Archiv für März, 2014

Gemeinsam veranstaltet von BDA und DGB

Montag, 31. März 2014 - 05:56

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Psychische-Gesundheit-Stress/pdf/Vortrag.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Aktuelle Befunde – Psychische Belastung im Arbeitsleben
Handlungsbedarf und Handlungsmöglichkeiten
Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt
Gemeinsame Veranstaltung von BDA und DGB [...]

Herantasten an die Antistress-Verordnung

Montag, 31. März 2014 - 05:51

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Psychische-Gesundheit-Stress/Projekt.html

Projekt “Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt”

Seit Mitte der Neunzigerjahre sind die psychischen Arbeitsanforderungen angestiegen und haben sich seit etwa 2005/2006 auf hohem Niveau stabilisiert. Gleichzeitig ist eine Zunahme des frühzeitigen Erwerbsausstiegs und der Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Störungen und Erkrankungen zu beobachten. Nach heutigem Wissensstand ist davon auszugehen, dass diese Veränderungen nicht unabhängig voneinander sind. Zugleich wird eine gute mentale Gesundheit immer mehr zur Voraussetzung einer dauerhaften und erfolgreichen Teilhabe am Erwerbsleben. Umso wichtiger ist es, Arbeit so zu gestalten, dass psychische Beeinträchtigungen vermieden werden und die mentale Gesundheit und Leistungsfähigkeit erhalten bleiben.

Demgegenüber besteht eine zum Teil erhebliche fachliche Unklarheit insbesondere darüber wie deutlich steigenden Anforderungen an die kognitive und emotionale Leistungsfähigkeit zu bewerten sind. Gerade im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Regelung von psychischer Belastung bei der Arbeit bleibt offen, inwieweit der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis hinreichend ist, um mögliche Gefährdungen in ihrer Komplexität klar zu definieren und zu erfassen und auf dieser Basis moderne Arbeitsformen menschengerecht zu gestalten.

Die BAuA hat dementsprechend in Abstimmung mit dem BMAS und den Beratungsgremien der BAuA das Projekt “Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Wissenschaftliche Standortbestimmung” aufgelegt, in dem der aktuelle Forschungsstand aufbereitet und im Diskurs mit der Wissenschaft und Arbeitsschutzpraxis konsolidiert werden soll. Sie soll Aufschluss über den gesicherten Stand des Wissens zu potenziell gefährdenden, aber auch potenziell förderlichen Belastungswirkungen geben und aufzeigen, welche Messstandards und die Möglichkeiten von Grenzwertempfehlungen zur Verfügung stehen. Zudem soll das gesicherte praxisbezogene Wissen zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung beschrieben werden.

Das Projekt “Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Wissenschaftliche Standortbestimmung” ist im 1. Quartal Jahr 2014 an dem Start gegangen und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Weitere Informationen liefert das Forschungs- und Entwicklungsprogramm der BAuA (S. 28f.).

 
http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/studie-psychische-gesundheit.html

Bei einer Veranstaltung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hat Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles ein Forschungsvorhaben zur psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt vorgestellt. Die Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) soll eine systematische Übersicht über psychische Belastungsfaktoren in der Arbeitswelt schaffen. Zugleich soll sie konkrete Handlungsempfehlungen für die Bereiche Arbeitsschutz, betriebliche Gesundheitsförderung und betriebliche Mitbestimmung liefern. Das Forschungsprojekt ist auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles:

Nur wenn es den Beschäftigten gut geht, kann es auch den Betrieben gut gehen. Deshalb freue mich sehr, dass die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Leitlinien für gesunde Arbeit entwickelt. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt zum Schutz der Beschäftigten. Die Sozialpartner und die Politik haben sich mit der gemeinsamen Erklärung zur psychischen Gesundheit bereits darauf verständigt, die seelischen Belastungen bei der Arbeit genauso verringern zu wollen, wie die körperlichen Belastungen. Zugleich macht die gemeinsame Erklärung deutlich, dass gute Arbeit positiv für die psychische Gesundheit ist. Gerade Menschen mit psychischen Einschränkungen brauchen Arbeit: Sie gibt ihnen Halt.

Daten und Fakten zur psychischen Gesundheit:

Der Anteil der Menschen, die aufgrund seelischer Leiden frühzeitig in Rente gehen, ist von 15,4 % im Jahr 1993 auf 42 % im Jahr 2012 angestiegen. Psychische Erkrankungen sind inzwischen die Hauptursache für Frühverrentungen. Die Betroffenen sind im Durchschnitt erst 48 Jahre alt. Die Anzahl der Arbeitstage, die aufgrund psychischer Erkrankungen ausgefallen sind, hat sich im letzten Jahrzehnt nahezu verdoppelt: 2001 lag sie bei 33,6 Millionen und 2012 bereits bei 59,5 Millionen.

Kienbaum Fragebogen: IT-Systemeinführung im Mittelstand

Mittwoch, 26. März 2014 - 07:15

Fragebogen zur Studie “IT-Systemeinführung im Mittelstand: Dreiklang Mensch – Prozess – System”:
https://survey.kienbaum.com/studio/050220141505/IT_Einfuehrung/index.php

TAZ zur “Anti-Stress-Verordnung”

Samstag, 22. März 2014 - 09:08

Die TAZler finden sich wohl zu cool für eine ernsthaftere Berichterstattung zum Thema. http://www.taz.de/!135121/

Siehe auch zu einem wichtigen Thema bei den anstehenden Betriebsratswahlen: http://www.morgenweb.de/nachrichten/wirtschaft/regionale-wirtschaft/mitarbeiter-wahlen-ihre-vertreter-1.1427675

BMAS zum Thema “Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt”: http://www.bmas.de/DE/Themen/Schwerpunkte/Psychische-Gesundheit-Arbeitsplatz/inhalt.html

 


2014-06-04

Nach dem Artikel von Eva Völpel hat Barbara Dribbusch versucht, nachzubessern: http://www.taz.de/!117359/

[...] Eine neue Anti-Stress-Verordnung im Arbeitsschutzgesetz, die auch mehr Gewicht auf die Wiedereingliederung von psychisch Labilen legt, ist zu begrüßen. [...]

Das ist zwar gut gemeint, aber dass es beim Thema der arbeitsbedingten psychischen Arbeitsbelastung um “psychisch Labile” geht, spukt anscheinend immer noch in vielen Köpfen herum. Es geht jedoch nicht um den Schutz nur von “psychisch Labilen”, sondern der Gesetzgeber verlangt die Reduzierung von psychischen Fehlbelastungen für alle Arbeitnehmer! Seit 1996 scheiterte das aber an der Umsetzung des Gesetzes. Diesen jämmerliche Zustand soll die Anti-Stress-Verordnung beenden. Darum wird es auch keine Anti-Stress-Verordnung “im Arbeitsschutzgesetz” geben, sondern benötigt wird eine Durchführungsverordnung zur deutlich konsequenteren Umsetzung des Gesetzes.

Das muss nicht umbedingt zu neuen Vorschriften für die Arbeitgeber führen, sondern so eine Verordnung könnte auch die behördliche Aufsicht verbessern. Man kann eigentlich nicht sagen, dass die Forderungen nach einer Verbesserung der Aufsicht übereilt wäre. Blicken wir hier doch einmal in das Jahr 1927 zurück:
Das Problem ist seit etwa 2004 bei den Arbeitgebern (wieder) gut bekannt, theoretisch schon seit 1996. Aber erst jetzt beginnen genügend viele Betriebsräte, durchzublicken. Sie sind zwar der Haupttreiber des Themas in den Betrieben, aber im Jahr 2013 gab auch die Bundesvereinigung der Arbeitgeber (BDA) eine lesenswerte Handlungshilfe heraus: »Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz - Besonderer Schwerpunkt: Psychische Belastung - Ein Praxisleitfaden für Arbeitgeber«. Betriebsräte sollten diese Veröffentlichung wenigstens kennen. Leider sind die Gewerbeaufsichten bei diesem Thema immer immer noch unterausgestattet und überfordert (siehe Bundestagsdrucksache 17/10229 vor etwa zwei Jahren). Oft werden sie auch politisch ausgebremst. Dabei forderte schon der fränkische Abgeordnete Müller »die Einstellung einer größeren Anzahl speziell ausgebildeter Gewerbeärzte..., die die Schädigung durch physische und psychische Ermüdungserscheinungen besonders zu beobachten hätten.« (Müller und Genossen, Reichstag Berlin, 10. März 1927.)

Praxisleitfaden der Arbeitgeber: Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung

Freitag, 7. März 2014 - 07:56

Aktualisierung eines Beitrages vom 30. September 2013

http://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/res/BDA-Gefaehrdungsbeurteilung.pdf/$file/BDA-Gefaehrdungsbeurteilung.pdf (2013-08, 21 Seiten)

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Besonderer Schwerpunkt: psychische Belastung
Ein Praxisleitfaden für Arbeitgeber
[...]

D. Gefährdungsbeurteilung und freiwillige betriebliche Gesundheitsförderung
Bei der Diskussion um psychische Belastung werden vielfach die sehr unterschiedlichen Handlungsfelder Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Gesundheitsförderung vermischt. Während es sich bei der Gefährdungsbeurteilung um eine gesetzliche Aufgabe nach dem ArbSchG handelt, sind Aktivitäten in der Gesundheitsförderung ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Eine Trennung beider Bereiche im Unternehmen ist daher sinnvoll. [...]


E. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Gesundheit ist nicht teilbar, körperliche und seelische Gesundheit hängen zusammen und bedingen einander. Deshalb gibt es keine Pflicht zu einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, wie sie gelegentlich in Unternehmen gefordert wird. Vielmehr gilt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen hat, ob eine Gefährdung durch psychische Belastung besteht.
        Zur Klarstellung dieses bereits heute geltenden Grundsatzes soll das ArbSchG in § 5 Abs. 3 Nr. 6 künftig ausdrücklich um den Gefährdungsfaktor „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt werden. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 27. Juni 2013 verabschiedet. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz wird voraussichtlich Ende September 2013 den Bundesrat passieren.
        Durch die Formulierung „bei der Arbeit“ wird – so die Begründung des Gesetzentwurfs – deutlich gemacht, dass die Klarstellung nicht bezweckt, den Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern. Die Schutzmaßnahmen betreffen ausschließlich Gefährdungen für die physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit. Andere Beeinträchtigungen liegen außerhalb des Schutzzwecks des ArbSchG und können daher nur Gegenstand freiwilliger Maßnahmen des Arbeitgebers sein. [...]

H. Mitbestimmung
Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, steht ihm bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. [...]

“Deshalb gibt es keine Pflicht zu einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, wie sie gelegentlich in Unternehmen gefordert wird. Vielmehr gilt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen hat, ob eine Gefährdung durch psychische Belastung besteht.” Was bedeutet das?

Richtig ist, dass psychische Belastungen eine Belastungsart unter vielen anderen Belastungen sind, die die Gesundheit beeinträchtigen könnten. Allerdings werden mit den anstehenden Änderungen im Arbeitsschutzgesetz physische und psychische Belastungen nun getrennt benannt. Und wenn im Arbeitsschutzsystem eines Betriebes Gefährdungsbereiche explizit benannt werden, dann wäre es etwas erstaunlich, wenn der Bereich der psychischen Belastungen fehlt.

  • Richtig ist auch, dass es keine Pflicht zu einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gibt.
  • Aber es gibt keinen Grund, psychische Belastungen gegenüber anderen Belastungen gesondert zu vernachlässigen.

Die BDA verschweigt in ihrem ansonsten sehr gut gemachten Leitfaden den Grund für die “gelegentlichen” Forderungen in den Unternehmen: In Betrieben, in denen es einerseits Gefährdungsbeurteilungen für verschiedene Gefährdungskategorien gibt, aber andererseits die Gefährdungskategorie der psychischen Belastungen fehlt, fordern Betriebsräte konsequenterweise, dass es für psychische Belastungen genau so eine gesonderte Beurteilung gibt, wie für die anderen Belastungskategorien. Gerade wenn ein Betrieb einen guten Arbeitsschutz mit verschiedenen Prozessen für die verschiedenen körperlichen Belastungen hat, fällt nämlich gemessen an den eigenen Maßstäben des Arbeitgebers ein Fehlen der Kategorie ausgerechnet der psychischen Belastungen besonders auf, und zwar mindestens als Ordnungswidrigkeit.

Es gab leider Gewerbeaufsichten und Zertifizierungsunternehmen, die das Fehlen eines Prozesses für die Beurteilung psychischer Belastungen neben den vorhandenen anderen Prozessen wiederholt übersahen und Betrieben trotz dieses auffälligen Mangels sogar noch gute Bewertungen gaben. Sie ließen damit besonders in Betrieben mit vielen Bildschirmarbeitsplätzen eine klare Ordnungswidrigkeit zu. Diesen Systemfehler im Aufsichtswesen gibt es seit vielen Jahren. Das ging so weit, dass Arbeitnehmer, die auf diesen Missstand hinwiesen, unter den Augen der Gewerbeaufsicht und der Zertifizierer Nachteile erleiden konnten. Solch eine Aufsicht schützte die Arbeitgeber und nicht die Arbeitnehmer. Und wo jetzt der Mangel auf Betreiben vor allem der Arbeitnehmervertretung behoben wird, interessieren sich die Gewerbeaufsicht und die Zertifizierer nicht dafür, ob der Mangel in der Vergangenheit Mitarbeitern Schaden zugefügt hat. Diese Auditoren müssten dann ja selbst Fehler in der Vergangenheit zugeben.

 
Bedeutung der Arbeitnehmerertretungen

Mit Blick auf die Geschichte der Positionen der BDA ist der Praxisleitfaden der BDA und ihres Instituts (ifaa) aber nun ein deutlicher Fortschritt. Betriebs- und Personalräte sollten sich diesen hilfreichen Leitfaden genau ansehen. Hier verdient die Arbeitgebervereinigung ein Kompliment. Der Abschnitt H zur Mitbestimmung wird Arbeitnehmervertreter besonders interessieren. Er zeigt deutlich, wie wichtig ein Betriebsrat bzw. ein Personalrat ist.

Was machen Arbeitnehmer, wenn es keinen Betriebs- oder Personalrat gibt? Mitbestimmung im Arbeitsschutz kann sogar ein Grund für Betriebsratsgründungen sein. Psychische Fehlbelastungen waren beispielsweise beim Apple Store in München der Auslöser für die Einrichtung eines Betriebsrates im bis dahin in Deutschland “betriebsratsfreien” Konzern.

Das Arbeitsschutzgesetz gibt übrigens von § 15 bis § 17 allen “Beschäftigten” Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten bestehen auch ohne dass ein Betriebsrat existiert, sind aber ohne Betriebsrat in der Praxis natürlich schwerer umzusetzen. Das gilt auch für den § 3:

[Der Arbeitgeber hat] Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Ohne einen Betriebs- oder Personalrat kann schon die Feststellung der Erforderlichkeit zu einem Problem für die Arbeitnehmer werden.

 
Gesundheitsförderung als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers

Zum Schluss muss noch ein Irrtum korrigiert werden, der sowohl Arbeitgebern wie auch Arbeitnehmervertretern immer wieder gerne unterläuft (Tabelle auf S. 7):

Betriebliche Gesundheitsförderung [...] ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und daher nicht mitbestimmungspflichtig.

Das ist falsch.

Richtig und logisch zwingend ist nur, dass ein Betriebsrat freiwillige Maßnahmen nicht erzwingen kann, sonst wären sie ja nicht freiwillig. Werden sie jedoch in den Bereichen umgesetzt, die insbesondere in den §§ 87 und 89 BetrVG definiert sind, dann gelten die Mitbestimmungsrechte und Mitbestimmungspflichten des Betriebsrates. Der Betriebsrat kann sich z.B. mit Wohltaten wie Fitness-Trainings oder Psycho-Workshops befassen, wenn sie z.B. als Maßnahmen des Arbeitsschutzes dargestellt werden und/oder wenn damit auch die körperliche oder mentale Leistungsfähigkeit von einzelnen Mitarbeitern erfasst werden soll. Und wo die betriebliche Gesundheitsförderung Schnittmengen mit dem Arbeitsschutz hat, muss der Betriebsrat ebenfalls nach § 89 BetrVG mitbestimmen.

Freiwillige Leistungen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen, sind zwar nicht erzwingbar, aber trotz Freiwilligkeit mitbestimmungspflichtig. Das gilt für alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber der behördlichen Aufsicht als Beitrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz darstellt.

Wer meint, dass die freiwillige Teilahme an einem Spiel berechtigt, die Spielregeln missachten zu können, ist noch nicht so richtig erwachsen.

Übersetzungsprobleme bei OHSAS 18001:2007

Freitag, 7. März 2014 - 07:00

http://blog.psybel.de/mitwirkung-und-mitbestimmung-in-ohsas-und-ohris/#translation

Frage an Auditoren.eu

Sonntag, 2. März 2014 - 12:05

Meine Frage an den Ausschuss:

Subject: Frage an Auditoren.eu [bzw. OHSAS18001.de]
Date: Sun, 02 Mar 2014 12:12:51 +0100
From: Goetz Kluge <...>
To: Head-of@auditoren.eu, [...]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach OHSAS 18001:2007 gelten für “Vorfall” und “Erkrankung” Definitionen wie in http://vorfall.info beschrieben. Unter Anderem gilt, dass Vorfälle Ereignisse sind, die Erkrankungen zur Folge hatten oder hätten zur Folge haben können. Gemäß OHSAS 18001:2007 muss dabei die Schwere der möglichen Erkrankungen unberücksichtigt bleiben.

Dürfen Auditoren von Zertifizierern es tolerieren, dass ein Arbeitgeber in der Arbeitsschutzschulung seiner Mitarbeiter verschweigt, dass die Schwere möglicher oder tatsächlicher Erkrankungen kein Kriterium für die Einstufung eines Ereignisses als “Vorfall” ist?

Mit freundlichen Grüßen
Götz Kluge
[...]

 


2014-03-02 – Habe ein erstes und freundliches Feedback bekommen. Den Arbeitskreis gibt es seit 2012 nicht mehr.