Archiv für Dezember, 2016

Standard DIN SPEC 91020 nicht allgemein akzeptiert

Donnerstag, 22. Dezember 2016 - 11:19

17.02.2017 Betriebliches Gesundheitsmanagement und deren Integration (Frankfurt)(https://www.dnvgl.de/training/betriebliches-gesundheitsmanagement-in-bestehende-arbeits-und-gesundheitsschutzsysteme-integrieren-77440):

[...] Der allgemein akzeptierte Standard DIN SPEC 91020 legt die Anforderungen an ein Betriebliches Gesundheitsmanagement fest. Während im betrieblichen Arbeitsschutz die Förderung der Mitarbeitergesundheit im Rahmen europäischer Gesetzesinitiativen in den letzten Jahren gestärkt wurde, soll ein ganzheitlicher BGM-Ansatz – über den vorgeschriebenen ganzheitlichen Arbeitsschutz hinaus – die betriebliche Gesundheitsförderung, Verbesserung der Führungskultur, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf, psychische Belastungen sowie Aufgaben der altersgerechten Arbeitsgestaltung berücksichtigen. [...]

DNV-GL stellt die Akzeptanz der DIN SPEC 91020 falsch dar. Für die Erarbeitung der DIN SPEC 91020 wurde das PAS-Verfahren gewählt, das eben gerade nicht sicherstellt, dass der Standard allgemeine Akzeptanz findet.

Meine Empfehlung: Vergeuden Sie keinen Cent für diese DIN SPEC, sondern bereiten Sie sich auf die Implementierung der Norm ISO 45001:2017 vor. Oder brauchen Sie die DIN SPEC, um von Mängeln im verhältnispräventiven Arbeitsschutz abzulenken? Denn zu leicht lässt sich ein überwiegens verhältnispräventives “Gesundheitsmanagement” dazu missbrauchen, den Arbeitsschutz zu marginalisieren. Im Arbeitsschutz liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber und lässt sich nicht so einfach auf die Mitarbeiter abwälzen.

BGHM: Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

Montag, 12. Dezember 2016 - 06:51

https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/bibliothek/gefaehrdungsbeurteilung-psychische-belastung/

Fachinformationen (FI)

Kriminelle Aufsichtsbehörden

Sonntag, 11. Dezember 2016 - 13:44

Ich halte Aufsichtsbehörden, die über viele Jahre hinweg Kriminalität zulassen, selbst für kriminell.

Trifft das auf bayerische Aufsichtsbehörden zu, wenn sich dort Tierärztinnen und Tierärzte vor ihrer eigenen Behördenführung fürchten müssen, wenn sie über massive und vorsätzliche Verstöße gegen den Tierschutz in Schlachtbetrieben berichten wollen?

Trifft das auf das Kraftfahrzeugbundesamt zu, wenn die oberen Führungsebenen Hinweise aus der unteren Behördenhierarchie auf Manipulationen bei der Motorkontrolle in Kraftfahrzeigen ignorierten?

Im Lebensmittelbereich müssen den Prüfern die Kakerlaken wohl schon direkt über die Nase krabbeln, damit dagegen eingeschritten wird.

Hier handelt es sich um klar erkennbare Verstöße, gegen die seit vielen Jahren nicht vorgegangen wird. Sie sind einfach zu erkennen. Wie sieht es da erst bei der Überwachung des Einbezugs psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz aus? Das Thema ist leider (aus Sicht der Arbeitnehmer) etwas komplexer. Hat denn immer noch niemand kapiert, was die Verstöße der Mehrheit der großen deutschen Betriebe im Bereich der psychischen Belastungern über die Qualität der behördlichen Aufsicht und die Verantwortlichkeit der für die miserablen Zustände verantwortlichen Politiker aussagen?

Das behördliche Aufsichtswesen in Deutschland ist verrottet. Ob es kriminell ist, müsste durch gründliche Recherche überprüft werden.

Arbeiten wie verrückt mit Microsoft

Mittwoch, 7. Dezember 2016 - 23:56

http://www.arbeitstattstress.de/2016/12/nie-war-das-arbeitszeitgesetz-so-wertvoll-wie-heute/

[...] Es geht in dem Beitrag um eine Werbung von Microsoft, die suggeriert, mit ihren Geräten könne man zu jeder Zeit an jedem Ort arbeiten. Ergänzend wird das Beispiel einer Dame namens Victoria Alonso geschildert, die stolz darauf ist, mit den genannten Tools von Microsoft 14 (vierzehn!) Stunden an 7 (sieben!) Tagen pro Woche zu arbeiten [...]

Neue Arbeitsstättenverordnung

Mittwoch, 7. Dezember 2016 - 06:51

Die Bildschirmarbeitsverordnung galt bis 2016-12-02. Sie wurde in die neue Arbeitsstättenverordnung eingearbeitet. Mich interessiert dabei insbesondere die Gefährdungsbeurteilung.

§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 3 durchgeführt werden müssen.

Das entspricht für diesen Paragrafen dem Änderungentwurf vom Februar 2015. Interessant (z.B. für die Auslegung der Arbeitsstättenverordnung) sind auch die Erläuterungen in der Verordnung der Bundesregierung vom Oktober 2014.

Zur Historie: http://www.arbeitsschutz-portal.de/beitrag/asp_news/3990/zoff-um-arbeitsstaettenverordnung.html