Behördliche Systemkontrolle
Donnerstag, 2. Mai 2013 - 10:50
Die Leitlinien zur behördlichen Kontrolle von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) sind auch betriebsintern anwendbar:
- ASMK (1997): Beschluss der 74. ASMK; TOP 5.5 Systemkontrolle im Arbeitsschutz auf der Grundlage von Management- und Auditsystemen für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit
(Geschichtlich ist dieser Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder interessant: Mit der Systemkontrolle werden Teile der behördlichen Aufsicht als Selbstkontrolle “privatisiert”. Die Ziele in jener Zeit waren Deregulierung, Entbürokratisierung, eigenverantwortliche Selbstkontrolle der Betriebe und die Entlastung der behördlichen Aufsicht. Aber Aufsicht bleibt Aufsicht. Die Arbeitnehmervertretung hat eine Mitbestimmungspflicht bei der Gestaltung und Implementierung eines AMS. Wird sie dabei vom Arbeitgeber behindert, so begeht dieser eine Straftat. Die Arbeitnehmervertretung muss nicht nur an behördlichen Besichtigungen teilnehmen, sondern auch an den verschiedenartigen AMS-Audits. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz stellt ihr der Arbeitgeber die Auditberichte zur Verfügung. Die meisten Betriebs- und Personalräte haben davon leider keine Ahnung.)
- LASI (2003, 2011): LV 33, LV 54 und LV 58
- AMS-Standards (OHSAS 18002:2008 ist als ein kleines und sehr verständlich geschriebenes AMS-Lehrbuch verwendbar.)
- BAuA (2011): Sicherheit und Gesundheit mit System
- BG ETEM (2012): Umsetzung zum Verfahrensgrundsatz zur Auditierung von Arbeitsschutz-Management-Systemen (Checkliste und Protokoll)
- Freie und Hansestadt Hamburg (2013): Hamburger Arbeitsschutzmodell ABS - Aufsicht, Beratung, Systemüberwachung - Systemkontrollliste (Fragebogen)
- GDA (2013): Leitlinie Arbeitsschutzorganisation
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