Schlagwort 'Überlastungsanzeige'

Fehlbelastungsmeldung

Sonntag, 24. April 2011 - 15:54

Stellen Sie als Mitarbeiter eine von ihrem Arbeitsplatz (oder von einer Kombination von Arbeitsplätzen und Arbeitsaufgaben) ausgehende Fehlbelastung fest, dann überprüfen Sie zunächst, ob diese Belastung in der zu ihrem Arbeitsplatz gehörenden Gefährdungsbeurteilung beschrieben worden ist.

Fehlt die Fehlbelastung in der Gefährdungsbeurteilung oder reichen die daraus abgeleiteten Maßnahmen und Unterweisungen zur Vermeidung oder Minderung der Fehlbelastung nicht aus, dann formulieren Sie Ihre Beschreibung des vermuteten oder festgestellten Gefährdungsrisikos am Besten zusammen mit dem Arbeitssicherheitsausschuss ihres Betriebsrates oder Personalrates als Fehlbelastungsmeldung an den Arbeitgeber. Dieser hat häufig einen Arbeitsschutzbeauftragten oder einen Arbeitssicherheitsbeauftragten mit der Bearbeitung solcher Meldungen beauftragt.

In der Meldung beschreiben Sie die von Ihnen vermutete oder festgestellte Fehlbelastung . (“Überlastung” ist hier ein eher problematischer Begriff.) In welcher Weise diese Belastung Sie persönlich beansprucht, brauchen Sie dem Arbeitgeber nicht zu beschreiben. Sie können das aber gegebenenfalls mit Ihrem Hausarzt und/oder Familienangehörigen besprechen und bei diesen Vertrauenspersonen eine Kopie der Fehlbelastungsmeldung hinterlegen.

Eine der Grundlagen Ihrer Fehlbelastungsmeldung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

§ 17 Rechte der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.

Gegebenfalls können Sie sogar verpflichtet sein, eine Fehlbelastung zu melden (§16 und § 15 ArbSchG).

Die Fehlbelastungsmeldung bzw. Fehlbelastungsanzeige muss der Arbeitgeber gemäß § 6 ArbSchG zu seinen Dokumenten nehmen. Auch die Auseinandersetzung mit der Meldung muss dokumentiert sein, insbesondere wenn ein Arbeitsschutzmanagementsystem z.B. nach OHSAS 18001 vorhanden ist. Besteht eine Arbeitnehmervertretung, muss die Analyse Ihrer Meldung mit dieser Arbeitnehmervertretung vereinbart worden sein. Der Arbeitgeber (z.B. der von ihm beauftragte Arbeitsschutzbeauftragte) kann eine Fehlbelastungsmeldung nicht nach eigenem Gusto als irrelevant einstufen.

Soweit die Theorie: In der wirklichen Welt könnte Arbeitgeber allerdings versucht sein, verschiedene Gesetze zu brechen und Fehlbelastungsanzeigen zu unterdrücken. Wenn Ihnen dann kein guter Betriebsrat helfen kann, brauchen Sie eventuell einen Rechtsanwalt.

§ 17 Rechte der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.

Professionelle Gefährdungsbeurteilung

Sonntag, 3. April 2011 - 15:11

Ich nahm an den folgenden Seminar teil und halte es für sehr empfehlenswert.

http://www.gulmo.de/aktuelles.html (2011-04-03)

Professionelle Gefährdungsbeurteilung psychisch belastender Arbeitsbedingungen – Wie geht das?
(30. und 31. Mai 2011 in Mannheim, MARITIM Parkhotel)
 

Wie können Stress und psychische Belastungen für die Beschäftigten erkannt und beurteilt werden? Was kann der Betriebs/Personalrat wirkungsvoll dagegen tun? Anhand von konkreten betrieblichen Beispielen vermittelt das Seminar die praktische Umsetzung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung von Null an über die konkreten einzelnen Schritte bis hin zu Analyse der Ergebnisse und der Einleitung von wirksamen gesundheitsschützenden Maßnahmen. Eine weitreichende Mitbestimmung eröffnet der Arbeitnehmervertretung zu jeder Zeit echte Handlungs- und Einwirkungsmöglichkeiten.

Montag, 30. Mai 2011
09:30 Uhr Begrüßung und Einführung in das Seminar
10:00 Uhr Welche psychischen Belastungen existieren
im Betrieb und bei der Arbeit?
10:30 Uhr Kaffeepause
11:00 Uhr Was ist Stress? Ursachen, Erscheinungsformen, Folgen.
11:45 Uhr Folgen von psychischen Belastungen: Krankheits- und Fehlzeiten, Burnout, Mobbing, schlechtes Betriebsklima, innere Kündigung
12:15 Uhr Mittagspause
13:30 Uhr Stress und psychische Belastungen messen – aber wie?
14:00 Uhr Messmethoden und Beurteilungsinstrumente für psychische Belastungen im Betrieb
15:00 Uhr Kaffeepause
15:30 Uhr Rechte des BR/PR bei der Gefährdungsbeurteilung psychisch belastender Arbeitsbedingungen – BAG-Urteile
16:30 Uhr Ende erster Tag

Dienstag, 31. Mai 2011
09:00 Uhr Schritt für Schritt: Die konkrete Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung gem. §5 ArbschG für psychisch belastende Arbeitsbedingungen
10:30 Uhr Kaffeepause
11:00 Uhr Was kostet eine psychische Gefährdungsanalyse?
11:15 Uhr Bundesweite Umfrage 2010 zu psychischen Gefährdungsanalysen in deutschen Unternehmen: Stand, Verfahren, Nutzen
11:45 Uhr Die Überlastungsanzeige
12:15 Uhr Mittagspause
13.30 Uhr Das Ergebnis der psychischen Gefährdungsanalyse liegt vor:
Wie können Maßnahmen zur Arbeitserleichterung und Gesundheitsförderung um- bzw. durchgesetzt werden?
14:15 Uhr Fallbeispiele und Ergebnisse psychischer Gefährdungsbeurteilungen aus deutschen Unternehmen.
15:00 Uhr Kaffeepause
15:30 Uhr Bausteine einer Betriebsvereinbarung unter Nutzung der Rechtssprechung des BAG
16:30 Uhr Ende des Seminars

Veranstaltungsort
Mannheim, MARITIM Parkhotel
Friedrichsplatz 2, 68165 Mannheim
Tel. 0621/15880, Fax 0621/1588802

Seminarkosten
Seminargebühr 590,-€
Hotelkosten mit Vollpension 241,-€, bei Anreise am Sonntag 368,-€ incl. Abendessen; (Sollten Sie nicht im Hotel übernachten berechnet das Hotel eine Tagungspauschale von 114,-€). Alle Preise zzgl. MwSt.

Dieses Seminar kann auch als hausinterne Betriebsratsschulung gebucht werden, um so auf die betrieblichen Besonderheiten direkt eingehen zu können.

So reagieren Sie richtig auf Überlastungsanzeigen

Freitag, 1. April 2011 - 20:49

Hinweis der Firma WEKA für Führungskräfte im Altenpflegebereich, der aber auch für andere Arbeitsgebiete interessant ist.
http://www.rechtssicher-pflegen.com/newsletterarticle.asp?his=5100.5440.3799.6371&id=10768&year=2008

Sie auch Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Überlastungsanzeige