indem sie Merkmale definiert und Anforderungen festlegt.

DIN SPEC (PAS) werden durch temporär zusammengestellte Gremien unter Beratung des DIN erarbeitet. Konsens der Beteiligten und die Einbeziehung aller interessierten Kreise ist nicht zwingend erforderlich.

Ausgangspunkt für die Erarbeitung einer DIN SPEC (PAS) ist eine Anfrage durch eine Person, Organisation oder einen Normenausschuss an den Bereich Innovation (I) des DIN. Die Initiierung des Projektes erfolgt somit durch den Kunden (Initiator). Eine Anfrage, die Aspekte des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes enthält, wird vom DIN grundsätzlich abgelehnt.

(Hervorhebungen und Link nachträglich eingefügt)

Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Publicly_Available_Specification

Wenn ich das richtig verstehe, würde Siegemunds Vorschlag also abgelehnt werden, wenn die Norm den Anspruch haben würde, für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gelten. Für den Arbeitsschutz (der auch wegen staatlicher Beihilfen im Gesundheitsschutz untergebracht werden kann) ist das kein großes Problem, denn es gibt ja zum Beispiel die OHSAS 18001, ILO-OSH usw.

Ein Vorteil der ILO-OSH ist, dass der Standard der ILO ist im Gegensatz zu der OHSAS kostenlos heruntergeladen werden kann. Er bietet also eine Norm, den Arbeitnehmer (ohne finanzielle Hürden überwinden zu müssen) so lesen können, wie aushangpflichtige Gesetze. Andererseits muss ich zugeben, dass ich die OHSAS für eine Serie von sorgfältig entwickelten und aktuell überarbeiteten Standards halte, die ihren Preis wert sind. In der OHSAS wurden viele Aspekte von ILO-OSH berücksichtigt. Die DIN SPEC 91020 dagegen ist keine Spezifikation für den Arbeitsschutz. Wenn das nicht verstanden wird, dann besteht die Gefahr, dass Ressourcen für ein Vorzeige-Gesundheitsmanagement (Kür) vergeudet werden, bevor ein Unternehmen im Arbeitsschutz (Pflicht) seine Hausaufgaben gemacht hat,

 


2012-08-17

Hier strickt sich die B.A.D. (Mitglied im Bundesverbandes Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM)) eine Norm für ihr Geschäft zusammen. Konsens der Beteiligten (also auch der Arbeitnehmer) und die Einbeziehung aller interessierten Kreise (z.B. Gewerkschaften) ist ja nicht zwingend erforderlich.

http://osha.europa.eu/fop/germany/de/news/neues/3_quartal_2012/article.2012-07_12

DIN SPEC 91020 erschienen – B·A·D GmbH und DIN stellen neuen Standard zur Zertifizierung von Betrieblichem Gesundheitsmanagement vor 12.07.2012

[Quelle/Urheber: Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN), 4. Juli 2012]

Mit der neuen DIN SPEC 91020 „Betriebliches Gesundheitsmanagement”, die von der B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH und dem DIN Deutsches Institut für Normung e. V. in Berlin vorgestellt wurde, gibt es erstmalig einen allgemein akzeptierten Standard für den Bereich Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM). Die Spezifikation legt Anforderungen an ein BGM-System fest und gibt Organisationen jeglicher Art, Branche und Größe damit Hilfestellung bei Aufbau und Einführung eines solchen BGM-Systems. …

(Link nachträglich eingefügt)

http://www.din.de/cmd?level=tpl-artikel&menuid=47387&cmsareaid=47387&cmsrubid=47393&menurubricid=47393&cmstextid=169307&2&languageid=de

DIN SPEC 91020 erschienen

B·A·D GmbH und DIN stellen neuen Standard zur Zertifizierung von Betrieblichem Gesundheitsmanagement vor

(2012-07-04) Zufriedenere Mitarbeiter, eine erhöhte Produktivität und ein besseres Image sind nur eine Auswahl der Vorteile eines Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM). …

Da Anfragen an das DIN-Institut, die Aspekte des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes enthalten, wird vom DIN grundsätzlich abgelehnt werden, wird sich diese SPEC-Norm wohl auf die freiwilligen Leistungen der Arbeitgeber im Gesundheitsschutz beziehen. Das Ziel des Standards ist “Zufriedene Mitarbeiter, eine erhöhte Produktivität und ein besseres Image”. Die beiden letzten Punkte sind im Arbeits- und Gesundheitsschutz uninteressant. OHSAS 18001 beispielsweise bezieht sich explizit “auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz und nicht auf solche Bereiche wie Programme zum Wohlbefinden/zur Wellness der Mitarbeiter, Produktsicherheit, Schäden an Eigentum oder Umweltschäden.”

Die Koordinierungsstelle Managementsystemnormung (KoSMaS) im DIN versucht trotzdem, den Anspruch, mit dem eine Standardisierung abgelehnt werden würde, in das Spiel zu bringen: (http://www.kosmas.din.de/cmd?artid=153182508&bcrumblevel=1&contextid=kosmas&subcommitteeid=144596636&level=tpl-art-detailansicht&committeeid=90708147&languageid=de):

Diese Spezifikation legt Anforderungen an ein Betriebliches Gesundheitsmanagementsystem fest, die es einer Organisation ermöglichen, ihre betrieblichen Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse so zu entwickeln und umzusetzen, dass das Arbeitssystem und die Organisation gesundheitsgerecht und leistungsfördernd gestaltet und die Mitglieder der Organisation zum gesundheitsfördernden Verhalten befähigt werden. Die Spezifikation geht über rechtliche Verpflichtungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung hinaus …

Auch die Wikipedia wurde für das Normen-Marketing eingespannt (ab 2012-07-10):
http://de.wikipedia.org/wiki/DIN_SPEC_91020

… Im Rahmen der Entwicklung der Spezifikation wurde erwogen, spezifische Aktivitäten, Maßnahmen und Module des Betrieblichen Gesundheitsmanagements, aber auch benachbarte Themen in der DIN SPEC 91020 zu formulieren, wie beispielsweise Mitarbeiterbefragung, Aktivitäten der betrieblichen Gesundheitsförderung (Stressbewältigung, Ernährung etc.) oder betriebliches Eingliederungsmanagement. Über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit dieser Maßnahmen bestand Einigkeit. Jedoch entschied man sich dazu, die DIN SPEC 91020 allgemeingültig zu verfassen, um auch den Unternehmen Aktivitätsspielräume in der Umsetzung zu geben. Ein nachfolgender Handlungsleitfaden, aufbauend auf der DIN SPEC 91020 soll den Unternehmen weitere Beispiele, Handlungsempfehlungen sowie Handlungssicherheit geben. …

Unternehmer haben erst einmal ihre Hausaufgaben im Arbeitsschutz zu machen, bevor sie Ressourcen für Vorzeigeveranstaltungen im Gesundheitstheater verwenden. Das Normengeschäft mit der DIN SPEC 91020 lenkt vom Arbeitsschutz (und den Verstößen vieler Arbeitgeber gegen das Arbeitsschutzgesetz) eher ab.

  • Standards wie OHSAS 18001 oder ILO-OSH helfen bei der Pflichterfüllung.
  • DIN SPEC 91020 ist Kür für’s Employer Branding usw.

 
Nicht alle BBGM-Mitglieder unterstützen die DIN SPEC: Personalmagazin 05/12 (S. 44-45), Katherina Schmitt: Standards für die Gesundheit. Lässt sich Gesundheitsmanagement standardisieren? Eine DIN-Norm will die Voraussetzungen dafür schaffen. Ob das nötig war, wird sich zeigen. (http://www.bgm-bv.de/fileadmin/dokumente/BBGM/personalmagazin-05_12-Standards-der-Gesundheit.pdf oder http://zeitschriften.haufe.de/ePaper/personalmagazin/2012/C72E5BFB/files/assets/seo/page45.html):

… Als „vollkommen unnötig” bezeichnet auch … Dr. Dirk Lümkemann, Geschäftsführer von padoc, Standards und DIN-Normen für BGM. „In meiner ganzen Laufbahn als Gesundheitsberater hat noch kein einziges Unternehmen nach Gesundheitsmanagement-Zertifikaten gefragt.” …

Lümkemann meint zudem, dass standardisierten Abläufe in Gesundheitsprozessen “ausnahmslos ihre Berechtigung im Arbeitsschutz haben”.

Eine Stimme aus der Wirtschaft:

… „Keinerlei Bedarf” für einen neuen DIN Standard sieht dagegen Dr. Andreas Tautz, Chief-Medica-Officer der Deutschen Post: „Gesundheitsmanagement findet immer im Kern des Unternehmens statt, orientiert an der individuellen Unternehmensstruktur. Es erfordert primär Investitionen in Führungskompetenz, nicht in den Einkauf von Gesundheitsdienstleistungen oder Zertifizierungsmaßnahmen.” Sicherlich sei es hilfreich, das betriebliche Gesundheitsmanagement tiefer in international etablierte Arbeits- und Gesundheitsschutzstandards, wie zum Beispiel OHSAS 18001 (Occupational Health- and Safety-Assessment-Series), zu integrieren.

(Hervorhebung nachträglich eingetragen)

Neuer “DIN Standard”? Wie der Artikel im Personalmagazin zeigt, funktioniert das Spiel mit der DIN SPEC (PAS) also sogar bei Kritikern:

Badura [Universität Bielefeld] bleibt diplomatisch, der Markt werde entscheiden. „Ich bin der Ansicht, dass unser SCOHS die ausgereiftere Version ist. Doch die DIN-Organisation spielt natürlich in Deutschland eine wichtige Rolle – es gibt eine gewisse institutionsbedingte Autorität, die von einer solchen Norm ausgeht. Der Kunde soll sich überlegen, ob er organisationsbezogene Standards oder andere möchte.”

(Links nachträglich eingefügt)

Hinter der DIN SPEC (PAS) 91020 steht seit September 2011 jedoch nur deren Verfasser (Entwurf: 2012-02-08), also eben nicht die institutionsbedingte Autorität der DIN-Organisation. Diese liefert nur die Struktur, in der DIN SPECs eine einheitliche Form bekommen und aus der heraus diese Standards mit einem eindrucksvollen DIN-Logo verbreitet werden sollen.

Siehe auch: http://blog.psybel.de/gesundheitsmanagement-als-schleier/

Grenzen und Nutzen von OHSAS

Samstag, 11. August 2012 - 12:10

Occupational Health and Safety Assessment Series:
•  BS 18001:2007, Occupational health and safety management systems, Requirements
•  BS 18002:2008, Guidelines for the implementation of OHSAS 18001:2007
•  BS 18004:2008, Guide to achieving effective occupational health and safety performance

Siehe auch: http://www.pilz.co.uk/gb/company/news/sub/knowhow/articles/03362/index.en.jsp

 

Der folgende Absatz aus einer Veröffentlichung[1] von Maria Widerszal-Bazyl, Dorota Żołnierczyk-Zreda & Aditya Jain macht auch die Grenzen der OHSAS deutlich:
Standards Related to Psychosocial Risks at Work, (Zitate), 2009
http://www.prima-ef.org/uploads/1/1/0/2/11022736/chapter_3.pdf:


2.5. The Occupational Health and Safety Assessment Series (OHSAS)

An international standard on general OH&S [Occupational Health & Safety] management has been developed and implemented (by the BSI [British Standards Institution]) in response to customer demand for a recognisable occupational health and safety management system standard against which their management systems can be assessed and certified, and for guidance on the implementation of such a standard. The Occupational Health and Safety Assessment Series (18001, 18002 and 18004) is compatible with the ISO 9001:2008 (Quality) and ISO 14001:2004 (Environmental) management systems standards, in order to facilitate the integration of quality, environmental and occupational health and safety management systems by organisations, should they wish to do so.

The OHSAS 18001 specifies requirements for an OH&S management system to enable an organisation to develop and implement a policy and objectives which take into account legal requirements and information about OH&S risks. It is intended to apply to all types and sizes of organisations and to accommodate diverse geographical, cultural and social conditions. The success of the system depends on commitment from all levels and functions of the organisation, and especially from top management. A system of this kind enables an organisation to develop an OH&S policy, establish objectives and processes to achieve the policy commitments, take action as needed to improve its performance, and demonstrate the conformity of the system to the requirements of OHSAS 18001. The overall aim of OHSAS 18001 is to support and promote good OH&S practices, including self regulation, in balance with socio-economic needs. The OHSAS 18004 is a revision of the previous standard intended to replace it (Smith, 2008 [Smith, D. (2008). OHSAS 18004 update. BSI British standards - Occupational Health and Safety Conference, Manchester, 9-10 December 2008.]).

Although the OHSAS 18001 and its successor OHSAS 18004 and the ILO-OSH 2001 make specific reference to psychosocial hazards, they do not provide the necessary guidance to enable organisations (including SMEs [Small & Medium Enterprises]) to successfully manage psychosocial risks successfully. This makes the case for developing a standard specifically to promote psychosocial risk management at work even more compelling.

Arbeitgeber könnten dazu verleitet sein, zu behaupten, ein Zertifikat für OHSAS 18001 bestätige, dass die Regeln des Arbeitsschutzes eingehalten werden. Überforderte Aufsichtsbeamte, uninformierte Mitarbeiter, naïve Betriebs- und Personalräte und hudelige Journalisten könnten dazu verleitet sein, das zu glauben. Die Standards der Serien 9000, 14000 und 18000 und die Audits dazu sind ein Theater und ein Geschäft. Trotzdem kann speziell die 18000er Serie für Betriebs- und Personalräte in Deutschland ein nützliches Instrument werden, denn diese Arbeitnehmervertretungen bestimmen bei der Anwendung des Standards mit. Eigentlich liegt sogar ein besonderer Reiz darin, wenn gerade die Arbeitnehmer die von den Unternehmen begehrten Zertifikate ernst nehmen:

  • Da OHSAS 18001 für Unternehmen wohl so wichtig werden wird, wie die fast schon zu einem Muß gewordenen Zertifikate für ISO 9001 und 14001, müssen Arbeitnehmervertreter verstehen, was diese Normen nicht bestätigen.
  • Auf der anderen Seite steckt in der OHSAS oft viel mehr, als im Unternehmen tatsächlich umgesetzt wird. In den oft mit Privatnormen überladenen Diskussionen über was im Arbeitsschutz gefordert ist und was nicht, bietet die OHSAS eine externe Referenz. Das gilt besonders in zertifizierten Unternehmen, denn dort hat sich der Arbeitgeber dieses Wertesystem ja selbst ausgesucht. Das macht die OHSAS jetzt schon zu einem wichtigen Werkzeug, noch bevor sie irgendwann zu einer offiziellen EN, ISO-Norm und DIN wird. Darum müssen Arbeitnehmervertreter damit umgehen können.

 
[1] Siehe auch das komplette Buch (http://www.prima-ef.org/prima-ef-book.html) The European Framework for Psychosocial Risk Managenent von Stavroula Leka und Tom Cox: http://www.prima-ef.org/uploads/1/1/0/2/11022736/prima-ef_ebook.pdf