Schlagwort 'Auftakt 2013'

Intensive Widerstände aus dem Arbeitgeberlager

Mittwoch, 9. Oktober 2013 - 06:18

Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei zur gemeinsamen Erklärung des BMAS, der BDA und des DGB zur psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt, http://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/dp201310/$file/DP_2013_10.pdf, 2013-10, S.13-14:

[...] Das Papier, an dessen Formulierung auch die GdP mitgewirkt hat, war lange hart umkämpft, insbesondere aufgrund intensiver Widerstände aus dem Arbeitgeberlager. Es sollte bereits Ende Januar in einer eigens konzipierten Veranstaltung im Berliner alten E-Werk vorgestellt werden. Das Vorhaben scheiterte jedoch aufgrund eines Widerspruchs der bayerischen Metall-Arbeitgeber. Dennoch wurde die Veranstaltung zu einem echten Renner, weil die Presse den „Stress-Report 2012“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der eigentlich nur am Rande vorgestellt werde sollte, aufgegriffen hatte.
      Aus Sicht der GdP ist die Erklärung inhaltlich sehr gut gelungen und weicht von anderen Erklärungen der Sozialpartner, denen es oft an einer gewissen Tiefe in den Aussagen mangelt, deutlich ab.

Rüdiger Seidenspinner

(Links nachträglich eingetragen)

Es gibt erfreulicherweise bei den Arbeitgebern nicht nur Widerstand. Ein gutes Beispiel für einen konstruktiven Beitrag der Arbeitgeber ist ihr hilfreicher Praxisleitfaden Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Allerdings setzt kaum ein Mitglied des Arbeitgeberverbandes diese guten Ratschläge um, denn Gefährdungsbeurteilungen könnten ja unangenehme Wahrheiten zutage treten lassen.

Über eine Tagung bei der Bundesarbeitsministerin

Sonntag, 10. Februar 2013 - 15:08

http://www.axel-troost.de/article/6864.psychische-gesundheit-in-der-arbeitswelt-ueber-eine-tagung-bei-der-bundesarbeitsministerin.html

09.02.2013
Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Über eine Tagung bei der Bundesarbeitsministerin
Von Georges Hallermayer

Diese Artikel hat eine reichhaltige Sammlung von Links. Das passt.

Maßnahmen gegen Arbeitshetze

Donnerstag, 7. Februar 2013 - 15:39

http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/SID-DCA8B93A-1A81082E/internet/style.xsl/interview-mit-hans-juergen-urban-zur-anti-stress-verordnung-11215.htm

Interview mit Hans-Jürgen Urban zur Anti-Stress-Verordnung

Verbindliche Regelungen zum Schutz der Beschäftigten

07.02.2013 Ι Der kürzlich vorgelegte “Stressreport Deutschland 2012″ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin belegt, wie dringlich Maßnahmen gegen Stress und Arbeitshetze im Betrieb sind. Die IG Metall hat konkrete Vorstellungen, wie mit Hilfe einer “Anti-Stress-Verordnung” die Beschäftigten besser geschützt werden können. Das erläutert Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall

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Psychische Gesundheit als oberstes Ziel der zweiten GDA-Periode

Donnerstag, 7. Februar 2013 - 07:13

http://www.arbeitsschutz-portal.de/beitrag/asp_news/2164/psychische-gesundheit-als-oberstes-ziel-der-zweiten-gda-periode.html

Psychische Gesundheit als oberstes Ziel der zweiten GDA-Periode 2013-2018 mit Veranstaltung eröffnet

07. Februar 2013 [ GDA ]

Offenbarung

Dienstag, 29. Januar 2013 - 23:47

(überarbeitet: 2013-01-30)

Das Bundesarbeitsministerium, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) wollten/sollten bei der heutigen Auftaktveranstaltung zur Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzinitiative gemeinsamen eine “Erklärung zur psychischen Gesundheit bei der Arbeit” unterzeichnen. Eigentlich war von vorneherein klar, dass das nichts werden konnte. Die DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach machte die Arbeitgeberseite dafür verantwortlich, dass das nicht geschah. Ihre Forderungen (gemäß ARD-tagesschau von heute, http://www.tagesschau.de/inland/stress110.html):

  • klare Regeln durch eine Anti-Stress-Verordnung,
  • mehr Mitbestimmung und
  • Sanktionen gegen diejenigen Unternehmen, die das Arbeitsschutzgesetz nicht einhalten.

Mehr Mitbestimmung und Sanktionen sind erforderlich, da bis heute die Mehrheit der Unternehmen ungestraft ihre Mitarbeiter höheren Risiken der Körperverletzung aussetzen darf, als es eigentlich erlaubt ist. Und die Behörden sehen zu. Dafür ist auch eine Arbeitsministerin verantwortlich, die die Strenge des Arbeitsschutzgesetzes anpreist, obwohl sie weiß, dass seit 1996 kein Unternehmen für die von ihm zu verantwortenden Ordnungswidrigkeiten wegen mangelhaften Einbezugs psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz ernsthaft belangt wurde. Für einen Rechtsstaat ist das ein sehr merkwürdiger Zustand.

Immerhin unterstützt auch Ursula von der Leyen eine (allerdings welche?) “Anti-Stress-Verordnung” (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2013/01/2013-01-29-psychische-gesundheit-in-der-arbeitswelt.html):

… Konkrete Anti-Stress-Verordnung nötig 

Viele Unternehmen seien unsicher, so von der Leyen, wie sie bei psychischen Erkrankungen, oft verursacht durch Stress am Arbeitsplatz, reagieren können. Sie lobte Arbeitgeber und Gewerkschaften, die versucht haben, hier eine gemeinsame Erklärung zu finden. Die Ministerin hofft, dass der noch strittige, kleinste Teil in absehbarer Zeit fertiggestellt werden könne. Eine Anti-Stress-Verordnung müsse so konkret wie möglich sein. Andererseits müsse sie genügend Freiraum für die Eigenheiten jedes einzelnen Unternehmens lassen. …

Weiter wird in der ARD-tagesschau berichtet, Arbeitgeber-Sprecher Dieter Hundt meine:

… Auch die Betriebe seien an der psychischen Gesundheit ihrer Mitarbeiter interessiert. Es offenbarten sich jedoch nur 16 Prozent derer, die Hilfe benötigen, ihren Vorgesetzten. Das Thema müsse aus der Tabuzone heraus. …

Das Arbeitsschutzgesetz erlaubt den Arbeitgebern nicht, zu warten, bis sich Mitarbeiter “offenbaren”, sondern es verpflichtet die Arbeitgeber zur an Verhältnisprävention. Dafür sind die Arbeitsplätze und die Arbeitsbedingungen hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Gesundheitsrisiken zu beurteilen. Abzuwarten, bis erkrankte Mitarbeiter sich melden, ist keine Prävention. Mitarbeiter werden sich außerdem selbst gegenüber guten Vorgesetzten nicht ausreichend “offenbaren” können, wenn sie in einem der vielen Unternehmen arbeiten, die das Arbeitsschutzgesetz nachhaltig und ganz offen missachten dürfen. Solchen Arbeitgebern zu vertrauen, ist für Mitarbeiter zu gefährlich.

Links:

Stressreport Deutschland 2012

Dienstag, 29. Januar 2013 - 20:15

BILD (60, Springer) berichtet, dass Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (54, CDU) heute den Stressreport Deutschland 2012 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vorstellt:

Multitasking, Zeitdruck, Monotonie und Störungen nehmen nach wie vor Spitzenplätze ein 

Dortmund – Psychische Belastung ist in der deutschen Arbeitswelt nach wie vor weit verbreitet. Häufig sind die Beschäftigten Multitasking, Zeitdruck, Monotonie und Störungen bei der Arbeit ausgesetzt. Dabei kennt die psychische Belastung weder Hierarchiegrenzen, noch macht sie vor gewerblichen Branchen halt. Faktoren wie das gute soziale Klima in deutschen Betrieben oder Handlungsspielräume für die Beschäftigten, um ihre Arbeit zu planen und einzuteilen, helfen aber die Belastung zu bewältigen.

Das war am Morgen auch die erste Nachricht im Radio und im Fernsehen. Google ist ergiebig. Heute wird es noch viele Nachrichten dazu geben.

Weitere Themen bei der heutigen Auftaktveranstaltung in Berlin: Das Arbeitsschutzgesetz (16, Bundesrepublik Deutschland) soll geändert werden, aber nur mit einer Klarstellung. Die Gewerbeaufsicht wird dadurch nicht viel stärker. Aber es gibt ja noch die Anti–Stress-Verordnung.

A. Lohmann-Haislah:
Stressreport Deutschland 2012. Psychische Anforderungen, Ressourcen und Befinden
1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2012.
ISBN: 978-3-88261-725-2, 208 Seiten, Papier, PDF-Datei
Link zum Volltext (PDF-Datei, 1 MB)

Inhalt:

Kurzreferat 7
Abstract 8

1 Psychische Anforderungen – Herausforderung für den Arbeitsschutz 9

2 Hintergründe und Rahmenbedingungen 11
2.1 Herausforderungen in der Arbeitswelt 11
2.2 Begrifflichkeiten im Stressgefüge 13
2.3 Beschäftigung in Deutschland 19

3 Wer wurde wie über was befragt? 25
3.1 Methodische Vorgehensweise 25
3.2 Relevante Aspekte sowie Darstellung und Methoden im Report 26
3.3 Stichprobe 31

4 Stress aktuell – Ergebnisse der Erwerbstätigenbefragung 34
4.1 Psychische Belastung 34
4.1.1 Anforderungen aus Arbeitsinhalt und -organisation 34
4.1.2 Anforderungen aus der Arbeitszeitorganisation 49
4.1.3 Anforderungen aus der Beschäftigungssituation 61
4.2 Ressourcen 68
4.2.1 Ressource Handlungsspielraum 69
4.2.2 Ressource soziale Unterstützung 76
4.3 Unmittelbare Beanspruchungsfolgen und Stress 84
4.4 Langfristige Beanspruchungs- und Stressfolgen 92
4.5 Anforderungen aus Arbeitsinhalten/-organisation und Stressfolgen 101
4.6 Fehlende Ressourcen und Stressfolgen 103
4.7 Unmittelbarer Stress und langfristige Stressfolgen 105

5 Themenfelder im Brennpunkt 107
5.1 Termin- und Leistungsdruck 107
5.2 Gesundheitliche und psychosoziale Auswirkung der Arbeitszeit 113
5.3 Führung und Gesundheit 123
5.4 Überfordert Multitasking unser Gehirn? 129
5.5 Präsentismus – die zweite Seite der Gesundheitsmünze 134
5.6 Restrukturierung 143
5.7 Wirkung arbeitsbedingter psychosozialer Belastung auf das Herz-Kreislauf-System 155

6 Zusammenfassung der Ergebnisse 164

7 Fazit 178

Literaturverzeichnis 182
Abbildungsverzeichnis 186
Tabellenverzeichnis 188
Anhang 191

Weitere Links:

Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz systematisch schützen

Montag, 28. Januar 2013 - 22:34

Pressemeldung, 2013-01-28

Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)

Am 29. Januar 2013 hat das Bundesarbeitsministerium zur Auftaktveranstaltung „Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Wir machen es zum Thema!” geladen. Vertreter der Sozialpartner, der Kranken- und Unfallversicherungsträger sowie des Bundes und der Länder werden beispielhafte Initiativen vorstellen und diskutieren. Diese Initiative ist ein wichtiger Impuls, wenn er auch längst überfällig anmutet. In der Arbeitswelt ist psychische Gesundheit bereits lange Thema: An den steigenden Zahlen der Arbeitsunfähigkeitstage wegen psychischer Erkrankungen kommt niemand vorbei – sie machen effektive Prävention vor psychischen Belastungen in der Arbeitswelt dringend notwendig. Die Beschäftigten im medizinischen Gesundheits- und Versorgungssystem sehen und spüren seit Jahren die Folgen der Vernachlässigung dieses Themas. Belastete Arbeitnehmer werden ihren Anforderungen nicht gerecht und fallen krankheitsbedingt aus. Burnoutfolgestörungen chronifizieren, Wiedereingliederungen sind langwierig und nicht immer erfolgreich. Zudem stellen psychische Erkrankungen seit Jahren den häufigsten Grund für Frühberentungen dar.

Bei der Auftaktveranstaltung des BMAS jedoch fehlen Vertreter der fachärztlichen Versorgung und der universitären medizinischen Forschung – und damit auch die Fachleute, die seit langem die Ursache belastungsbedingter Krankheiten erkunden und diese Erkenntnis in die medizinische Behandlungspraxis umsetzen. Die DGPPN hat bereits vor einem Jahr Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Versorgung in einer Task-Force zusammengebracht, um die Diskussion um arbeitsbedingte psychische Erkrankungen zu versachlichen und aus kurzfristig angelegtem Aktionismus zu befreien. Auch auf dem diesjährigen DGPPN Kongress wird das Thema Gesundheit am Arbeitsplatz wieder im Mittelpunkt stehen. Der Kongress findet vom 27. bis 30. November 2013 in Berlin statt und steht unter dem Motto „Von der Therapie zur Prävention“. ( http://www.dgppn.de/kongress )

Obwohl Prävention bei Gesunden zwar als zentraler Teil des ärztlichen Auftrags in der Beratung von Patienten und Risikopersonen verstanden wird, hat der Gesetzgeber bisher keine tragfähige Basis geschaffen. Bereits 2005 und 2008 sind zwei Initiativen gescheitert, ein Präventionsgesetz auf den Weg zu bringen. Während für spezifische Bereiche (z. B. Krebsmedizin) bereits heute gesonderte medizinisch vorbeugende Früherkennungsmaßnahmen eingeführt wurden, bleibt die Lage bei der Prävention psychischer Störungen völlig unzureichend: Die aktuelle Präventionsstrategie der Bundesregierung sieht vor, lediglich bestehende Strukturen zu stärken und beim Bundesgesundheitsministerium eine „ständige Präventionskonferenz“ unter Beteiligung der Haus- und Fachärzte einzurichten. Ein eigenes Gesetz jedoch ist nicht einmal mehr vorgesehen. Erstaunlich ist daher umso mehr, dass das BMAS keine Haus- und Fachärzte einbeziehen will, obwohl die überwiegende Mehrzahl der Risikopersonen gerade bei diesen Rat sucht. Es drängt sich der Verdacht auf: Hier soll ein wichtiges Thema öffentlichkeitswirksam besetzt werden, die Angemessenheit der angezielten Maßnahmen steht weniger im Mittelpunkt. Angesichts des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels ist es aus Sicht der DGPPN sehr kurzsichtig, nicht in Prävention zu investieren.

Ein Blick zu unseren europäischen Nachbarn zeigt, dass die meisten Länder entsprechend der EU-Sozialpartnervereinbarung (2004) verpflichtende Regelungen zur Reduktion von psychosozialem Stress am Arbeitsplatz etabliert haben. In Dänemark etwa existieren pragmatische, konkrete und für alle Beteiligten nachvollziehbare Abläufe, um psychische Gefährdungen im Bedarfsfall zu prüfen und ggf. zu beseitigen. Laut einer parteiübergreifenden Vereinbarung besuchen Inspektoren der dänischen Arbeitsschutzbehörde Betriebe mit hohem Risiko für die Gesundheit häufiger, in der Überprüfung sind psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz explizit eingeschlossen. Die Ergebnisse der Inspektion sind auf der Internetseite der Behörde für alle transparent einsehbar – z.B. für zukünftige Arbeitnehmer. Zudem steht es jedem Arbeitnehmer frei, sich auch bei psychischen Belastungen in seiner Arbeitsumgebung an die Aufsichtsbehörde zu wenden.

Aus Sicht der DGPPN ist es dringend notwendig, dass auch der Gesetzgeber in Deutschland dem Vorbild der Nachbarländer folgt und dabei v.a. Fachexperten als beratendes Gremium mit einbezieht.

Kontakt
Prof. Dr. med. Wolfgang Maier
Präsident DGPPN
Direktor der Klinik der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Sigmund-Freud-Str. 25
53105  Bonn
Tel.: 022828715723
Fax: 0228-287-16097
E-Mail: wolfgang.maier[at]ukb.uni-bonn.de

Download
pm-2013-01-28_Gesundheit_am_Arbeitsplatz [162 KB; PDF]

Interessante Sichtweise, aber der Satz mit den “Risikopersonen” ist problematisch. Es werden ganz “normale” Leute durch “Risikoarbeitsbedingungen” psychisch krank. Besser als Hausärzte, an die sich “Risikopersonen” wenden, wären (wie in Österreich) Betriebspsychologen, die in ihren Betrieben auf gesunde Arbeitsplätze achten.

Die Verdachtsäußerung, dass hier ein wichtiges Thema öffentlichkeitswirksam besetzt werden solle und die Angemessenheit der angezielten Maßnahmen weniger im Mittelpunkt stehe, ist ein bisschen billig. Es ist eher so, dass hier verschiedene Akteure um verschiedene Wege ringen. Da sind dann nicht nur Psychater und Psychologen dabei, sondern Politiker und Juristen, die ganz legitim auch an die Durchsetzbarkeit von Regelungen denken müssen.

Der Hinweis auf Dänemark ist mir zwar sympatisch, aber obwohl das ein Nachbarland ist, sind die kulturellen Unterschiede meiner Ansicht nach leider so groß, dass alleine eine Übernahme dänischer Arbeitsschutzmethoden nicht ausreichen würde. Es ginge dann auch um Führungsstile, um die Stellung der Behörden (an die sich Arbeitnehmer problemloser wenden können, als in Deutschland) gegenüber den Unternehmen, um andere Ansätze bei der Ressoucenverteilung und Teilhabe usw. Der Kulturwandel wäre ziemlich dickes Brett, was da zu bohren wäre. Ich glaube, dass es für uns einfacher ist, von den Österreichern zu lernen.

Ein kleiner Witz, den mir ein dänischer Freund erzählte:
- Däne: “Ich muss zugeben, dass es etwas gibt, was die Deutschen haben, aber wir Dänen nicht.”
- Deutscher: “Oh ja! was ist das?”
- Däne: “Gute Nachbarn!”

Anti-Stress-Verordnung Thema beim Auftakt

Montag, 28. Januar 2013 - 07:42

http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/3809176/2013-01-28-bgv-psychische-belastung-arbeitsplatz.html

… Ihre Position werden die Länder auch bei der Veranstaltung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema „Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt“ am 29. Januar in Berlin noch einmal verdeutlichen. Dort wird Kristin Alheit, Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, die Forderungen der Länder u.a. gegenüber Ministerin Dr. Ursula von der Leyen vertreten.

(Link nachträglich eingefügt)

Die Änderung des ArbSchG ist eine Klarstellung

Sonntag, 27. Januar 2013 - 23:55

Petition an den Bundestag (2009-01-18):

Petition 1902

Betrieblicher Arbeitsschutz – Psychische Belastungen

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den tatsächlichen Grad des Einbezugs psychischer Belastungen in die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes in deutschen Unternehmen durch entsprechende Dienste oder Beauftragte des Bundestages feststellen zu lassen und im Fall einer mangelhaften Umsetzung der Arbeitsschutzgesetzes und vergleichbarer Gesetzte und Vorschriften die personelle Situation der Aufsichtsbehörden so zu verbessern, dass sie ihrer Aufsichtspflicht auch praktisch nachkommen könne. …

Aus der Antwort des Bundestages (2010-02-05, http://blog.psybel.de/petition20090202/#PsyBelArbeitsschutz):

… Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin führt das BMAS im Wesentlichen aus, dass es die Auffassung des Petenten teile, dass das Thema Psychischen Belastungen unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes sei. Dem BMAS sei auch die Bedeutung des Themas bekannt. Die Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung der psychischen Komponente bei der Gefährdungsbeurteilung werde daher grundsätzlich unterstützt. …

 
Nun will die Bundesregierung das auch in das Arbeitsschutzgesetz einbauen (http://www.bundesrat.de/cln_227/SharedDocs/TO/906/erl/26,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/26.pdf):

Durch zwei Änderungen im Arbeitsschutzgesetz soll klargestellt werden, dass sich die Gefährdungsbeurteilung auch auf psychische Belastungen bei der Arbeit bezieht und der Gesundheitsbegriff neben der physischen auch die psychische Gesundheit der Beschäftigten umfasst.

Es handelt sich hier also um eine Klarstellung bereits geltender Regeln. Arbeitgeber werden nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht behaupten können, dass es vor dieser Änderung keine Pflicht zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz gegeben habe. Schon bisher hatten sie mindestens eine Ordungswidrigkeit begangen, wenn sie psychische Belastungen nicht in ihren Arbeitsschutz einbezogen hatten.

In http://www.institut-aser.de/out.php?idart=1438 fand ich:

Erfolgsfaktor Psychische Gesundheit
kompakt, BDA, Berlin, Oktober 2012
[Meinen Kommentar dazu habe ich in einen eigenen Artikel verschoben, weil er hier nicht so gut hineinpasst.]

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.12.2012 (Änderungsentwurf zum Arbeitsschutzgesetz)
Foliensatz, ASER, Wuppertal, Februar 2013

Die Präsentation ist eine gute und sehr übersichtliche Darstellung des ASER-Instituts zum Bundesregierungs-Entwurfs des BUK-Neuorganisationsgesetzes (BR-Drs. 811/12 vom 21.12.2012). Es geht da um ein Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen. Dieses Artikelgesetz, das “BUK-NOG”, soll auch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz regeln.

Nachtrag (2013-02-06): http://www.institut-aser.de/out.php?idart=1446

Nun zu den Details: Mit https://www.google.de/search?q=BUK-Neuorganisationsgesetz+Drucksache+811/12 fand ich eine Information der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) (http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50024.html). Darüber fand ich wiederum die untenstehenden Veröffentlichungen.

 


http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0811-12.pdf, S. 25 – 26
Bundesrat
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Drucksache 811/12
21.12.12
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
(BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)

Artikel 8
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „Leben und“ durch die Wörter „das Leben sowie die physische und die psychische“ ersetzt.

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“

3. In § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „beauftragte“ durch das Wort „verpflichtete“ ersetzt.

4. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war“ ersetzt.
c) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse Post und Telekom“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.

 
S. 66 – 67

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)

Zu Nummer 1
Die Regelung stellt klar, dass der Gesundheitsbegriff unteilbar ist und sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit einschließlich der Wechselwirkungen umfasst.

Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Klarstellung hinsichtlich der Gefährdungsfaktoren, die bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Die Anpassung zielt darauf ab, das Bewusstsein der Arbeitgeber für psychische Belastungen bei der Arbeit zu schärfen, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis weiter zu steigern und dabei das Augenmerk vor allem auch auf die Berücksichtigung von psychischen Belastungen zurichten. Durch die Formulierung „bei der Arbeit“ wird deutlich gemacht, dass die Klarstellung nicht bezweckt, den Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern. Schutzmaßnahmen werden dem Arbeitgeber weiterhin nur insoweit abverlangt, als Gefährdungen für die physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit auftreten.

Zu Nummer 3
Die Regelung stellt klar, dass Anordnungen zur Durchsetzung von Arbeitsschutzpflichten, die in einer auf der Grundlage des § 19 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlassenen Arbeitsschutzverordnung anderen als Personen nach § 2 Absatz 3 ArbSchG auferlegt sind, auch diesen Personen gegenüber getroffen werden können.

Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a: Folgeänderung zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Im Auftrag der Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern handelt künftig die Unfallversicherung Bund und Bahn, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt.
Zu Buchstabe b: Folgeänderung zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Zu Buchstabe c: Die bisher der Unfallkasse Post und Telekom übertragene Aufgabe wird im gleichen Umfang auch der Nachfolgeorganisation Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft PostLogistik Telekommunikation übertragen. Die Aufsicht über die hier als staatliche Arbeitsschutzbehörde fungierende Berufsgenossenschaft führt insoweit das Bundesministerium der Finanzen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung finden keine Anwendung.

 
Anmerkung zu Nummer 2 im Artikel 8 BUK-NOG (§ 5 ArbSchG Absatz 3):

Auch wenn klar ist, dass psychische Belastungen jetzt schon eine vom Arbeitgeber zu beachtende Kategorie des Arbeitsschutzes sind, könnte die Anfügung „6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“ die Arbeitgeber dazu verleiten, psychische Belastungen als eine jetzt neu hinzugekommene Kategorie darzustellen und so tun, als ob der Gesetzgeber ihnen für ihre Versäumnisse beim Einbezug psychischer Belastungen die Absolution erteilt hätte.

Nachtrag 2013-10-03: Mit meiner Unkerei lag ich insofern daneben, als dass die BDA ganz korrekt darauf hinweist, dass hier keine Neuregelung vorliegt:

[... es gilt,] dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen hat, ob eine Gefährdung durch psychische Belastung besteht. Zur Klarstellung dieses bereits heute geltenden Grundsatzes soll das ArbSchG in § 5 Abs. 3 Nr. 6 künftig ausdrücklich um den Gefährdungsfaktor „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt werden. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 27. Juni 2013 verabschiedet. [...]

Ich muss mich hier also beim Arbeitgeberverband entschuldigen. Aber ganz falsch war meine Unkerei leider auch wieder nicht: In den Medien wird jetzt schon fälschlicherweise der Eindruck vermittelt, dass der Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz z.B. erst seit September 2013 vorgeschrieben sei.

Die als “Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;” neu formulierte Nummer 1 in § 4 reicht eigentlich schon. Will man sich aber nicht darauf beschränken und „psychische Belastungen bei der Arbeit“ explizit anfügen, dann wird bei der Interpretation des § 5 z.B. auf die Begründung dieser Änderung hinzuweisen sein: Die Anfügung ist eine Klarstellung.

Übrigens, der Gesetzgeber könnte auch von OHSAS 18001 etwas lernen und in das Gesetz schreiben, dass alle Gefährdungen zu vermeiden oder zu mindern sind, die eine Verletzung oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) oder einen tödlichen Unfall zur Folge haben könnten. Erkrankungen sind erkennbare, nachteilige physische oder mentale Zustände, die durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden sind und/oder verschlechtert wurden.

Das führt uns zum nächsten Problem. So wie es nach OHSAS 18001 zertifizierte Unternehmen gibt, die sich wegen schwacher Audits der Zertifizierungsgesellschaften nicht an den Standard halten, gibt es wegen überforderter und unterausgestatteten Gewerbeaufsichten auch die große Mehrheit der Unternehmen, die die jetzt schon bestehende Forderung nach Einbezug psychischer Belastungen locker missachten durften. In beiden Fällen ist das gemeinsame Problem die mangelnde Durchsetzung der Normen. Daran ändert auch die beabsichtigte Änderung des Arbeitsschutzgesetzes nicht viel. Die Vorschläge zur “Anti-Stress-Verordnung” sehen im Vergleich dazu schon besser aus.

 


http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0811-1-12.pdf, S. 4 – 6
Bundesrat
Drucksache 811/1/12
21.01.13
Empfehlungen der Ausschüsse AS-Fz-R-Wi
zu Punkt … der 906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013

Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zurÄnderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG)

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurfgemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

6. Zu Artikel 8 Nummer 2a – neu – (§ 6 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 ArbSchG)

In Artikel 8 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
“2a. In § 6 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.”

Begründung:
    In § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG werden Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ausgenommen. Satz 4 konkretisiert Satz 3 bezüglich der Feststellung der Zahl der Beschäftigten.
    Die Streichung von Satz 3 stellt klar, dass die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten erforderlich ist. Diese Pflicht ergibt sich aus der dem Arbeitsschutzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
    Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in einzelstaatlichen Vorschriften festlegen, welche Dokumente betreffend einer Gefährdungsbeurteilung und der durchzuführenden Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber zu erstellen und vorzuhalten sind. Damit kann zwar Art und Umfang der Dokumentation einzelstaatlich unterschiedlich geregelt werden, nicht aber auf eine Dokumentation verzichtet werden.
    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zur Umsetzung der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-5/00) führte die Bundesregierung aus, dass sich eine Dokumentationspflicht ab dem ersten Beschäftigten bereits durch Einbeziehung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit [ASiG] in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 6 [Unfallverhütungsvorschriften] Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – und den Unfallverhütungsvorschriften ergäbe. Diesen Argumenten folgte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 2002 im Wesentlichen. Zur Rechtsklarheit ist jedoch eine Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz selbst unbedingt erforderlich.
    Die Änderung des § 6 Absatz 1 ArbSchG ist notwendig, da einem Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten nicht zugemutet werden kann, die tatsächlich vorhandene, generelle Dokumentationspflicht aus anderen Rechtsvorschriften herzuleiten. Dies führt regelmäßig zu Problemen beim Vollzug, da den Arbeitgebern erst die geltende Rechtslage erläutert werden muss. Mit einer Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz lässt sich hierzu Rechtsklarheit herstellen.
    Daneben kann der ursprünglich beabsichtigte Regelungszweck einer Entlastung von Kleinbetrieben vom bürokratischen Aufwand der Dokumentation in der Praxis ohnehin nicht mehr erreicht werden, da andere Rechtsvorschriften, die diese Betriebe ebenfalls zu berücksichtigen haben (zum Beispiel Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung), eine Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten fordern.

7. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b – neu – (§ 13 Absatz 3 – neu – ArbSchG)
In Artikel 8 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
’3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 … < weiter wie Vorlage >
b) Folgender Absatz wird angefügt:
“(3) Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund der §§ 18 und 19 anderen als den in § 2 Absatz 3 genannten Personen Pflichten auferlegt werden, sind diese Personen ebenfalls verantwortliche Personen im Sinne dieses Gesetzes.” ‘

Begründung:
    § 22 ArbSchG regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden gegenüber dem Arbeitgeber und den verantwortlichen Personen im Sinne des § 13 ArbSchG. Insbesondere sind Anordnungen nach § 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG nur gegenüber diesem Personenkreis möglich. Bislang sind daher keinerlei Anordnungen zur Durchsetzung von Arbeitsschutzpflichten möglich, die in einer Arbeitsschutzverordnung gemäß § 19 ArbSchG anderen Personen auferlegt werden. Dieses Problem besteht insbesondere für die Pflichten des Bauherrn nach § 4 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) sowie den Pflichten des auf einer Baustelle tätigen Unternehmers ohne Beschäftigte nach § 6 BaustellV. Durch Aufnahme des neuen Absatzes 3 in § 13 ArbSchG wird diese Regelungslücke geschlossen.

Anmerkung: In diesem Text finden Sie einen nützlichen Hinweis zur Dokumentationspflicht. Arbeitgeber behaupten gelegentlich, das die Umsetzung der Dokumentationspflicht nicht geregelt sei und legen dann wenig aussagekräftige Gefährdungsbeurteilungen vor, deren Zustandekommen nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Oft gibt es in den Betrieben aber Managementsysteme, die die Qualität der Dokumentation sichern sollen. Es kann dann nicht sein, dass die Dokumentation für den Arbeitsschutz schlechter ist, als die Dokumentation für Geschäftsprozesse. Betriebs- und Personalräte sollten sich dann mit der Norm ISO 9001 und ggf. den Standards BS OHSAS 18001 bzw. ILO-OSH auskennen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Dokumentation in internen und externen Audits thematisiert wird.

 


Nachtrag 2013-02-01

http://www.bundesrat.de/cln_227/SharedDocs/Drucksachen/2012/0801-900/811-12_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/811-12(B).pdf, S. 3 – 4

Bundesrat Drucksache
01.02.13
811/12 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung andere Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: …

Der Entwurf wurde unverändert übernommen.

Mit neuen Mehrheiten im Bundesrat

Sonntag, 27. Januar 2013 - 17:41

http://www.zeit.de/karriere/2013-01/anti-stress-verordnung-spd

Arbeitsschutz

SPD will Anti-Stress-Verordnung durchsetzen …

… Eine von SPD-geführten Bundesländern im Bundesrat vorgeschlagene Anti-Stress-Verordnung sei im vergangenen Jahr am Widerstand der Union gescheitert, sagte Schwesig. “Frau von der Leyen kann nun zeigen, ob sie es ernst meint, wenn wir die Initiative mit neuen Mehrheiten im Bundesrat erneut einbringen.” …

Siehe auch: http://blog.psybel.de/schutzluecke-beim-arbeitsschutz-schliessen/