Archiv für Dezember, 2012

In die Frührente gebrannt

Montag, 31. Dezember 2012 - 16:17

http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/versorgungsforschung/article/829237/risiko-rente-burn-out-treibt-immer-job.html

Die Ärztezeitung zitiert die Welt am Sonntag. Es wurde angegeben, dass 24% der Frühverrentungen im Jahr 2000 auf Burnout zurückzuführen seien. Im Jahr 2010 waren es dann schon 39%, und 41% im Jahr 2011 (73000 Menschen). Wachstum ist möglich.

Oft wird darauf hingewiesen, dass eine bessere Erkennbarkeit und die Enttabuisierung von “Burnout” dieses Wachstum erkläre. Ich meine auch, dass das zum Teil der Fall ist. Die Erklärung wird aber auch oft so dargeboten, als ob dieser Fortschritt das Problem des zunehmenden Burnouts entschuldige. Das ist so, als wolle man z.B. des Problem der Gesundheitsschäden durch Asbest mit der Entschuldigung verniedlichen, dass man heute über diese Gefährdung besser Bescheid wisse, als früher.

“Gewerkschaften und Oppositionspolitiker machen eine zunehmende Belastung am Arbeitsplatz für diese Entwicklung verantwortlich.” Sie lernen es wohl nie: Inzwischen sollte eigentlich begriffen worden sein, dass Belastungen nicht krank machen, sondern es sind die Fehlbelastungen, die die Menschen verletzen können, wenn im Arbeitsschutz die Verhältnisprävention nicht ausreicht.

Schuld sind meiner Ansicht nach insbesondere schlechte Audits durch die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaften. Leider achten die Zertifizierungsgesellschaften auch nicht genügend darauf, dass psychische Belastungen ordentlich (also auch mitbestimmt) in die Arbeitsschutzmanagementsysteme der Unternehmen mit einbezogen werden.

 


2013-01-03
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/52875
… Arbeitgeberverbände wiesen die Statistik dagegen als irreführend zurück. Es gebe nicht mehr psychische Erkrankungen als früher, lediglich mehr Diagnosen. …

Diese Art von Rhetorik meinte ich mit der Asbestgeschichte oben.

Daimler: Arbeitschutzleitfaden für Führungskräfte

Donnerstag, 27. Dezember 2012 - 21:41

https://www.google.de/search?q=”Arbeitschutzleitfaden+für+Führungskräfte”+Betriebsrat.

Der Leitfaden ist mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt. Ist das Handbuch genügend generisch angelegt, dann kann der GBR dafür schon zuständig sein. Prinzipiell gilt für betriebsnahe Lösungen aber die Mitbestimmungspflicht der lokalen Betriebsräte. Das ist ja gerade die Idee, die hinter dem betriebsnah auszufüllenden Gestaltungsspielraum des Arbeitsschutzgesetzes steckt, den sich ja auch die Arbeitgeber gewünscht hatten.

Nachhaltigkeitsberichte

Donnerstag, 27. Dezember 2012 - 07:04

http://www.siemens.com/sustainability/pool/de/nachhaltigkeitsreporting/siemens-nb-arbeit-gesundheit.pdf

… Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dabei das wichtigste Potenzial eines Unternehmens: Sie gilt es zu fördern und zuschützen. Siemens gibt mit seinem unternehmerischen Han­deln Antworten auf diese gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit und investiert aktiv in die Gesundheit der Mitarbeiter und damit auch in die Zukunft und Innovationskraft des Unternehmens. Die Gesundheitsmaßnahmen für unsere ­Mitarbeiter setzen sich zusammen aus gesetzlich geforderten Leistungen der Arbeitssicherheit und des Gesund­heitsschutzes sowie aus freiwilligen gesundheitsfördernden Programmen und Maßnahmen. Sie decken folgende Themen­ gebiete ab: Gesunde Arbeitswelt, Psychische Gesundheit, Be­wegungsförderung, Gesunde Ernährung und Medizinische Betreuung.

Für eine nachhaltige Integration von Gesundheit im Unterneh­men arbeitet das Gesundheitsmanagement eng mit anderen Abteilungen zusammen, etwa der Personalabteilung oder dem Gebäudemanagement. Ein Beispiel hierfür ist das neue Arbeits­platzkonzept »Siemens Office«: Darunter verstehen wir eine innovative und offene Bürowelt. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie die individuellen Kompetenzen und die Leistungs­ fähigkeit der Mitarbeiter im Unternehmen durch funktions­ bezogene Arbeitsflächen, frei wählbare Arbeitsplätze, ein mobiles Arbeiten und Angebote zur Vereinbarkeit von Privatund Berufsleben unterstützt. …

Jetzt veröffentlichen die Unternehmen ihre Geschäftsberichte für das Jahr 2012. Einige Unternehmen bringen den Arbeitsschutz auch in einem eigenen “Nachhaltigkeitsbericht” unter.

Die Formulierungen in dem Bericht von Siemens könnte man als einen Standard hernehmen. Es wird nicht zu viel und nicht zu wenig versprochen. Die Zusammensetzung der Gesundheitsmaßnahmen aus gesetzlich geforderten Leistungen der Arbeitssicherheit und des Gesund­heitsschutzes sowie aus freiwilligen gesundheitsfördernden Programmen und Maßnahmen ist der heute übliche Ansatz. Maßnahmen zur Bürogestaltungen werden auch gerne herausgestellt. Der Betriebsrat bleibt unerwähnt. Während andere Unternehmen versuchen, ihre Zertifizierungen (z.B. OHSAS 18001) als einen Beweis für einen guten Arbeitsschutz zu verwenden, hält sich Siemens hier zurück. Das war ein Thema im der Berichterstattung für das Jahr 2010.

Schön, wenn es wirklich um den Profit ginge

Mittwoch, 26. Dezember 2012 - 22:12

http://www.die-linke.de/nc/dielinke/nachrichten/detail/zurueck/nachrichten/artikel/stress-lass-nach-fuer-gute-arbeit-soziale-rechte-und-mehr-mitbestimmung/

… Fünf-Punkte-Programm zur Reduzierung der psychischen Belastungen in der Arbeitswelt …

… Ursächlich für den zunehmenden Leistungsdruck ist auch die Art des Wirtschaftens. Die vorrangige Orientierung auf Profitsteigerung führt zu Konkurrenzdruck und dieser wiederum wird zu Leistungsdruck bei den Beschäftigten. …

Wenn es den Unternehmen nur um das Geld ginge, dann gäbe es beim Arbeitsschutz weniger Probleme, denn ein ordentlicher Schutz sorgt dafür, dass die Leute nicht von der Arbeit abgehalten werden. Könnte es aber sein, dass es Führungskräften oft gar nicht um der Profit der Unternehmens geht, sondern um Vorteile für sich selbst? Ist ihnen die Bewahrung liebgewordener Führungsstile wichtiger als der Gewinn für die Inverstoren? Solche Führungskräfte mögen Tranzparenz eher nicht so sehr und gehen mit dem Arbeitsschutz genau so undiszipliniert um, wie mit anderen Geschäftsprozessen.

Werden Sie externer Interessent

Mittwoch, 26. Dezember 2012 - 22:03

Gemäß OHSAS 18001:2007 (Absatz 4.6 “Managementbewertung”, Punkt c) sind Äußerungen von externen interessierten Kreisen einschließlich Beschwerden als Eingaben für die Bewertung des Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmanagementsystems durch das oberste Führungsgremium zu behandeln.

Aktiengesellschaften sind häufig nach OHSAS 18001 zertifiziert. Die Kunden verlangen das, um Ärger zu vermeiden. Wie ihr Lieferant wirklich mit seinen Arbeitnehmern umgeht, ist dabei nicht so wichtig. Wer macht schon Kundenaudits für OHSAS 18001 bei seinem Zulieferer? Da könnten ja Probleme sichtbar werden, von denen ein Kunde eigentlich überhaupt nichts wissen will, jedenfalls nicht offiziell. Hauptsache, der Lieferant kann ein Zertifikat vorzeigen.

Kunden gehören zu den externen interessierten Kreisen, aber Sie können es so gut wie vergessen, dass von denen jemand ernsthaft das Arbeitsschutzmanagementsystem Ihres Arbeirgebers “schällenscht”. Wenn Sie jedoch in einer Aktiengesellschaft arbeiten und deren Aktien besitzen, dann sind ja auch Sie selbst Mitglied in diesen erlauchten Kreisen. Somit können Sie nicht nur als Mitarbeiter, sondern auch als Aktionär und verantwortungsvoller Investor auf Nichtkonformitäten im Arbeitsschutz hinweisen. Das oberste Führungsgremium ihres Arbeitgebers muss Ihre Äußerungen dazu bei der Bewertung des Arbeitsschuitzmanagementsystems berücksichtigen.

ver.di Linkliste

Dienstag, 25. Dezember 2012 - 01:22

http://arbeiten-leben.verdi.de/material

Arbeitsschutz vs. Gesundheitsförderung

Freitag, 21. Dezember 2012 - 06:41

Die Bekämpfung des mitbestimmten Arbeitsschutzes als Gegensatz zu einer vermeitlich besseren Gesundheitsförderung hat schon eine längere Geschichte.

Wolfgang Kohte: Arbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsförderung, Absatz “1988″ Erstarrter Arbeitsschutz – Betriebliche Gesundheitsförderung? und Dominanter Arbeitsschutz – Schrumpfende Gesundheitsförderung?, erschienen in: Holger Pfaff, Wolfgang Slesina: Effektive Betriebliche Gesundheitsförderung, 2001

Das Kapitel ist auch geschichtlich sehr interessant. Aber mich interessiert insbesondere die Mitbestimmung:

… Während im gesetzlichen Arbeitsschutz Regelungen der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegen und durch Spruch der Einigungsstelle entschieden werden können, sind Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung der konsensualen Mitbestimmung des § 88 [Freiwillige Betriebsvereinbarungen] BetrVG zuzuordnen, so dass solche Regelungen nicht erzwingbar sind. …

Kohte meint damit, dass die Mitbestimmung in der freiwillige Gesundheitsförderung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung auch nur freiwillig in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden kann.

Dier Regelungen sind erzwingbar, denn Kohte vergisst, dass Maßnahmen in der Gesundheitsförderung natürlich dann wieder mitbestimmungspflichtig sind, wenn es sich dabei um Arbeitsschutzmaßnahmen handelt. Freiwillige Betriebsvereinbarungen bieten sich natürlich trotzdem an, gemeinsame Regelungen zu finden. Die Mitbestimmung lässt sich nicht dadurch umgehen, dass Arbeitsschutzmaßnahmen in die Gesundheitsförderung eingebettet werden. Im Gegenteil, dort, wo Elemente des Gesundheitsschutzes für den Arbeitsschutz benötigt werden und damit eine Voraussetzung für einen funktionierenden Arbeitsschutz sind, herrscht die starke Mitbestimmungspflicht der Arbeitnehmervertretungen für Arbeitsschutz auch in der Gesundheitsförderung. Johannes Denck, ZfA 1976, S. 452: “Der Wirkungsbereich des § 89 [Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz] Abs 1 Nr 7 BetrVG erstreckt sich auf den Arbeitsschutz schlechthin.”

Kothe zufolge ordnete Wolfgang Slesina die Gesundheitsförderung dem autonomen Arbeitsschutz zu. Mit ein bisschen Googeln stoßen wir hier auf eine interessante Diskussion (http://www.google.com/search?q=autonomer+arbeitsschutz), in der diesem Arbeitsschutz der gesetzliche Arbeitsschutz gegenübergestellt wird. Nach meinem Eindruck war der Kampf um die Mitbestimmung hier einer der Treiber des Versuches der durchaus umstrittenen Unterscheidung zwischen einem autonomen und einem gesetzlichen Arbeitsschutz. Diese Diskussion scheint aber inzwischen verstummt zu sein, vielleicht weil heute die betriebliche Gesundheitsförderung den Platz des Bereichs eingenommen hat, der mit dem Begriff des autonomen Arbeitsschutzes aus der Mitbestimmung herausgehalten werden sollte.

In dem Moment, in dem sich ein Unternehmen nach OHSAS 18001 zertifizieren lässt, kommt zu den gesetzlichen Regelungen der Mitbestimmung noch die Selbstverpflichtung des Arbeitgebers hinzu. Betriebsräte wissen meistens nicht, dass sie in zertifizierten Betrieben in Vorfalluntersuchungen einzubeziehen sind, also in die Untersuchung aller Ereignisse, die eine Verletzung oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) oder einen tödlichen Unfall zur Folge hatten oder hätten zur Folge haben können. (Erkrankungen sind erkennbare, nachteilige physische oder mentale Zustände, die durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden sind und/oder verschlechtert wurden.) Über OHSAS 18001 nicht ausreichend informerte Betriebsräte versäumenzu leicht auch, ihr Recht wahrzunehmen, in Veränderungen, die sich auf ihren Arbeits- und Gesundheitsschutz auswirken, einbezogen zu werden. Die Betriebliche Gesundheitsförderung führt aber offensichtlich zu solchen Veränderungen. Sonst wäre sie nichts wert.

Die Mitbestimmung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung

Donnerstag, 20. Dezember 2012 - 08:26

http://sozialpolitik.verdi.de/gesundheitspolitik_buergerversicherung/betriebliche_gesundheitsfoerderung/mitbestimmung

Der Artikel macht die Mitbestimmung am Arbeits- und Gesundheitsschutz fest. Es kann nun passieren, dass Betriebsleitungen versuchen, Aspekte des Arbeitsschutzes aus dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) und/oder der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) zunächst herauszuhalten, um die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu vermeiden.
 


http://www.dnbgf.de/bgf-themen/recht-leitlinien.html
… Anders als der Arbeitsschutz, der durch eine Reihe konkreter gesetzlicher Vorgaben geregelt wird, beruht betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) derzeit lediglich auf einer allgemeinen, auf Freiwilligkeit basierenden Rechtsgrundlage. …

… Dabei gilt jedoch immer, dass BGF in Ergänzung, nicht in Konkurrenz zum Arbeitsschutz steht. Die Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz ist freiwillig. Anders als der Arbeitsschutz kennt BGF keine obligatorischen Mindeststandards, deren Einhaltung überwacht wird. …

In den vielen Veröffentlichungen zum Thema wird der Arbeitsschutz einmal als Teil der BGF bzw. des BGM gesehen. Ein anderes Mal wird BGM/BGF dagegen als Ergänzung des Arbeitsschutzes dargestellt. Inzwischen häufiger zu lesende Selbstdarstellungen von Unternehmen, dass sie mit BGM/BGF über die gesetzlichen Anforderungen hinausgingen, lassen darum verschiedene Interpretationen zu. Das mag nicht unbeabsichtigt sein. Ein Aspekt, der die Darstellung von Unternehmen ihrer Aktivitäten im Gesundheitsbereich oft beeinflusst, besteht in den Auswirkungen solcher Aussagen auf die Mitbestimmung.

Tatsächlich besteht die Mitbestimmung aber bei allen Themen mit Auswirkungen auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz. BGM und BGF werden zudem gegenüber Auditoren, Aufsichtspersonen und der Öffentlichkeit trotz fehlender Elemente des Arbeitsschutzes gerne als Beitrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz verkauft, und schon ist die Arbeitnehmervertretung wieder in der Mitbestimmung. Das ist ein interessantes Dilemma für die Unternehmenskommunikation.

Das Fehlen konkreter Vorschriften bedeutet nicht, dass keine Mitbestimmung gilt. Im Gegenteil: Ein weiter Gestaltungsspielraum ist beispielsweise im Arbeits- und Gesundheitsschutz einer der wichtigsten Gründe für die Mitbestimmung. (Oder umgekehrt: Nur bei konkreten gesetzlichen Vorgaben gibt es nicht mehr allzuviel zu verhandeln, zu vereinbaren und mitzubestimmen. Es bleiben die Überwachungspflichten der Arbeitnehmervertretung.)

Die Freiwilligkeit von Maßnahmen begründet ebenfalls nicht notwendigerweise, dass keine Mitbestimmung gelte. Sie ermöglicht Unternehmen allerdings, eine gegebenenfalls bestehende Mitbestimmung dadurch zu beenden, dass Maßnahmen bei Konflikten mit der Arbeitnehmervertretung einfach nicht durchgeführt werden. Gegenüber den Mitarbeitern kann dann versucht werden, Kritik oder Widerstand der Arbeitnehmervertretung als gegen die Mitarbeiter gerichtet darzustellen.

Compliance und Personalmanagement

Dienstag, 18. Dezember 2012 - 07:16

http://www.dgfp.de/wissen/praxispapiere/compliance-und-personalmanagement-1554

Themen: HR-Compliance-Management, abweichendes Verhalten, Integrität, Personalauswahl, Anreizsysteme, Reifegrad, Schulungen

Nach den breit in der Öffentlichkeit diskutierten Korruptions-, Bilanzbetrugs- und Kartellfällen beschäftigen sich Unternehmen seit einiger Zeit immer intensiver mit Compliance-Themen. Aus guten Grund: Erstens geht es darum, Gefahren für das Unternehmen abzuwenden, die dem Unternehmen bei einem nicht regelungskonformen Handeln durch die öffentliche Abstrafung drohen. Der dadurch entstehende Imageverlust wirkt sich massiv auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens aus. Zweitens unterstützt das Thema die Fundierung von Wachstumschancen, die sich durch den Imagegewinn einer kommunizierten “complied organization” entstehen.

Das Personalmanagement leistet für eine derartige regelkonforme Organisation wichtige Beiträge, da es durch seine Maßnahmen präventiv ein nachweislich regelungskonformes Verhalten von Mitarbeitern und Organisationseinheiten unterstützen kann. Um zu klären, wie diese Unterstützung konkret aussehen kann, hat die Deutsche Gesellschaft für Personalführung eine Expertengruppe damit beauftragt, Eckpunkte de Themas “Compliance und Personalmanagement” herauszuarbeiten. Die Ergebnisse dieser Expertengruppen werden im vorliegenden Praxispapier publiziert.

PraxisPapier 4/2011: Compliance und Personalmanagement

Aufgefallen ist mir an dem Artikel, dass er eine Begründung für berufsbezogene Eignungsbeurteilungen nach DIN 33430 zu liefern versucht. Diese im Jahr 2002 auf den Weg gebrachte Norm hat es noch nicht in die internationale Standardisierung geschafft, in der es mit der ISO 10667 eine ähnliche Norm gibt. Auf diesem Weg wird der gelegentlich benutzte Begriff “Eignungsdiagnostik” möglicherweise auch nicht so hilfreich gewesen sein. Siehe auch:

Arbeit und Leben unter Druck

Dienstag, 18. Dezember 2012 - 07:09

http://www.lanceo.de/index.php?article_id=118&clang=0

Abschlusskonferenz des Projekts LANCEO

Arbeit und Leben unter Druck – Analysen und Ansätze für eine balanceorientierte Leistungspolitik

Die Präsentationen zu den Vorträgen finden Sie im Tagungsprogramm.

15. November 2012 von 9.00 – 16.30 Uhr, Kardinal-Wendel-Haus, Mandlstr. 23, München

Tagungsprogramm
    Steigende Leistungsanforderungen, größere Flexibilität und ständige Erreichbarkeit sind Merkmale der gegenwärtigen Arbeitswelt. Erwerbsarbeit mit den Anforderungen des Privatlebens in Einklang zu bringen, wird damit zu einer immer größeren Herausforderung und Gestaltungsaufgabe.
    Das Projekt Lanceo – Balanceorientierte Leistungspolitik arbeitet seit 2009 an Lösungsansätzen, die die betriebliche Leistungspolitik in den Mittelpunkt zur Gestaltung von Work-Life-Balance rücken. Gemeinsam mit Unternehmen wurden die Bedingungen für eine erfolgreiche Balance zwischen Anforderungen und Ressourcen von „Arbeit“ und „Leben“ untersucht und Gestaltungsansätze entwickelt.
    Die Tagung „Arbeit und Leben unter Druck. Analysen und Ansätze für eine balanceorientierte Leistungspolitik“ stellt Untersuchungsergebnisse und Gestaltungsbeispiele vor und bietet Raum zur Diskussion. Die Tagung wendet sich an Praktiker aus Betrieben, Verbänden, Gewerkschaften sowie an Wissenschaftler. …

Jetzt stehen einige Präsentationen zum Download bereit. Die Links dazu sind im Tagungsprogramm.