Schlagwort 'Bildschirmarbeitsverordnung'

Standardsoftware befreit nicht von Beurteilungspflicht

Sonntag, 2. September 2012 - 20:42

Die Pflicht zur Beurteilung psychischer Belastungen bleibt auch an ergonomisch gut ausgestatteten Bildschirmarbeitsplätzen bestehen.

Ergonomisch gut gestaltete Bildschirmarbeitsplätze und der Einsatz von Standardsoftware begründen nicht, dass Gefährdungen durch Bildschirmarbeit bereits vom Gerätehersteller und vom Hersteller der Software gemindert worden seien, denn aus dem Zusammenwirken von Standardsoftware mit anderen Belastungen am Bildschirmarbeitsplatz können sich arbeitsplatzspezifische Gefährdungen und Fehlbelastungen ergeben, die ein Softwarehersteller natürlich nicht zu verhindern vermag. Außerdem kann z.B. ein Standard-Email-Programm noch so gut sein; wenn zu viele Mails zu bearbeiten sind, nützt Software-Ergonomie hier überhaupt nichts.

In einem Betrieb ohne Verfahren zur Beurteilung psychischer Belastungen wird daher bezüglich seiner Bildschirmarbeitsplätze nicht nur gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen, sondern trotz des Einsatzes von Standardsoftware und ergonomisch einwandfreier technischer Einrichtungen wird auch § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung nicht eingehalten.

Siehe auch: http://blog.psybel.de/bildscharbv-als-umzetzunganweisung-fuer-arbschg/.

Piratenpartei: Nichts gefunden

Mittwoch, 8. August 2012 - 00:30

http://www.piratenpartei.de/?s=Bildschirmarbeit

Suchergebnisse für Bildschirmarbeit
Nichts gefunden

Es konnten keine Seiten oder Artikel gefunden werden, die zu der Sucheingabe passten. Bitte versuchen Sie es nochmal mit einer anderen Suche.

Soweit zu den angeblich speziellen Kompetenzen der Partei im IT-Bereich.

 
http://www.piratenpartei.de/?s=gesundheit

G 37

Freitag, 3. August 2012 - 20:11

Wikipedia:

Die G 37 ist eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Bildschirm-Arbeitsplätze, um Schäden zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen. Sie muss von einem hierzu ermächtigten Arzt vorgenommen werden.

Diese Vorsorgeuntersuchung wird an Personen vorgenommen. Die in der Bildschirmarbeitsverordnung geforderte Beurteilung der Augenbelastung, sonstiger physischer Belastungen und der psychischen Belastungen dient dagegen nicht der Untersuchung von Menschen, sondern sie dient der Erkennung von Gefährdungen, die Eigenschaften des Arbeitsplatzes sind.

Siehe auch: http://www.omm-systems.de/?path=content&contentid=156

Informationsflut

Mittwoch, 1. August 2012 - 06:40

http://www.haufe.de/arbeitsschutz/gesundheit-umwelt/informationsflut-waechst-mitarbeitern-teilweise-ueber-den-kopf_94_127242.html

Der Artikel bei Haufe zeigt, dass es bei der Beurteilung psychischer Belastungen nach Bildschirmarbeitsverordnung nicht reicht, irgendeinen Checkpunkt auf irgendeiner Gefährdungsbeurteilungsliste abzuhaken, wenn Standardsoftware aus Redmont, Walldorf, Alzenau usw. verwendet wird. Es kommt vielmehr darauf an, was mit dieser Software gemacht wird.

Die Schleusen für die Informationsflut wurden gerade durch die Standardsoftware geöffnet.

BildschArbV als Umzetzunganweisung für das ArbSchG

Donnerstag, 19. Juli 2012 - 21:55

  1. § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung fordert die Beurteilung psychischer Belastungen an Bildschirmarbeitsplätzen:
    Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

  2. In der LV 14 wird ausgeführt:
    … Entsprechend der am Bildschirmarbeitsplatz auszuführenden Arbeitsaufgabe stellt die Bildschirmarbeit eine psychische Belastung für den Beschäftigten dar. Sie kann in der Vielzahl unter Zeitdruck zu verarbeitender Informationen begründet sein. Häufig ist ein hohes Maß an Konzentration und psychischer Anspannung über lange Zeiträume erforderlich. Langanhaltende, reine Überwachungsaufgaben am Bildschirm ohne die Möglichkeit, aktiv eingreifen zu können, werden ebenso als belastend empfunden, wie z.B. das einförmige Eingeben von Datensätzen.

    Eine zusätzliche Belastung (Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachkommunikation) kann sich durch Lärm ergeben, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel sowie durch benachbarte Gespräche oder Arbeitsmittel verursacht wird. …

    … Die Menge und die Darbietung der zu verarbeitenden Informationen kann zu Über- und Unterforderungserscheinungen führen. Mitunter erfordert Bildschirmarbeit die Fähigkeit, Handlungs- und Problemlösungsstrategien auf abstrakter Ebene zu finden. Geistige Tätigkeit, langandauernde Phasen hoher Anspannung oder Arbeiten unter Zeitdruck bzw. bei Störgeräuschen können Streßreaktionen hervorrufen. Im Fall von längerdauernden einförmigen Tätigkeiten bei zu starker Arbeitsteilung (z.B. reine Dateneingabe) können neben zunehmender Ermüdung auch Monotoniezustände auftreten.

    Individuelle Faktoren wie mangelnde Ausbildung und unzureichendes Training können die Beanspruchung zusätzlich erhöhen. …

  3. Dazu passt auch noch die EN ISO 9241, die sich nicht nur auf die technischen Aspekte der Bildschirmarbeit und anderer Mensch-Maschine-Schnittstellen beschränkt, sondern zu achten ist auf:
    • den Erhalt sozialer Kontakte,
    • die Vermeidung eines unangemessenen Zeitdrucks,
    • die Förderung des Wohlbefindens
  4.  
    Es gibt also keine Einschränkung, dass am Arbeitsplatz nur bildschirmarbeitsspezifische psychische Belastungen zu beurteilen seien. Sondern es wird verlangt, dass bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Arbeitsschutzgesetz auf drei Gefährdungskategorien besonders zu achten ist, wenn es an dem Arbeitsplatz Bildschirmarbeit gibt. Darunter ist auch die Kategorie der psychischen Belastungen.

    Im § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung ist Bildschirmarbeit ein Indikator für das Vorliegen psychischer Belastungen (mental workload). Der Paragraph ist eine Anweisung zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes.

     
    Siehe auch zu Standardsoftware am Bildschirmarbeitsplatz: http://blog.psybel.de/standardsoftware-befreit-nicht-von-beurteilungspflicht/

Anspruch und Wirklichkeit in Bayern

Samstag, 7. Juli 2012 - 23:55

Vorbemerkung: Auf fachlicher Ebene bemüht sich die bayerische Aufsichtsbehörde, gute Arbeit zu leisten. Politiker, die hier etwas in Bewegung bringen wollen, müssen eigentlich nur noch für Ressourcen sorgen. Die Aufsichtsbehörde wird damit gut umgehen können, wenn sie das darf.

 
Die folgende Pressemitteilung ist vom April. Was hat die Ministerin inzwischen umsetzen lassen? Was machen die “Burnout-Detektive”? Wie passen in Bayern Anspruch und Wirklichkeit zusammen?

http://www.bayern.de/Gesundheit-.335.10373046/index.htm

Pressemitteilung
27.04.12
Arbeitsministerin Haderthauer: “Arbeitsschutz muss neue Wege gehen” – Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

“Mit dem Wandel zur Dienstleistungsgesellschaft haben sich die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten stark verändert. Dies bringt auch neue Herausforderungen im Bereich des Arbeitsschutzes mit sich. So steigen beispielsweise die Fehlzeiten wegen psychischer Erkrankungen immer weiter an. Mein Ziel ist es, dieser Entwicklung entgegen zu wirken. Dazu müssen wir im Arbeitsschutz neue Wege gehen. Stand früher die Verhütung von Körperschäden, wie Unfälle und körperliche Erkrankungen im Vordergrund, so gewinnt heute die Reduzierung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz an Bedeutung. Wir müssen den arbeitenden Menschen ganzheitlich betrachten. Deswegen habe ich das Themenfeld psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Gewerbeaufsicht [die z.B. schon im Jahr 2002 und 2003 daran arbeitete und im Jahr 2010 ein gutes Weiterbildungskonzept für technische Aufsichtsbeamte entwickelt hatte] integriert und einen Schwerpunkt der Fortbildung der Gewerbeärzte und der Gewerbeaufsichtsbeamten in diesem Jahr auf die Vermeidung von psychischen Belastungen, zum Beispiel Burnout am Arbeitsplatz gelegt”, erklärte Bayerns Arbeitsministerin Christine Haderthauer heute in München mit Blick auf den Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz am 28. April. Der Welttag wurde von der International Labour Organisation (ILO) eingeführt, um das Bewusstsein für sichere, gesunde und menschenwürdige Arbeit zu stärken.

Haderthauer weiter: “Arbeitgeber und Führungskräfte haben eine besondere Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitern. So haben sie dafür Sorge zu tragen, dass aus den vielen Stressfaktoren bei der Arbeit keine psychischen Fehlbelastungen für die Mitarbeiter entstehen, die krank machen und beispielsweise auch zum Burnout-Syndrom führen können. Um auch das Thema psychische Belastungen am Arbeitsplatz in den Griff zu bekommen, empfehle ich den Betrieben die freiwillige Einführung eines Gesundheitsmanagements. Hervorragend eignet sich das ganzheitliche betriebliche Gesundheitsmanagementsystem – GABEGS -, das wir im Bayerischen Arbeitsministerium schon vor einigen Jahren entwickelt haben und dessen Einführung und Anwendung kostenlos ist. GABEGS ist ein effektives Hilfsmittel für die Betriebe, die Gesundheit ihrer Beschäftigten nachhaltig zu schützen und zu fördern. Und dies kommt auch dem Erfolg des Unternehmens zugute, denn nur gesunde Mitarbeiter sind auch produktive Mitarbeiter.”

Nähere Informationen zu GABEGS erhalten Sie unter: www.zukunftsministerium.bayern.de/arbeitsschutz/managementsysteme/gabegs.php

Pressemitteilung auf der Seite des Herausgebers

(Die Anmerkung in eckigen Klammern, Links und Hervorhebungen wurden nachträglich eingetragen.)

Etwa 70% der deutschen Unternehmen haben psychische Belastungen nicht vorschriftsmäßig in ihren Arbeitsschutzes einbezogen, aber die Ministerin schlägt ihnen in Bayern ein freiwilliges Gesundheitsmanagement vor. Wird da niemand stutzig?

Um auch das Thema psychische Belastungen am Arbeitsplatz in den Griff zu bekommen, empfehle ich den Betrieben, zunächst die vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen so sorgfältig anzufertigen, dass aus ihnen die Qualität des Einbezugs psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz klar und verständlich deutlich wird. Bevor nämlich ein schickes Gesundheitsmanagement aufgebaut wird, muss erst einmal der bestehende Zustand beurteilt werden. Höchstrichterlich ist (auf Betreiben eines Arbeitgebers) auch bestätigt, dass Arbeitsschutzmaßnahmen mit einer Gefährdungsbeurteilung begründet werden müssen.

Solange psychische Belastungen nicht in den Arbeitsschutz einbezogen sind, sind die Mitarbeiter gefährdeter, als wenn ein ganzheitlicher Arbeitsschutz bereits implementiert wäre. Darum muss ein fehlender Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz selbstverständlich in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Das ist nicht kompliziert, und Arbeitgeber sind gegebenenfalls verpflichtet, das sofort zu tun, denn auch ein unvollständiger Arbeitsschutz kann die Mitarbeiter gefährden.

Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, dann wird die Beschreibung des fehlenden Einbezugs psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz der Einstieg vieler Unternehmen in den ganzheitlichen Arbeitsschutz sein. Das ist nicht nur eine lästige Pflichtübung bei der Einhaltung von Vorschriften, sondern eine wahrheitsgemäße, gut verständliche und vollständige Gefährdungsbeurteilung wird gebraucht,

  • damit Arbeitsschutzmaßnahmen aus konkreten Tatsachen abgeleitet werden können,
  • damit die Leistungsbedingungen der Mitarbeiter besser verstanden ond offen angesprochen werden,
  • damit sich Mitarbeiter sowie ihre Führungskräfte zu ihrem eigenen Schutz auf gegebenenfalls festgestellte Lücken im Arbeitsschutz (z.B. ein ungenügender oder mangelhafter Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitschutz) so lange einstellen können, bis der noch zu implementierende ganzheitliche Arbeitsschutz auch wirklich funktioniert.

Die Mitarbeiter müssen deswegen die zu ihren Arbeitsplätzen gehörenden Gefährdungsbeurteilungen natürlich auch kennen, verstehen und überprüfen können.

Es gibt jetzt schon Maßnahmen, die Christine Haderthauer zulassen muss, wenn sie es mit dem ganzheitlichen Arbeitsschutz ernst meint. Es darf in Bayern keine Betriebe mehr geben, die psychische Belastungen nicht ausreichend in ihren Arbeitsschutz integriert haben, aber nach einem Besuch der Gewerbeaufsicht gegenüber der Belegschaft behaupten können, sie hielten die Vorschriften des Arbeitsschutzes ein. Wenn der (mitbestimmte) Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz gar nicht geprüft wurde, dann vertrauen die die Mitarbeiter und die Führungskräfte auf einen Schutz, den es gar nicht gibt. Wenn die Gewerbeaufsicht zulässt, dass der Anspruch des Unternehmens, einen ausreichend ganzheitlichen Arbeitsschutz implementiert zu haben, von der krank machenden Wirklichkeit abweicht, dann richten unvollständige Prüfungen sogar Schaden an.

 
Siehe auch:

(Links aktualisiert: 2013-03-21)

Bildschirmarbeit: Prüfsiegel keine Garantie

Freitag, 6. Juli 2012 - 20:58

http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/arbeitsplatz/pruefsiegel_fuer_geraete_arbe/ergonomie_prfzeichen.htm

… Prüfsiegel können nicht die Einhaltung der Bildschirmarbeitsverordnung gewährleisten. Entsprechende Aussagen der Hersteller und auch die einiger akkreditierter Prüfstellen sind aber falsch und damit irreführend. Sie können auch zu Problemen bei Fragen der Mitbestimmung führen. …

Vor Allem sagen Prüfsiegel nichts über die Einhaltung der in § 3 klar ausgedrückten Forderung nach einer Beurteilung psychischer Belastungen am Bildschirmarbeitsplatz aus.

Suche: http://www.google.de/search?q=Einhaltung+Bildschirmarbeitsverordnung

Gefährdungsbeurteilung und Bildschirmarbeit

Sonntag, 24. Juni 2012 - 17:50

http://www.dguv.de/inhalt/praevention/gemein_strat/documents/GB-Leitlinie_Endfassung-11_06_08__2_.pdf, S. 8

Eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht angemessen durchgeführt, wenn
  • die betriebliche Gefährdungssituation unzutreffend bewertet wurde,
  • wesentliche Gefährdungen des Arbeitsplatzes/der Tätigkeit nicht ermittelt worden sind,
  • wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten nicht beurteilt wurden,
  • Besondere Personengruppen nicht berücksichtigt wurden,
  • Maßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichend oder ungeeignet sind,
  • keine oder unvollständige Wirksamkeitskontrollen durchgeführt wurden,
  • die Beurteilung nicht aktuell ist,
  • erforderliche Unterlagen des Arbeitgebers nicht aussagefähig bzw. plausibel sind.

Der Arbeitgeber wird in der Regel schriftlich aufgefordert, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist nachzubessern. Ggf. wird eine Nachverfolgung bzw. Anordnung durchgeführt.

 
Linkliste

 
Extern

 
blog.psybel.de

Normen und Gesetze zur Softwaregestaltung

Samstag, 16. Juni 2012 - 11:40

Hildegard Schmidt, ErgonomieCampus, http://ergonomiecampus.de/bildschirmarbeit/normen-gesetze/software.html

Thema: Software-Gestaltung

  • Bildschirmarbeitsverordnung – Anhang Nr. 20 – 22
  • BGI 650 – Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften
  • Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
  • Bildschirmarbeit – Berufsgenossenschaftliche Anwendungshinweise
  • Normen und Standards
  • Beschaffungspraxis

Bildschirmarbeit 1996

Samstag, 16. Juni 2012 - 11:01

Eric Jaschke (1996): Physische und psychische Belastung durch Bildschirmarbeit. Eine kritische Analyse einschlägiger Untersuchungsergebnisse angesichts der Forderung nach Humanisierung des Arbeitslebens, München, GRIN Verlag GmbH, 29 Seiten, http://www.grin.com/de/e-book/95288/physische-und-psychische-belastung-durch-bildschirmarbeit-eine-kritische (http://dx.doi.org/10.3239/9783638079679)

3.2 Analyse psychischer Belastungen durch Bildschirmarbeit

Ein weiterer Belastungsfaktor entsteht aus der Veränderung der Zeitstrukturen sowie der Arbeitsverdichtung bzw. Arbeitsintensivierung infolge eines hohen Systemarbeitstempos. Die Arbeitenden müssen sich auf ein vom Computer produziertes Zeitverhalten einstellen; Arbeitszeitstrukturen, wie sie aus ihren eigenen Arbeitsstrategien resultieren, müssen der Computerzeit untergeordnet werden. Deutlich wird dies z. B. am Problem der System-Response-Zeiten. Längere Antwortzeiten verlangsamen zwar das Arbeitstempo, ohne jedoch zu einer Beanspruchungsverminderung zu führen. Vielmehr werden längere Pausenzeiten bei Antworten von den Benutzern als deutliche Beanspruchung empfunden; zu kurze Antwortzeiten wirken dagegen arbeitsantreibend. Darüber hinaus wird durch die Arbeitsverdichtung und Arbeitsintensivierung der Wegfall entlastender Tätigkeiten, wie bspw. die Beschaffung von Arbeitsmitteln (Aktenordner o. ä.) verursacht. Des weiteren wird der Mensch gleichzeitig mit einem möglichen Kontrollpotential konfrontiert, wodurch nicht nur Arbeitsergebnisse, sondern auch Arbeitsschritte und deren zeitliche Abfolge transparent werden. Dieses Kontrollpotential kann, unabhängig von seiner tatsächlichen Nutzung, als Disziplinierungsinstrument aufgefaßt werden und damit den subjektiven Leistungsdruck bei den Beschäftigten fördern. Die somit dauerhaft bestehende geistige Belastung in Form von ständiger Aufmerksamkeit und Konzentration beansprucht die Psyche des Menschen, und kann zu Streß führen. Dieser tritt immer dann auf, ,,wenn die Arbeitsanforderungen vom Individuum als mit seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erwartungen nicht übereinstimmend erlebt werden und wenn sie keine oder nur unzureichende Möglichkeiten eröffnen, diesen Zustand des Ungleichgewichts zu beeinflussen oder ganz zu beseitigen”. …