Kategorie 'Leistungsbeurteilung'

Zielvereinbarungen können Gesundheit schädigen

Freitag, 22. August 2014 - 07:19

http://www.bankingundfinance.ch/operations-und-it/angestellte-streben-auf-kosten-ihrer-gesundheit-nach-zielvorgaben/ (und http://www.hrundleadership.ch/human-resources/angestellte-streben-auf-kosten-ihrer-gesundheit-nach-zielvorgaben/)

Angestellte streben auf Kosten ihrer Gesundheit nach Zielvorgaben

Das Führen mit Zielvereinbarungen ist bei vielen Firmen sehr beliebt. Differenziert wird zwischen der aktivitäts- und ergebnisorientierten Zielvereinbarung. Bei ersterer stellt die Zielbereinbarung auf die Ausführung der Tätigkeit ab, bei letzterer auf die Ergebnisse. Aktivitätsorientiert würde man die Zahl der Kundenkontakte erfassen, ergebnisorientiert die Zahl der erfolgten Verkäufe.

Führen mit Zielvereinbarungen motiviert zwar zu Höchstleistungen, hat aber auch negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten. Es ist erwiesen, dass diese sich teilweise bewusst gesundheitsschädigend verhalten, um ihre Ziele zu erreichen. [...]

Zielvereinbarung ist Stressfaktor

Donnerstag, 16. August 2012 - 13:13

http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2012/07/26/mitbestimmung-arbeitgeber-muss-ueber-zielvereinbarungen-informieren.php

Arbeitgeber muss über Zielvereinbarungen informieren

Trifft ein Arbeitgeber mit seinen Kundenberatern Zielvereinbarungen, so muss er den Betriebsrat darüber unterrichten. Zielvereinbarungen stellen immer potentielle Stressfaktoren und damit Gesundheitsgefahren dar. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor.

Siehe auch: LAG Hamm, 09.03.2012 – 13 TaBV 100/10

 
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2012/13_TaBV_100_10beschluss20120309.html


I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – NZA 2011, 418; 23.03.2010 – 1 ABR 81/08 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 72) gehören zu den Aufgaben im Sinne der genannten Norm alle im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben, und zwar unabhängig vom Vorliegen spezifischer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Denn die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.

II. Nach diesen Grundsätzen ist hier der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates in vollem Umfang gegeben. Denn entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann nicht festgestellt werden, dass für die reklamierten Auskünfte offensichtlich, also klar erkennbar, kein betriebsverfassungsrechtliches Beteiligungsrecht ersichtlich ist.

Im Gegenteil bedarf der Betriebsrat der erforderlichen Unterrichtung, um namentlich anhand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, in jedem Fall aber im Rahmen des § 88 Nr. 1 BetrVG (vgl. Schaub/Vogelsang, 14. Aufl., § 154 Rn. 34) sachgerecht prüfen zu können, ob mit der Einführung sogenannter Zielvereinbarungen und Planungsübersichten für die betroffenen Firmenkunden- sowie A-, B- und C-Kundenberater im Bereich des Gesundheitsschutzes Gefährdungen oder sogar Schädigungen verbunden sein können (vgl. auch § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG).

1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates u.a. für Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Solche ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften ergeben sich namentlich aus den §§ 3 ff. ArbSchG.

So besteht nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG u.a. die Pflicht des Arbeitgebers, auf die Gesundheit der Beschäftigten zu achten und Verbesserungen des Gesundheitsschutzes anzustreben. Dabei hat er sich nach § 4 Nr. 1 ArbSchG davon leiten zu lassen, dass Gefährdungen der Gesundheit möglichst vermieden bzw. kleingehalten werden. In dem Zusammenhang sind nach Möglichkeit nicht nur physische, sondern auch psychische Beanspruchungen zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren (vgl. MüArbR/Kohte, 3. Aufl., § 292 Rn. 23; Spinnarke/Schork, ASiR, § 3 Rn. 5 a). Dazu zählen z.B. ein hoher Termindruck sowie die Zunahme der Arbeitsintensität und des Anforderungsdrucks (Kollmer, ArbSchG, § 4 Rn. 25).

Auch in diesem LAG-Beschluss begegnen wir wieder dem vielleicht häufigsten Fehler bei Arbeitsschutzthemen: “… sondern auch psychische Beanspruchungen zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren …” ist falsch. Psychische Fehlbelastungen (und damit psychische Fehlbeanspruchungen) sind zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren. Ohne psychische Belastungen gäbe es keine Arbeit, und ohne psychische Beanspruchung bräuchten wir kein Gehirn.

Personalentwicklung von AT-Angestellten

Mittwoch, 6. Juni 2012 - 13:37

http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_personalfuehrung_at-angestellte.pdf

Personalführung, -förderung und -entwicklung für AT-Angestellte

Thomas Breisig
Stand: November 2009

Vorwort

Außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte) werden in der Praxis meist zwischen den tariflich Beschäftigten und den leitenden Angestellten eingeordnet. Sie sind Beschäftigte mit höherer Vergütung als in der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe einschlägiger Branchen- oder Haustarifverträge vorgesehen. Sie können Führungskräfte auf mittlerer Ebene sein, aber auch Spezialisten mit besonders hohen Qualifikationsanforderungen. Ein AT-Angestellter muss kein leitender Angestellter sein, umgekehrt sind leitende Angestellte in der Regel aber AT-Angestellte. Anders als bei leitenden Angestellten kann der Betriebsrat bei AT-Angestellten durchaus mitbestimmen. In einer umfassenden Auswertung betrieblicher Vereinbarungen wurden die Gestaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von AT-Angestellten in Betriebsvereinbarungen untersucht (Breisig 2010).

In der vorliegenden Kurzauswertung werden ergänzend Konzepte der Personalführung und -beurteilung sowie die Förderung und Personalentwicklung von AT-Angestellten analysiert. Es wird gezeigt, welche Regelungstrends bestehen und wie die betrieblichen Akteure das Thema aufgreifen. Die Auswertung verfolgt dabei nicht das Ziel, Regelungen zu bewerten, die Hintergründe und Strukturen in den Betrieben und Verwaltungen sind uns nicht bekannt. Ziel ist es, betriebliche Regelungspraxis abzubilden, Trends aufzuzeigen, Hinweise und Anregungen für die Gestaltung eigener Vereinbarungen zu geben. …

17 Seiten, pdf

Nachdenken über Beurteilungssysteme

Mittwoch, 6. Juni 2012 - 06:54

http://www.umsetzungsberatung.de/personal/beurteilungssystem.php

Beurteilungssystem: Ein potenzielles Veränderungshindernis zum Verbündeten machen

“What gets measured gets done”, lautet eine alte Management-Weisheit. Wenn Sie also das Falsche messen, laufen Sie Gefahr, dass auch das Falsche getan wird – insbesondere, wenn an die “Messung” auch noch Konsequenzen wie Vergütung und Karriere gekoppelt sind oder aus Sicht der Betroffenen davon abhängen könnten. Wenn Sie das eine fordern und das andere zum Kriterium der Beurteilung machen, senden Sie verwirrende Signale an ihre Mitarbeiter und bringen sie in einen Interessenkonflikt: Sollen sie nun tun, was Sie von ihnen fordern, oder sollen sie tun, was ihnen eine gute Beurteilung einbringt? Auch wenn Ihre Mitarbeiter und Führungskräfte professionell und loyal sind, wäre es ein bisschen viel verlangt, dass sie ihre eigenen Interessen hintanstellen und ohne Rücksicht auf eigene Nachteile selbstlos tun, was für den Erfolg des Unternehmens erforderlich ist. Erwartungen und Beurteilungssystem in Einklang zu bringen, ist nicht Aufgabe der Mitarbeiter, sondern die Verantwortung des Managements. …

Aus Betriebsratssicht finde ich den folgenden Absatz interessant:


Mitarbeiterinformation und Mitbestimmung

Sobald die Anforderungen sowie die zugehörigen Indikatoren für die betreffenden Funktionen oder Funktionsgruppen definiert sind, ist das neue bzw. aktualisierte Beurteilungssystem im Prinzip einsatzfähig. Allerdings wäre es unfair, es nun sofort zur Grundlage einer formellen Leistungsbeurteilung zu machen, denn das würde ja heißen, die Mitarbeiter an Maßstäben zu messen, die sie bis vor kurzem noch gar nicht kannten. Statt den Mitarbeitern das System einfach überzustülpen und damit Ängste und Widerstände auszulösen, ist es sinnvoller, ihnen das Konzept und seine Ziele erst einmal vorzustellen und es mit ihnen zu diskutieren. Ebenso sollte der Betriebsrat einbezogen werden.

Zwar kann man arbeitsrechtlich darüber streiten, ob das hier vorgeschlagene Verfahren mitbestimmungspflichtig ist. Prinzipiell unterliegt “die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze” nach § 94 Abs. 2 BetrVG der Mitbestimmung; man kann aber durchaus argumentieren, dass es sich bei diesem Verfahren wegen der starken Ausrichtung an den Besonderheiten der einzelnen Funktionen gerade nicht um “allgemeine Beurteilungsgrundsätze” handelt. Denn allgemeine Beurteilungsgrundsätze sind “Regelungen, die die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer verobjektivieren und nach einheitlichen, für die Beurteilung jeweils erheblichen Kriterien ausrichten sollen. Mit ihnen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind” (Etzel: Betriebsverfassungrecht, S. 272). Nun soll dieses Verfahren die Leistung zwar ohne Zweifel “verobjektivieren”, doch Vergleichbarkeit ist gerade nicht angestrebt, und deshalb auch kein “Bewerten nach einheitlichen Maßstäben”.

Rein juristisch betrachtet, könnte man es hier auf also einen Rechtsstreit ankommen lassen. Aus praktischer Sicht ist es aber klüger, das Vorhaben “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht”, wie die Juristen dies nennen, mit dem Betriebsrat zu beraten und darüber, wenn gewünscht, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Denn erstens sind Betriebsräte oftmals durchaus aufgeschlossen für ein faires, transparentes Beurteilungssystem, zweitens würde es die Einführung enorm erschweren, wenn der Betriebsrat sich querlegen, das Vorgehen öffentlich als unrechtmäßig brandmarken und den Mitarbeitern empfehlen würde, nur pro forma an den Gesprächen teilzunehmen, aber nur das Nötigste zu sagen und nach Möglichkeit einen Betriebsrat zuzuziehen. Umgekehrt nimmt es viel Stress aus der Einführung des neuen Systems, wenn es vom Betriebsrat “freigegeben” wurde oder sogar ausdrücklich von ihm unterstützt wird. …

Schon hier gibt es genug Stoff zum Nachdenken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wichtig ist bei diesem Beurteilungssystem vor Allem, dass sie sich gegenseitig vertrauen können. Es lohnt sich, den vollständigen Text zu lesen.

Soziale Anerkennung wirkt gegen Burnout

Mittwoch, 28. März 2012 - 18:09

Pressemeldung der Goethe-Universität in Frankfurt, http://www.muk.uni-frankfurt.de/39804841/069:

Soziale Anerkennung am Arbeitsplatz reduziert Risiko eines Burnouts
Befragung von 900 Supervisoren belegt: Gesundheitsfürsorge tut Not

Veröffentlicht am: Dienstag, 27. März 2012, 10:30 Uhr

FRANKFURT. Wenn Arbeitnehmer sich leistungsgerecht belohnt fühlen, ist das Risiko einer arbeitsbedingten Erschöpfung deutlich geringer. „Das bedeutet allerdings mehr als nur angemessene Bezahlung, wichtig ist vor allem die soziale Anerkennung, die Menschen für ihren Arbeitseinsatz erhalten“, konstatiert der Frankfurter Sozialpsychologe Prof. Dr. Dr. Rolf Haubl. Dies ist ein wichtiges Ergebnis einer jetzt veröffentlichten Studie, an der Wissenschaftler der Goethe-Universität, des Sigmund-Freud-Instituts und der Technischen Universität Chemnitz beteiligt waren.

Im Rahmen der gerade abgeschlossenen Untersuchung wurden 2011 fast 900 Supervisoren der Deutschen Gesellschaft für Supervision e. V. (DGSv), die seit Jahren überwiegend Profit- und Non-Profit-Organisationen im sozialen Bereich wie Krankenhäuser, Schulen, Kinder- und Jugendhilfe beraten, nach ihrer Einschätzung zur Arbeitsbelastung befragt. Diese Expertinnen und Experten, von denen knapp die Hälfte bereits 2008 an einer ähnlichen umfangreichen Befragung teilgenommen hatten, bestätigten: Über alle Branchen hinweg sind die Arbeitsbedingungen so, dass viele Beschäftigte ihre psychische Gesundheit riskieren. Von Entwarnung kann keine Rede sein. Dazu das signifikante Zitat einer Supervisorin aus einem von 30 Intensivinterviews: „… als ich da hinkam, hatte die Leitungskraft 600 Überstunden. Und alles, was unter 100 war, bedeutet irgendwie, die arbeiten nicht richtig.“

Wie lassen sich Arbeitsbedingungen so gestalten, dass das Risiko eines Burnouts sinkt? Arbeitgeber sollten in die Organisationskultur investieren, ist das Fazit der Studie. Dazu Haubl, der an der Goethe-Universität lehrt und forscht und gleichzeitig auch das Sigmund-Freud-Institut in Frankfurt leitet: „Neben der leistungsgerechten Belohnung als einflussreichster Faktor kommt es besonders auf das Verhalten und die Einstellung der Vorgesetzten und der Kollegen an: Chefs, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur als Kostenfaktoren betrachten, sondern als eine Belegschaft mit produktiven Fähigkeiten, die sie nachhaltig zu entwickeln suchen, schützen ebenso vor überfordernden Arbeitsbedingungen, wie Kollegen, die sich halbwegs solidarisch verhalten.“

Die Untersuchung bestätigt übrigens nicht die immer wieder geäußerte Meinung, das Mitarbeiter mit wachsender Indifferenz gegenüber ihrer Arbeit reagieren, wenn sie sich überfordert fühlen. Im Gegenteil: „Die Befragten trafen in den Organisationen in der überwiegenden Mehrzahl auf Beschäftigte, für die Arbeit – noch – eine Sinn stiftende Funktion hat und die deshalb darunter leiden, wenn sie aufgrund eines herrschenden ökonomischen Effizienzdrucks gezwungen sind, Qualitätsstandards zu verletzen“, erläutert Prof. Dr. Günter G. Voss aus Chemnitz, der eine Professur für Industrie- und Techniksoziologie an der Technischen Universität Chemnitz innehat und gemeinsam mit Haubl das Forschungsteam leitet. In den meisten Organisationen hat in den vergangenen Jahren die Arbeitsintensität eindeutig zugenommen: Arbeitsprozesse werden verdichtet und beschleunigt, Nischen beseitigt; die Zahl der prekären und befristeten Arbeitsverhältnisse nimmt zu.

Die Supervisoren, die für diese Studie befragt wurden, sind mit den turbulenten Veränderungen in der Arbeitswelt bestens vertraut. Ihre Einschätzungen sind besonders aussagekräftig, weil sie einerseits als kritische Zeitzeugen derartige Prozesse beobachten und ungeschönte Einblicke in das Innenleben von Organisationen haben, andererseits aber auch gemeinsam mit Einzelpersonen und Teams nach konstruktiven Handlungsalternativen suchen. Immer häufiger, so stellen die Befragten fest, wird Arbeitnehmern zugemutet, einander widersprechende Anforderungen – wie die zwischen Professionalität und Kosteneinsparung – ohne betriebliche Unterstützung auszuhalten und abzufedern. „Und das führt entweder dazu, sehenden Auges die eigene Gesundheit zu riskieren, um Karrierevorteile zu erlangen, oder es demoralisiert“, so Haubl. „Sollen Arbeitsplätze keine Gesundheitsrisiken sein, wie es die Weltgesundheitsorganisation in der Charta von Ottawa verlangt, bedarf es eines Einstellungswandels, der heute vielerorts noch in weiter Ferne liegt.“

Informationen: Prof. Dr. Dr. Rolf Haubl, Professur für psychoanalytische Sozialpsychologie, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften, Campus Bockenheim, Tel. (069) 798 23644, haubl@soz.uni-frankfurt.de; Prof. Dr. Günter G. Voss, Professur für Industrie- und Techniksoziologie, Fachbereich Soziologie, Tel (0371) 531 32480, guenter.voss@phil.tu-chemnitz.de

Download eines ersten Ergebnisberichtes: www.sfi-frankfurt.de/aktuelles.html; PDF unter: www.sfi-frankfurt.de/fileadmin/redakteure/pdf/03_Mitarbeiter_PDFs/03_Haubl_Manuskripte/Vorabdarstellung_Grenzen_professioneller_arbeit_2012.pdf

(Die Links zu “ähnlichen umfangreichen Befragung” und “Charta von Ottawa” wurde nachträglich eingefügt.)

Jährliche schädigt das Mitarbeitergespräch

Mittwoch, 18. Januar 2012 - 22:41

http://www.harvardbusinessmanager.de/blogs/artikel/a-809396.html

Wozu noch Mitarbeitergespräche?

Von Armin Trost

Viele Personaler halten sie für unverzichtbar: die jährlichen Gespräche zwischen Vorgesetzen und Untergebenen. Doch sie schaden der Unternehmenskultur damit häufig mehr, als ihnen bewusst ist. …

Da werden sowohl Personaler wie auch Arbeitnehmervertreter sagen, dass nur schlechte Mitarbeitergespräche mehr Schaden als Nutzen bringen. Man könnte das Ritual des Mitarbeitergesprächs ja auch besser nutzen, als das im Harvard Business Manager beschrieben ist. Wie wäre es mit einer Durchsprache der Gefährdungsbeurteilung im Mitarbeitergespräch? Hält sie der Mitarbeiter für realistisch, oder werden in ihr tatsächliche Risiken nicht genannt? Welche Fehlbelastungen muss der Vorgesetzte (auch in der Zielvereinbarung festgehalten) mindern?

Wenn Arbeitnehmervertretungen wirkungsvoll und kreativ mitbestimmen, könnten sie erreichen, dass von Unternehmen tabuisierte Themen im Mitarbeitergespräch deutlicher angesprochen und dokumentiert werden müssen.

Psychische Fehlbelastungen durch Leistungsbeurteilungen

Sonntag, 8. Januar 2012 - 22:26

http://www.compleo.de/news-archiv/news-archiv-2010/die-angst-vor-subjektiven-leistungsbeurteilungen

Die Angst vor subjektiven Leistungsbeurteilungen

25.10.2010 – 10:25

Immer mehr Arbeitnehmer können aufgrund psychischer Erkrankungen ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Die Bundestherapeutenkammer gab im März 2010 Zahlen bekannt, wonach sich die Anzahl der Fehltage, die auf psychische Erkrankungen zurückgehen, seit 1990 mehr als verdoppelt habe.

Mittlerweile lassen sich ca. 11 Prozent aller Fehltage auf psychische Erkrankungen zurückführen. Grund dafür seien oftmals die spezifischen Bedingungen und Belastungen der modernen Arbeitswelt. Nun ist die Feststellung, dass gehäuft anfallende Überstunden oder auch Mobbing zu arbeitsbedingtem Stress und psychischen Erkrankungen führen können, in der modernen Arbeitsmedizin nichts Neues. Diesen bekannten Ursachen für psychische Erkrankungen fügt der an der renommierten Anderson School of Management (University of California, Los Angeles) lehrende Psychologe Samuel A. Culbert nun in seiner neuesten Buchveröffentlichung einen weiteren Grund hinzu: die Leistungsbeurteilung.

(Hervorhebung und Link nachträglich eingefügt)

Tatsächlich ist der Prozess der Leistungsbeurteilungen eine der offensichtlicheren Quellen psychischer Belastungen im Betrieb. Darum haben Arbeitgeber die psychischen Belastungen in ihren Prozessen für Leistungsbeurteilungen (und natürlich auch Verhaltensbeurteilungen) vorschriftsmäßig zu beurteilen, um Fehlbelastungen vermeiden zu können.

Da diese Pflicht inzwischen der Kenntnisstand im Arbeitsschutz ist, wäre es kein Versehen mehr, wenn die psychischen Belastungen bei Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen nicht beobachtet würden, sondern es läge eine vorsätzliche Missachtung der Regeln des Arbeitsschutzes vor. Die Missachtung des Arbeitsschutzes könnte in diesem Fall also nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat geahndet werden.

Psychisch belastet werden bei Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen nicht nur die beurteilten Mitarbeiter, sondern auch die beurteilenden Vorgesetzten. Der damit verbundene Sozialstress ist bekannt. Deswegen haben Arbeitgeber sicherzustellen, dass aus den mit Leistungsbeurteilungen verbundenen psychischen Belastungen keine psychischen Fehlbelastungen werden. Auch für diesen Prozess ist folglich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

In Unternehmen mit Arbeitnehmervertretungen müssen Betriebs- und Personalräte unabdingbar darauf achten, dass die Arbeitgeber diese Pflicht erfüllen. Das können sie beispielsweise zusammen mit einer Betriebsvereinbarung zur Leistungsbeurteilung regeln.

… Culbert begründet seine These damit, dass derartige Beurteilungen oftmals auf rein subjektiver Ebene durchgeführt werden. …

Arbeitgeber werden darum argumentieren, dass ihre Beurteilung objektiv seien. Damit das auch tatsächlich so ist, und sich beispielsweise gerade bei Verhaltensbeurteilungen hinter objektiv aussehenden “Kopfnoten” nicht subjektive Einschätzungen verstecken, müssen in den Beurteilungsprozessen sehr wirksame Korrekturmechanismen eingebaut sein, mit denen sich Mitarbeiter gegen Fehlbeurteilungen wehren können. Das diese Korrekturmechanismen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch praktisch funktionieren, können Arbeitnehmervertreter mit guten Betriebsvereinbarungen sicherstellen.

Wer es noch nicht verstanden hat, warum Leistungsbeurteilungen einiges an psychischen Belastungen zu bieten haben, kann hier weiterlesen: http://blog.psybel.de/nachdenken-uber-beurteilungssysteme/

Zielvereinbarungen verfehlen ihr Ziel

Montag, 21. November 2011 - 10:17

http://www.leistungskultur.eu/

Die SAAMAN Studie aus diesem Jahr liefert zu Zielvereinbarungen ziemlich ernüchternde Erkenntnisse. Auf einen Nenner gebracht: Das Management-Tool Zielvereinbarung verfehlt sein Ziel. Das aus der Nachkriegszeit stammende Führungsinstrument (Peter Drucker, 1955) passt in keinster Weise zu den Herausforderungen, die vor uns liegen.

Wenn nicht Zielvereinbarungen, was dann, um Mitarbeiter zu bewegen, ihr Bestes zu geben?

Darauf gibt der Vortrag Wieso Zielvereinbarungen nicht zielführend sind am 23. November 2011 in Frankfurt oder 24. November 2011 in Berlin Antwort.

Als Redner werden in Frankfurt Dr. Wolfgang Saaman, Gründer und Vorsitzender der Unternehmensberatung SAAMAN AG, und in Berlin Markus Zimmermann, Vorstandsmitglied der SAAMAN AG, im Rahmen der DGFP Reihe “Treffpunkt Regionalstelle” wirkungsvolle Alternativen vorstellen.

Lassen Sie sich anregen, wie Sie den heutigen und zukünftigen Herausforderungen durch immer schlechtere Planbarkeit und veränderte Ansprüche an Unternehmensführung besser begegnen können, anstatt auf ein in die Jahre gekommenes Tool zu setzen.

Hierzu gibt es noch diesen Artikel: http://blog.psybel.de/zielvereinbarungen-nicht-zielfuehrend/

Zielvereinbarungen nicht zielführend

Sonntag, 3. Juli 2011 - 18:28

Wieder einmal zu spät entdeckt, aber noch brauchbar als als Hinweis auf interessante Veranstaltungen (2011-07-04), die die DGFP-Regionalstelle-Stuttgart angeboten hat:

Treffpunkt:”Wieso Zielvereinbarungen nicht zielführend sind“

Die Ergebnisse einer aktuellen Studie der SAAMAN AG zeigen, dass klassische Zielvereinbarungen bei weitem nicht die Wirksamkeit haben, die aufgrund ihrer Verbreitung vermutet werden könnte. Vielmehr verpuffen diese Maßnahmen weitgehend sinnlos und produzieren lediglich Bürokratie. Insbesondere in den letzten zwei Jahren stieß dieses Instrument an seine Grenzen, da Zielzeiträume immer kürzer greifen müssten, sollten die Ziele aktuell gehalten werden. Die Studie kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass Zielvereinbarungssysteme oftmals nur noch aus Gründen der Gewöhnung beibehalten werden. Aber: Wenn Führung über Zielvereinbarung nicht mehr greift, was greift stattdessen? Markus Zimmermann, Dipl.-Kaufmann und Vorstandsmitglied der Unternehmensberatung SAAMAN AG, Freiburg, stellt an diesem Abend die Studienergebnisse detailliert vor und erläutert wirkungsvolle Alternativen für Unternehmen, die heute noch Zielvereinbarungssysteme einsetzen oder sich konsequent davon verabschieden wollen.

(Links nachträglich eingefügt)

Wie man sieht, konnte ich hisichtlich der DGFP noch kein konsequentes Feindbild aufbauen ;-). Vielleicht sind auch bei der DGFP die Baden-Württemberger am fortschrittlichsten.

Siehe auch: http://blog.psybel.de/zielvereinbarungen-verfehlen-ihr-ziel/ (November 2011)

Bewertung der Beanspruchbarkeit im Arbeitszeugnis

Freitag, 29. April 2011 - 07:51

Noten und Formulierungsalternativen zur Bewertung der „Belastbarkeit” individueller Mitarbeiter in Zeugnissen und Leistungsbeurteilungen,
http://www.uv.ruhr-uni-bochum.de/dezernat3/Formulare/pdf/Leistungsbeurteilung%20%20Schlussformulierung%20mit%20Mustertext.pdf:


4) Belastbarkeit [Hier wird als „Belastbarkeit" bezeichnet, was in Arbeitsschutz „Beanspruchbarkeit" genannt wird. In einer der Formulierungsalternativen pro Note wird der Begriff „Beanspruchung" richtig verwendet.]

  1. Note „sehr gut“
    1. Auch stärkstem Arbeitsanfall ist er/ sie jederzeit gewachsen.
    2. Auch bei sehr hoher Belastung erzielte er/ sie sehr gute Arbeitsergebnisse.
    3. Trotz stärkster Beanspruchung hat er/ sie die zeitlichen Vorgaben stets eingehalten.
    4. Auch Belastungen hat Herr…./ Frau… sehr gut bewältigt.
  2. Note „gut“
    1. Auch starkem Arbeitsanfall ist er/ sie jederzeit gewachsen.
    2. Auch bei hoher Belastung erzielte er/ sie gute Arbeitsergebnisse.
    3. Trotz starker Beanspruchung hat er/ sie zeitliche Vorgaben immer eingehalten.
    4. Auch hohe Belastungen hat Herr…/ Frau…. gut bewältigt.
  3. Note „befriedigend“
    1. Er/ Sie ist starkem Arbeitsanfall gewachsen.
    2. Auch bei hoher Arbeitsbelastung erzielte er/ sie im Wesentlichen gute Arbeitsergebnisse.
    3. Er/ sie hat sich auch bei starker Beanspruchung an zeitliche Vorgaben gehalten.
    4. Auch hohe Belastungen hat Herr…./ Frau…. bewältigt.
  4. Note „ausreichend“
    1. Er/ Sie ist starkem Arbeitsanfall im Wesentlichen und dem üblichen Arbeitsanfall gewachsen.
    2. Er/ Sie ist starkem Arbeitsanfall im Wesentlichen gewachsen.
    3. Auch bei hoher Arbeitsbelastung erzielte er/ sie teilweise gute Arbeitsleistungen
    4. Er/ Sie war starker Beanspruchung zumeist gewachsen.
    5. Auch hohen Belastungen hat Herr…/ Frau…. oft entsprochen.
  5. Note „mangelhaft“
    1. Dem üblichen Arbeitsanfall ist Herr…/ Frau …. im Wesentlichen gewachsen.
    2. Auch bei hoher Arbeitsbelastung bemühte er/ sie sich, gute Arbeitsergebnisse zu erzielen.
    3. Herr…/ Sie … war bei starker Beanspruchung bemüht, mit Ausdauer zu erarbeiten.
    4. Auch hohen Belastungen hat Herr…/ Frau…. oft entsprochen.
  6. Note „mangelhaft“
    1. Er/ Sie war stets bestrebt, den üblichen Arbeitsanfall zu bewältigen.
    2. Auch bei hoher Arbeitsbelastung bemühte er/ sie sich teilweise gute Arbeitsergebnisse zu erzielen.
    3. Herr…./ Frau…. war bei starker Beanspruchung teilweise bemüht, mit Ausdauer zu arbeiten.
    4. Auch hohen Belastungen hat Herr…./ Frau … versucht zu entsprechen.

(Im Originaltext gab es zu jeder Note noch die Option “eigene Formulierung. Die Hervorhebungen waren im Originaltext nicht enthalten)

So sehen die üblichen Vorschläge zur Erstellung von Leistungsbeurteilungen oft noch aus.

Eine ordentliche Gefährdungsbeurteilung ist eine logische Voraussetzung zur Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter, denn die Beurteilung der Beanspruchung von Mitarbeitern ist unglaubwürdig, wenn die im Arbeitsschutz vorgeschriebene Beurteilung der mit den Arbeitsaufgaben verbundenen Belastung fehlt.