Archiv für Februar, 2014

DNV·GL: Verantwortung im Arbeitsschutz

Sonntag, 16. Februar 2014 - 19:51

http://www.dnvba.com/de/training/Arbeitssicherheit/Pages/Verantwortung-im-Arbeitsschutz.aspx (Seminarankündigung)

Datum: 26. März 2014, 09:00 Uhr – 17:00 Uhr
Ort: Essen
[...]
Datum: 08. Oktober 2014, 09:00 Uhr – 17:00 Uhr
Ort: ​Hamburg
[...]
Inhalte:
  • Gesetzliche Rahmenbedingungen
  • Unternehmerpflichten
  • Sicherheitsorganisationsplan und Pflichten­übertragung
  • Verantwortlichkeiten von:
    • Führungskräften
    • Betriebsrat
    • Fachkräften für Arbeitssicherheit
    • Betriebsärzten
    • Sicherheitsbeauftragten
    • Arbeitsschutzausschuss
    • Mitarbeitern
  • Rechtsfolgen
  • Staatliche Überwachung
  • Die Rolle von Berufsgenossenschaften
  • Unfallentstehung und Unfallursachenanalyse
  • Auswirkungen nach einem Unfall
  • Vorbeugende Sicherheitsarbeit

[...]

“Betriebsrat” habe ich besonders hervorgehoben. Ein ernsthaft arbeitender Zertifizierer wird sicherlich darauf achten, das bei Audits nach OHSAS 18001 immer Betriebsräte dabei sind und dass die Vertraulichkeit von Auditunterlagen nicht dazu führt, dass den Arbeitnehmervertretern die ihnen nach § 87 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) zustehenden Unterlagen vorenthalten werden. Bei der Gestaltung z.B. eines an OHSAS 18001:2007 orientierten Handbuchs für das Arbeitsschutzmanagement eines Betriebes muss die Arbeitnehmervertretung nicht nur gemäß BetrVG mitbestimmen, sondern alle Änderungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz müssen gemäß OHSAS 18001:2007 4.4.3.2 mit der Arbeitnehmerseite abgesprochen werden.

Bei Audits kann ein Zertifizierer darauf achten, dass Arbeitnehmervertreter wissen, was der Absatz 4.4.3.2 in OHSAS 18001:2007 “Mitwirkung und Mitbestimmung” für sie bedeutet. Gut wäre es, wenn sie das z.B. im Arbeitsschutzmanagement-Handbuch (AMS-Handbuch) ihres Betriebes nachlesen können. Außerdem sollte nicht vergessen werden, dass die für das AMS letzendlich verantwortliche oberste Führung über die “Ergebnisse der Mitbestimmung und Beratung” ordentlich informiert werden muss. Die zuständigen Betriebsräte erhalten eine Kopie der Managementreview, damit sie verstehen, wie die oberste Führung informiert wurde.

Bei deutschen Unternehmen mit Standorten in Regionen, in denen es keine Mitbestimmung gibt, kann der Absatz 4.4.3.2 in den dortigen Betrieben nicht durch einen simplen Verweis auf die an den einzelnen Standorten geltenden Gesetze ersetzt werden. Und in Deutschland selbst sind durchaus Mitbestimmungsregelungen erlaubt, die den Arbeitnehmern mehr Rechte einräumen, als das Betriebsverfassungsgesetz das verlangt.

DNV Annual Report 2012

Samstag, 15. Februar 2014 - 23:16

Det Norske Veritas (DNV, jetzt DNV GL) ist ein akkreditierter Zertifizierer u.A. für Arbeitsschutz-Managementsysteme. DNV hat auch an der Entwicklung von OHSAS 18001 mitgewirkt. Wie berichten Zertifizierer über ihren eigenen Umgang mit der Arbeitssicherheit?
http://www.dnv.de/press_area/Jahresberichte/. Der Bericht 2013 steht derzeit noch nicht zur Verfügung.

DNV annual report 2012: http://www.dnv.com/resources/publications/annual_reports/dnvannualreport2012.asp (siehe S.44-45).

Ob mir der Betriebsrat von DNV weiterhilft? Ich bin neugierig, wie es DNV selbst mit der Beteiligung von Betriebsräten an Audits hält: https://www.facebook.com/DNVBAGermany/posts/674990559210449.

Anregung an DNV weltweit: Vertraulichkeit und SCCM, https://www.facebook.com/Goetz.Kluge/activity/10201582920960175.

Spätmerker

Freitag, 14. Februar 2014 - 06:59

http://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/herausforderung-fuer-arbeitgeber-die-psychische-gesundheit-im-arbeitsverhaeltnis/

Wir hatten es ja schon angekündigt, die Psyche ist in den vergangenen Jahren auch im Arbeitsrecht angekommen. [...] Und dann sorgte sogar der Gesetzgeber im Herbst des vergangenen Jahres für klarstellende Ergänzungen im Arbeitsschutzgesetz – selbst wenn sich hiermit für viele Neuland auftut. [...]

CMS Hasche Sigle tastet sich an die Tatsachen heran: Die Ergänzung des Arbeitsschutzgesetzes ist eine Klarstellung geltenden Rechts. Die vergangenen Jahre, in denen die Psyche im Arbeitsrecht angekommen sind, belegen allerdings schon einen ziemlich langen Zeitraum. Spätestens nach einem BAG-Beschluss im Jahr 2004 mussten die Arbeitgeber in Deutschland gewusst haben, dass sie ihre Hausaufgaben nicht erledigt hatten.

Kontextgesteuerte Werbung

Donnerstag, 13. Februar 2014 - 23:05

Ich kann nicht garantieren, dass die gleiche Werbung noch einmal zu sehen ist.

When do audits interfere with the law?

Dienstag, 11. Februar 2014 - 20:31

BS OHSAS 18001 is a standard for Occupational Health & Safety (OH&S) management systems. Conformity assessment bodies (CAB) conduct audits at the sites of clients who applied for a certification or who want to get re-certified. In Germany the CABs are accredited by the Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Accredited CABs in Germany for OHSAS 18001: http://www.dakks.de/en/content/directories-accredited-bodies. Leave all selections to “ALL” except “Certification for Managementsystem 2″, where you select “T64=Occupational Health and safety managementsystem: BS OHSAS 18001″.

Auditing is about assessing conformity. Strangely, in Germany it may occur that CABs support clients in acting against the law. When auditing the OH&S management system at your client’s site based on OHSAS 18001, the client may try

  • to take confidentiality as an excuse to hide findings concerning OH&S from the works council and
  • to exclude the works council from audits in order to prevent employee representatives from reporting OH&S issues to the auditor.

CABs should try to avoid this. Even best audit practices are not above the law!

Audits require confidentiality, but with regard to occupational health & safety issues, confidentiality does not allow clients of CABs to lock the work council out. CABs should not support clients in hiding information in a way which interferes with the duties of works council in Germany. Interfering with the legitimate work of the works council is a penal offence in Germany. Don’t issue certificates to clients, who act against the German Works Constitution (and against OHSAS 18001:2007 4.4.3.2).

The following exerpt from the German Works Constitution tells you which information on OH&S issues the works council of your client’s sites are entitled to ask for and where and when the works councils are entitled to participate in the audit.

The German Works Constitution (excerpt for OHSAS 18001 Auditors)

Section 2 – Status of trade unions and employers’ associations
(1) The employer and the works council shall work together in a spirit of mutual trust having regard to the applicable collective agreements and in co-operation with the trade unions and employers’ associations represented in the establishment for the good of the employees and of the establishment.

Section 80 - General duties
(1) The works council shall have the following general duties:
1. to see that effect is given … safety regulations … for the benefit of the employees;
[...]

Section 87 – Right of co-determination
(1) The works council shall have a right of co-determination in the following matters in so far as they are not prescribed by legislation or collective agreement:
1. matters relating to the rules of operation of the establishment and the conduct of employees in the establishment;
[...]
7. arrangements for the prevention of accidents at work and occupational diseases and for the protection of health on the basis of legislation or safety regulations;
8. the form, structuring and administration of social services whose scope is limited to the establishment, company or combine;
[...]

Section 89 – Health and safety as well as environmental protection at work
(1) The works council shall endeavour to ensure that the provisions on safety and health at work and accident prevention as well as environmental protection are observed in the establishment. It shall support the competent occupational safety and health authorities, the statutory accident insurance institutions and other relevant bodies in their efforts to eliminate safety and health hazards by offering suggestions, advice and information
(2) The employer and the bodies referred to in the second sentence of subsection (1) shall be obliged to invite the works council or the members it delegates for that purpose to participate in all inspections and issues relating to safety and health at work or the prevention of accidents and inquiries into accidents. The employer shall also consult the works council concerning all inspections and issues relating to environmental protection in the company, and shall immediately inform it of any conditions imposed and instructions given by the competent bodies relating to safety and health at work, the prevention of accidents, or environmental protection in the establishment.
(3) For the purposes of this Act, environmental protection in the establishment comprises all personnel and organisational measures as well as all measures relating to the establishment’s buildings, rooms, technical equipment, working methods, working processes and work places that serve the protection of the environment.
(4) Members delegated by the works council shall take part in discussions between the employer and the safety delegates within the context of section 22 (2) of the Seventh Book of the Social Code.
(5) The works council shall receive from the employer the minutes of inquiries, inspections and discussions in respect of which subsections (2) and (4) provide for its participation.
(6) The employer shall supply the works council with a copy of the accident notification to be signed by the works council under section 193 (5) of the Seventh Book of the Social Code.

Section 119 – Offences against bodies established under this Act and their members
(1) The following offences shall be punishable by a term of imprisonment not exceeding one year or a fine, or both:
[...]
2. Obstructing or interfering with the activities of the works council, the central works council, the combine works council, the youth and trainee delegation, the central youth and trainee delegation, the combine youth and trainee delegation, the ship’s committee, the fleet works council, the representative bodies of the employees referred to in section 3 (1), the conciliation committee, the arbitration body referred to in section 76 (8), the grievance committee referred to in section 86 or the finance committee,
[...]
(2) Proceedings concerning the offence shall be instituted only on application by the works council, the central works council, the combine works council, the ship’s committee, the fleet works council, the representative bodies of the employees referred to in section 3 (1), the electoral board, the employer or a trade union represented in the establishment. The application may be withdrawn.

Source:
   Co-determination 2013,
   Federal Ministry of Labour and Social Affairs,
   Information, Publication and Editorial Office
   53107 Bonn, Germany

Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz

Sonntag, 9. Februar 2014 - 00:12

http://www.weka.de/betriebsrat/mediadb/200501/227052/AufgabenundPflichtenimArbeitsschutz.pdf
Aufgaben und Pflichten [der Arbeitnehmervertretung] im Arbeitsschutz
© 2010 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG

Gesundheitsförderung bei VW in Kassel

Donnerstag, 6. Februar 2014 - 07:15

http://www.focus.de/regional/hessen/gesundheit-von-steh-sitz-arbeitsplatz-bis-rundum-check-gesundheit-bei-vw_id_3593472.html

[...] Doch was sagt der bei Europas größtem Autobauer traditionell einflussreiche Betriebsrat zu den Angeboten? „Wir sind der Treiber für eine betriebliche Gesundheitsförderung“, betont Betriebsratsmitglied Thomas Frye. „Die Menschen nehmen das an.“ Denn solche Untersuchungen machten dem Arbeitgeber deutlich, dass die Belastung gestiegen sei. „Die Frage ist, was wir mit den Ergebnissen machen. Das ist die Herausforderung der nächsten Monate und Jahre.“ [...]

In vielen Fällen sind die Arbeitnehmervertreter tatsächlich die Treiber.

 

[...] Das BGM ist freiwillig, es gibt keine gesetzliche Grundlage. Doch es gebe Berührungspunkte mit dem Arbeitsschutz bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen, betont Walle. Erst 2013 sei das Thema psychische Belastung im Arbeitsschutzgesetz an eine prominente Stelle gehoben worden. Seitdem seien Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen auch daraufhin zu beurteilen. [...]

Gute Darstellung des Verhältnisses von Arbeitsschutz und BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement). Aber die Darstellung, dass die Arbeitgeber erst seit 2013 zur Beurteilung psychischer Belastungen verpflichtet sind, ist schlicht falsch: Sowohl der Gesetzgeber wie auch die BDA (Arbeitgebervereinigung) haben genügend deutlich gemacht, dass die Hinzunahme psychischer Belastungen im Arbeitsschutzgesetz nur eine Klarstellung bereits geltenden Rechts ist. Die Erweiterung des Arbeitsschutzgesetzes kann daher nicht als Ausrede für Versäumnisse in der Vergangenheit mißbraucht werden.

 

[...] Eine reelle psychische Gefährdungsbeurteilung werde allerdings noch Jahre dauern, betont VW-Werkarzt Nöring. Es gebe noch keine Normwerte, zudem sei beispielsweise nicht objektiv zu ermitteln, wann eine Erschöpfung eintrete und welche Folgen diese habe. „Das ist pures Empfinden.“ [...]

Auch das ist so nicht richtig. Es gibt seit vielen Jahren Testverfahren, die ihrerseits auch wissenschaftlich getestet wurden. Außerdem: Gerade wenn Normen fehlen, entsteht ein Gestaltungsspielraum, in dem der Mensch situationsgerecht entscheidet, was eine Fehlbelastung ist und was nicht. Dafür entstand das Arbeitsschutzgesetz im Jahr 1996 als Rahmengesetz. Innerhalb dieser Vorschrift müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam betriebsgerechte Lösungen erarbeiten, und zwar auch für den Umgang mit psychischen Belastungen seit 1996 (höchstrichterlich bestätigt im Jahr 2004), nicht erst seit 2013. Genau dafür ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer als Pflicht vorgeschrieben. Das Fehlen gesetzlicher Regeln und das Fehlen von Normen ist in der Rechtsprechung sogar ein wesentlicher Bestandteil der Begründung der Mitbestimmungspflicht der Arbeitnehmervertretungen: Wo im Arbeitsschutz Regeln gestaltbar sind, hat der Arbeitgeber sie zu gestalten und dabei die Mitbestimmung zu respektieren.

Warten auf ISO 45001

Montag, 3. Februar 2014 - 22:17

Es gibt jetzt schon Unternehmen, die sich den Arbeitsschutzmanagement-Standard OHSAS 18001 zwar zutrauen, aber lieber auf die Norm ISO 45001 warten. Das wird wohl bis zum Oktober 2016 dauern.

Der Grund dafür kann rein wirtschaftlicher Natur sein. Aber da es Unternehmen sogar mit Hilfe der bei der DAkkS akkreditierten Zertifizierer gelingt, entgegen den Forderungen von OHSAS 18001 wichtige Regelungen zur Mitbestimmung (OHSAS 18001:2007, Abs. 4.4.3.2) aus ihrem Arbeitsschutzmanagement herauszuhalten, könnte ich mir vorstellen, dass sich diese nicht allzu mitbestimmungsaffinen Unternehmen von der ISO 45001 weniger eindeutige Forderungen nach Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz erhoffen.

Wie die ISO 45001 am Ende aussehen wird, hängt von den an der Entwicklung der Norm beteiligten Sozialpartner ab. Der DGB ist auch dabei, aber ich weiß nicht, was die Gewerkschaftsvertreter werden durchsetzen können. In OHSAS 18001:2007 gibt es einige erhaltenswerte Regelungen.

Betriebsräte in bereits nach OHSAS 18001:2007 zertifizierten Unternehmen merken oft gar nicht, welche Möglichkeiten ihnen der Standard im Arbeitschutz geben kann, wenn ihr Unternehmen danach zertifiziert ist. Manche Betriebsräte in zertifizierten Unternehmen interessieren sich sogar überhaupt nicht für den Standard. Wenn auch noch die Gewerkschaften die Bedeutung der Normenarbeit für den erhalt guter Arbeitsbedingungen unterschätzen, dann könnten den Betriebsräten gute Möglichkeiten zur Mitbestimmung im Arbeitsschutz wieder weggenommen werden. Betriebsräten, die sich nicht auskennen, werden diese Möglichkeiten jetzt schon weggenommen.

Unabdingbare Mitbestimmungspflicht der Arbeitnehmervertretung im Arbeitsschutz

Sonntag, 2. Februar 2014 - 20:07

Das Arbeitsschutzgesetz ist ein Rahmengesetz. Was im Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht bereits gesetzlich geregelt ist und wo betriebsspezifische Ausgestaltungen von Rahmenvorschriften erfolgen, hat vom Betriebsrat mitbestimmt zu werden. Auf die Erfüllung dieser Pflicht darf auch die Arbeitnehmervertretung nicht verzichten.

Aus einem Beschluss des BAG vom 8.11.2011 (1 ABR 42/10):

[...] Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. [...]

Wenn standortübergreifende Regelungen in die Betriebe hineingreifen und somit die Wirkung betrieblicher Regelungen haben, dann sind z.B. mindestens die Gesamtbetriebsräte mitbestimmungspflichtig. Sie können von den lokalen Betriebsräten entspechend beauftragt werden. Betriebsräte bei der Mitzbestimmung zu behindern, ist strafbar.

 
Die Grundlage dieses BAG-Beschlusses ist das Betriebsverfassungsgesetz. Nicht nur Arbeitgeber könnten gegen dieses Gesetz verstoßen, sondern es kann auch Arbeitnehmervertretungen geben, die ihrer Mitbestimmungspflicht nicht gerecht werden. Es gibt Zertifizierer, die an der Überprüfung der Einhaltung der folgenden Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes und an der Zusammenarbeit zwischen der Betriebsleitung und der Arbeitnehmervertretung (siehe z.B. OHSAS 18001:2007, Absatz 4.4.3.2) nicht sonderlich interessiert sind.
 

§ 80 BetrVG, Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
[...]
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

 

§ 81 Betrvg, Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.

(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.

(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

 

§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[...]
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
[...]
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
[...]

 

§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.

(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.

(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.

 
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