Standardsoftware befreit nicht von Beurteilungspflicht

Sonntag, 2. September 2012 - 20:42

Die Pflicht zur Beurteilung psychischer Belastungen bleibt auch an ergonomisch gut ausgestatteten Bildschirmarbeitsplätzen bestehen.

Ergonomisch gut gestaltete Bildschirmarbeitsplätze und der Einsatz von Standardsoftware begründen nicht, dass Gefährdungen durch Bildschirmarbeit bereits vom Gerätehersteller und vom Hersteller der Software gemindert worden seien, denn aus dem Zusammenwirken von Standardsoftware mit anderen Belastungen am Bildschirmarbeitsplatz können sich arbeitsplatzspezifische Gefährdungen und Fehlbelastungen ergeben, die ein Softwarehersteller natürlich nicht zu verhindern vermag. Außerdem kann z.B. ein Standard-Email-Programm noch so gut sein; wenn zu viele Mails zu bearbeiten sind, nützt Software-Ergonomie hier überhaupt nichts.

In einem Betrieb ohne Verfahren zur Beurteilung psychischer Belastungen wird daher bezüglich seiner Bildschirmarbeitsplätze nicht nur gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen, sondern trotz des Einsatzes von Standardsoftware und ergonomisch einwandfreier technischer Einrichtungen wird auch § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung nicht eingehalten.

Siehe auch: http://blog.psybel.de/bildscharbv-als-umzetzunganweisung-fuer-arbschg/.


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