Kategorie 'Recht auf Informationen'

DAkkS-Beschwerdeverfahren

Sonntag, 15. Dezember 2013 - 10:23

Unser heutiges Arbeitsschutzgesetz trat im Jahr 1996 in Kraft. Es war als Rahmengesetz konzipiert und sollte somit einen Freiraum für betriebsgerechte Lösungen bieten. Eine wichtige Grundlage war die Annahme, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander vereinbaren, wie der Arbeitsschutz in einem Betrieb konkret umgesetzt wird. Insbesondere im Bereich der psychischen Belastungen hat das nicht funktioniert. Es kann immer noch passieren, dass ein Betrieb sein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) ohne Betriebsrat aufbaut und anschließend externen Auditoren angeblich bereits implementierte Prozesse zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz präsentiert, die die Betriebsleitung unter Umgehung der Mitbestimmung gestaltet hatte.

Wenn unkritische Auditoren trotz dieser strafbaren Missachtung des Betriebsverfassungsgesetzes ein Zertifikat nach OHSAS 18001 erteilen, kann der Arbeitgeber anschließend der immer noch überforderten Gewerbeaufsicht dieses Zertifikat vorlegen. Die Gewerbeaufsicht prüft dann nur “entlastet”. Sie merkt zum Beispiel nicht, dass der Betriebsrat dem AMS nicht zugestimmt hat. Zudem lassen sich unerfahrene Betriebsräte von dem Zertikat (sowie von der vom Zertifikat beeindruckten Gewerbeaufsicht) beeindrucken, obwohl sie ja gar nicht wissen, was der Arbeitgeber den Auditoren erzählt hatte.

Betriebsräte dürfen sich nicht von einem Zertifikat einschüchtern lassen, sondern gerade wenn es von bei der DAkkS akkreditierten Auditoren nach einer Missachtung der Mitbestimmung erteilt wurde, wird es Zeit, sich bei der DAkkS als Aufsicht der Auditoren zu beschweren.

 
Nehmen Sie (z.B. als Mitglied eines Betriebsrates oder eines Personalrates) einmal an, dass Ihre Betriebsleitung bei externen Audits ihres AMS darstelle, dass psychische Belastungen in dem Arbeitsschutz ihres Betriebes ordungsgemäß implementiert seien. Wenn Sie dem nicht zugestimmt haben und die Betriebsleitung trotzdem auf ihrer Position besteht, dann behindert die Betriebsleitung die Mitbestimmung. Rufen sie die Einigungsstelle an.

Damit Betriebs- und Personalräte kompetent mitbestimmen können, haben sie das Recht, sich von einem qualifizierten Sachverständigen ihrer Wahl beraten zu lassen. Die Kosten für solche Sachverständige trägt der Arbeitgeber. Erfahrene Sachverständige können der Arbeitnehmervertretung auch helfen, die Übernahme der Beratungskosten durch den Arbeitgeber bei einer Einigungsstellt oder vor Gericht durchzusetzen.

Erst wenn die Arbeitnehmervertretung zugestimmt hat oder der Spruch einer Einigungsstelle eine fehlende Zustimmung ersetzt hat, kann die psychische Belastung als in den Arbeitsschutz einbezogen dargestellt werden.

Selbst die Gewerbeaufsicht kann ohne vollzogene Mitbestimmung nicht behaupten, psychische Belastungen seien in den Arbeitsschutz eines Betriebes mit einbezogen. Natürlich muss die Arbeitnehmervertretung (oder die Einigungsstelle) das Urteil der Gewerbeaufsicht berücksichtigen. Aber die Gewerbeaufsicht darf nicht entscheiden, dass der Arbeitsschutz in dem Betrieb ausreichend vollständig implementiert sei, wenn die Mitbestimmung behindert wurde. Eine wichtige Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ist doch, dass es betriebsnah umgesetzt wird. Dass können nur Leute machen, die sich in dem Betrieb auskennen. Darum hat der lokale Betriebsrat oder Personalrat mitzubestimmen.

Wenn die Mitbestimmungspflicht der Arbeitnehmervertretung im Arbeitsschutz von der Betriebsleitung missachtet wird, dann bricht die Betriebsleitung auch dann gesetzliche Vorschriften, wenn die Gewerbeaufsicht keine Abweichungen festgestellt hat. Darum darf der Betrieb nicht nach OHSAS 18001 zertifiziert werden. Außerdem: Ohne vollzogene Mitbestimmung darf sich die Gewerbeaufsicht nicht von AMS-Zertifikaten “entlastet” fühlen, an deren Zustandekommen der Betriebsrat nicht beteiligt war.

Eine Nachlässigkeit der Gewerbeaufsicht und der externen Auditoren kann man daran erkennen, dass sie sich nicht für eine Überprüfung der Mitbestimmtheit der Gestaltung und Durchführung des Arbeitsschutzes in einem Betrieb interessieren. Bei Audits nach OHSAS 18001 müsste die Mitbestimmung sogar Gegenstand der Audits sein. Auch bei großen Zertifizierungsgesellschaften ist hier Nachlässigkeit und Desinteresse nicht ausgeschlossen. So geht’s halt zu im Zertifizierungsgeschäft.

Sollte einem Betrieb trotz einer Missachtung der Mitbestimmungspflicht von einem bei der DAkkS akkreditierten Zertifikator ein AMS-Zertifikat erteilt worden sein, dann können sich Arbeitnehmer und ihre Vertretungen bei der DAkkS beschweren. In einem entsprechenden Verzeichnis der DAkkS finden sie eine Beschreibung des DAkkS-Beschwerdeverfahrens.

BMAS: Mitbestimmung ist Voraussetzung für BGM

Donnerstag, 12. Dezember 2013 - 07:26

http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/download/gewerbeaufsicht/medz_arbeitsschutz/betriebl_gesundheitsmanagement/gabegs.pdf

[...] Ziel des Betrieblichen Gesundheitsmanagents (BGM)

Prävention muss als dauerhaftes und wirtschaftliches Instrument zum Schutz, zur Pflege und zur Förderung der Organisationsressource „Gesundheit“ verstanden werden: Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) birgt die Chance in sich, den gesetzlichen Pflichtauftrag nach ASiG und Arbeitsschutzgesetz und das unternehmerische Interesse an gesunden, motivierten und leistungsfähigen Mitarbeitern zu verbinden.

BGM setzt allerdings

  • eine Aushandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebs- und Personalrat innerhalb des Betriebes [Mitbestimmung]
  • und den Willen zu einem kontinuierlichen und systemischen Vorgehen [Auditierbarkeit]

voraus.

Kennzeichnend ist die Entwicklung betrieblicher Rahmenbedingungen, Strukturen und Abläufe, die

  • eine gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeit und Organisation [Verhältnisprävention]
  • und die Befähigung zum gesundheitsförderlichen Verhalten der Mitarbeiter [Verhaltensprävention]

zum Ziel haben. [...]

(psybel.de: Anmerkungen in eckigen Klammern und Hervorhebungen eingefügt, Layout verändert)

Quelle: Psychische Gesundheit im Betrieb,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dezember 2011
,
Zitiert in: GABEGS, Ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagementsystem des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Vortrag in der Bayerischen Justizvollzugsschule SR am 21.11.2012
Dr. Beitner Gewerbearzt
Regierung der Oberpfalz – Gewerbeaufsichtsamt

Für die Mitbestimmung sind kompetente und sich proaktiv engagierende Arbeitnehmervertreter eine wichtige Voraussetzung.

DNV-Seminar im März 2014

Freitag, 22. November 2013 - 07:30

http://www.dnvba.com/de/training/Arbeitssicherheit/Pages/Psychische-Belastung-in-der-Arbeitswelt-Herausforderung-fuer-die-Fuehrungsverantwortung.aspx

Psychische Belastung in der Arbeitswelt – Herausforderung für die Führungsverantwortung

Datum: 18. März 2014, 09:00 Uhr – 19. März 2014, 17:00 Uhr
Ort: Essen
Stadt: Essen
Land: Deutschland
Kursnummer: 2014AMS009

[...] Welche gesetzlichen Mindestanforderungen gibt es? [...]

Die Frage “Welche gesetzlichen Anforderungen gibt es?” hätte gereicht.

Det Norske Veritas (DNV) auditiert auch Implementierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) in Unternehmen, z.B. zur Zertifizierung nach OHSAS 18001. Seit 1996 gehört die Vermeidung psychischer Fehlbelastungen zu den Aufgaben des Arbeitsschutzes. Damit müssen sich Unternehmenwie DNV befassen, wenn sie AMS-Audits durchführen.

Es gibt viele solcher Zertifizierungsfirmen wie DNV. Diese Zertifizierer stehen miteinander im Wettbewerb um Kunden. Aber obwohl es bei AMS-Audits um den Schutz der Arbeitnehmer geht, sind nicht die Arbeitnehmer die Kunden der Zertifizierer, sondern die Arbeitgeber. Sie können unter den Auditoren diejenigen auswählen, die ihnen nur die Einhaltung der Mindestanforderungen abverlangen. In diesem Wettbewerb geht es also nicht um Spitzenqualität im Arbeitzsschutz. Akkreditiert sind die Zertifizierer bei der DAkkS, deren Anteilseigner ebenfalls wenig Bezug zu Arbeitnehmervertretern haben. Im Zertifizierungsgeschäft dominieren wirtschaftliche Interessen.

Seit dem Beginn der Zertifizierung von AMS hätten die Zertifizierungsunternehmen einen eventuell fehlenden Einbezug psychischer Belastungen in das Arbeitsschutzmanagement eines auditierten Unternehmens als Abweichung protokollieren und Verbesserungen fordern müssen. Auch müssen Zertifizierer darauf achten, dass die Arbeitnehmervertretung in Fragen des Arbeitsschutzes einzubeziehen ist. Selbst wenn Audits (auch Zwischenaudits und Re-Zertifizierungsaudits) konzernweit erfolgen und es in Teilen des Unternehmens keine Mitbestimmung gibt, dann berechtigt das die Unternehmen trotzdem nicht, Betriebs- und Personalräte in Deutschland bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Mitbestimmungspflichten zu behindern. Die Unternehmen haben vielmehr sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertretungen in ihrem Zuständigkeitsbereich ihren Pflichten gerecht werden können. Das hat bei der Durchführung von AMS-Audits auch von der Zertifizierungsgesellschaft beachtet zu werden.

Voraussetzung z.B. für eine Zertifizierung nach OHSAS 18001 ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Hoffentlich vermittelt DNV den Seminarteilnehmern, wie DNV bei den von DNV durchgeführten Audits die Einhaltung der Vorschriften überprüft. Auch das Betriebsverfassungsgesetz gehört zu diesen Vorschriften.

BG ETEM: Der Beitrag des Betriebsrats zur Arbeitssicherheit

Dienstag, 10. September 2013 - 13:24

http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/jb_005_a05_2011.pdf (2005, Backup)

Inhalt:

Für wen ist diese Broschüre geschrieben? 4

Das Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Arbeitssicherheit 6

Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der Arbeitssicherheit 10
Das Verhältnis von Pflichten und Rechten zueinander 10
Die Pflichten im Einzelnen 13
Die Rechte 19

Freiwillige Betriebsvereinbarungen 36

Das praktische Vorgehen des Betriebsrats 37
Rechte wahren – aber wie? 37
Die richtige Organisation der Arbeitssicherheit 41
Gefährdungsbeurteilung 43
Unterweisungen und Arbeitsanweisungen 44
Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen 45
Von den Sicherheitsbeauftragten lernen 46
Mit den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften zusammenarbeiten 48
Sicher arbeiten mit Gefahrstoffen 52
Lärm und Vibrationen 57
Arbeitsmedizinische Vorsorge 62
Bildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center 71
Alkohol im Betrieb 80

Anhang 89
Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und UVVen
für den Betriebsrat 91
Wichtige Auszüge aus Gerichtsurteilen 141

Siehe auch: http://blog.psybel.de/betriebsrat-muss-gefaehrdungen-erkennen/

DB-Verhaltenskodex

Donnerstag, 15. August 2013 - 13:40

http://www.deutschebahn.com/file/2193682/data/db_verhaltenskodex.pdf

[...] Arbeits- und Gesundheitsschutz

Mit einem konsequenten, präventiven Arbeitsschutz wenden wir Gefährdungen von Personen ab und unterstützen durch gute Arbeitsbedingungen die Gesunderhaltung unserer Mitarbeiter. Die Sicherheit unserer Mitarbeiter ist ein zentrales Gebot unseres unternehmerischen Handelns.

Arbeitsschutz ist aber auch Teil der Eigenverantwortung eines jeden Mitarbeiters. Gefährdungen sind durch vorausschauendes, umsichtiges und sicherheitsbewusstes Verhalten zu vermeiden. Mängel im Arbeitsschutz sind unverzüglich der zuständigen Führungskraft zu melden. [...]

Warum fehlt bei Aussagen von Unternehmen zu einer Eigenverantwortung der Mitarbeiter im Arbeitsschutz so oft die Erklärung, dass das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber die volle Verantwortung für den Arbeitsschutz zuweist? In vielen Unternehmen schieben für ihre Verantwortung hoch bezahlte Top-Manager zu gerne Aufgaben in die unteren Führungsebenen ab, ohne die dortigen Mitarbeiter genügend mit Schulungen zu befähigen und mit Befugnissen zu ermächtigen, diesen Aufgaben dann auch gut gerecht werden zu können. Viele Mitarbeiter und Führungskräfte wissen trotz stolz vorgezeigter Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) nicht einmal, was eine Gefährdungsbeurteilung ist und wie sie für mentale Arbeitsbelastungen (ISO 10075, der Begriff in der deutschsprachigen Norm ist “psychische Belastung”) durchzuführen ist.

 
Zu den schönen Verhaltenskodizes der Unternehmen gehört auch das Versprechen, dass bestimmte Standards eingehalten werden. Die Bahn möchte bei ihren Zulieferern ein “aktuelles Zertifikat, in dem Sie die Umsetzung Ihres Arbeitsschutzmanagementsystem gemäß anerkanntem Regelwerk nachweisen (z.B. OHSAS 18001 oder SSC)” sehen. Wie sieht es bei der Bahn selbst mit der Selbstverpflichtung aus, die mit so einem Zertifikat verbunden ist? Auf die Schnelle habe ich nur bei DB-Fuhrpark ein Zertifikat gefunden. (Wie kritisch war die Zertifizierungsgesellschaft beim Audit?). Erwähnt wird OHSAS 18001 auch im Nachhaltigkeitsbericht der DB für 2007.

Frage an die Betriebsräte: Kennt Ihr Euch mit OHSAS 18001 aus, wenn Euer Betrieb nach OHSAS 18001 zertifiziert ist? Da sind die Verantwortlichkeiten ziemlich klar geregelt. Wart Ihr beim Zertifizierungsaudit mit dabei? Seid Ihr bei den Zwischenaudits mit dabei und wisst Ihr, wo Ihr da nachhaken könnt? Denkt auch an § 89 BetrVG.

Falls Ihr meint, dass solche Zertifizierungen oft nur Showbusiness sind, dann habt Ihr zwar recht, aber das liegt doch auch an Gewerkschaften und Betriebsräten, die sich nicht für die Instrumente interessieren, die ihnen zur Verfügung stehen! Die Arbeitnehmervertreter sind selbst daran schuld, wenn Schutzvorschriften und AMS-Zertifikate in Werbetexten zur Corporate Social Responsibility nur der Dekoration dienen.

Bei OHSAS 18001 ist die Belegschaft der Kunde! Hier haben die Arbeitnehmer und ihre Vertreter also tatsächlich Eigenverantwortung, nämlich für die systematische Wahrung der eigenen Interessen. Macht Euch mit Standards für Arbeitsschutzmanagementsysteme vertraut. Mit Vorkenntnissen im Arbeitsschutz können auch Betriebsratsmitglieder die Befähigung für interne Audits (ISO 19011) Eures AMS erwerben.

Audit-Ankündigung an den Betriebsrat

Montag, 22. Juli 2013 - 23:26

Hier wirkt der Betriebsrat aktiv an Zertifizierungsaudits nach OHSAS 18001 mit: In den Niederlanden müssen die Betriebsräte bei Audits nach dem SCCM-Schema spätestens drei Wochen vor einem Audit informiert werden und können eigene Feststellungen in das Audit mit einbringen, und zwar nach ihrer Wahl entweder an den Arbeitgeber oder direkt an die Zertifizierungsgesellschaft. In Deutschland sind viele Betriebsräte noch zu schüchtern dafür - soweit sie überhaupt begriffen haben, was ein OHSAS 18001 Zertifikat für sie bedeutet. Leider zeigen auch die deutschen Zertifizierungsgesellschaften wenig Interesse daran, Betriebsräte aktiv an Audits mitwirken zu lassen.

http://www.sccm.nl/sites/default/files/O11-SCCM_N110830_cert.schema_OHSAS_18001_ENG_7Feb13.pdf (Annex 6, S. 57-58)

[...] We hereby notify you that the certification body <name> will shortly be assessing whether our occupational health and safety system meets the requirements in the OHSAS 18001 standard. One of the requirements in the standard is internal communication between the various levels and positions in the organization. We would therefore like to offer the opportunity to the works council/personnel representatives to put forward points for attention for the audit, such as guaranteeing compliance with legal requirements by means of our OHS management system.

We would like you to fill out the attached questionnaire and return it to the OHS coordinator. We will use your responses to improve the OHS management system. It will also be passed on to the certification body (of course you may send a copy directly to the certification body). The certification body will incorporate any remarks in performing this audit. The certification body will then come to an impartial assessment based on the OHSAS 18001 standard and the SCCM certification scheme. [...]

Arbeitgeber hat den Betriebsrat in Audits einzubinden

Mittwoch, 7. November 2012 - 06:15

http://www.betriebsrat.com/br-forum?qid=40030&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show (2011-05-06)

Hallo zusammen,
unsere Firma hat ab Montag ein Rezertifizierungsaudit bzgl. ISO 9001,14001,18001.
Die Schicht- und Abteilungsleiter haben ihren Auditplan bekommen und wissen wann sie parat stehen müssen.
Der BR weiß zwar von dem Audit, ist aber in keiner Phase mit eingebunden.
Fragen:
1. Gibt es eine Info.pflicht an den BR zum Audit??
2. Muss der BR nicht eingeladen werden z. B. zur Eröffnung??
3. Muss der BR nicht teilnehmen am Audit, nicht unbedingt beim Management, aber wenn es zur Befragung der MA geht???

Wenn man den Begriff “pflicht an den BR zum Audit” in www.google.de eingibt,
findet man u.a. das:

Audit
Der Arbeitgeber hat bereits in der Planungsphase den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über ein im Betriebs vorgesehenes Audit zu informieren (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Auch der Wirtschaftsausschuss ist rechtzeitig und umfassend von einem vorgesehenen Audit zu informieren, da es sich hierbei um einen Vorgang handelt, der die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren könnte (§ 106 Abs. Nr. 10 BetrVG).

Audits sind Besichtigungen. Darum ist auch § 89 BetrVG interessant.

 
http://www.managementaudit.de/information/konzepte/die-rechtliche-seite-eines-menagement-audits/ (2009-02-12, Klaus Wübbelmann):


Betriebsrat und Management Audit

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind Manager mit Vorgesetztenfunktion im Regelfall normale Mitarbeiter eines Unternehmens und werden mit Ausnahme von Leitenden Angestellten vom Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erfasst. Somit fallen solche Mitarbeiter grundsätzlich auch in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats. Sofern die Durchführung eines Management Audits als kollektiver Sachverhalt auftritt und nicht nur ein einzelner Manager betroffen ist, bestehen für den Betriebsrat Beteiligungsrechte in Form von Informations- und Mitbestimmungsrechten.

Der Betriebsrat wird durch § 80 BetrVG zum Hüter der allgemeinen Gesetze im Unternehmen. Um dieser Rolle nachkommen zu können, besteht eine ganz grundsätzliche Informationsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat über für Unternehmen oder Mitarbeiter relevanten Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen.

(Hier geht es um die Auditierung von Managern, nicht aber um den AMS-Auditbericht z.B. nach OHSAS 18001 an die oberste Leitung.)

 
siehe auch:

Zielvereinbarung ist Stressfaktor

Donnerstag, 16. August 2012 - 13:13

http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2012/07/26/mitbestimmung-arbeitgeber-muss-ueber-zielvereinbarungen-informieren.php

Arbeitgeber muss über Zielvereinbarungen informieren

Trifft ein Arbeitgeber mit seinen Kundenberatern Zielvereinbarungen, so muss er den Betriebsrat darüber unterrichten. Zielvereinbarungen stellen immer potentielle Stressfaktoren und damit Gesundheitsgefahren dar. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor.

Siehe auch: LAG Hamm, 09.03.2012 – 13 TaBV 100/10

 
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2012/13_TaBV_100_10beschluss20120309.html


I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – NZA 2011, 418; 23.03.2010 – 1 ABR 81/08 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 72) gehören zu den Aufgaben im Sinne der genannten Norm alle im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben, und zwar unabhängig vom Vorliegen spezifischer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Denn die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.

II. Nach diesen Grundsätzen ist hier der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates in vollem Umfang gegeben. Denn entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann nicht festgestellt werden, dass für die reklamierten Auskünfte offensichtlich, also klar erkennbar, kein betriebsverfassungsrechtliches Beteiligungsrecht ersichtlich ist.

Im Gegenteil bedarf der Betriebsrat der erforderlichen Unterrichtung, um namentlich anhand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, in jedem Fall aber im Rahmen des § 88 Nr. 1 BetrVG (vgl. Schaub/Vogelsang, 14. Aufl., § 154 Rn. 34) sachgerecht prüfen zu können, ob mit der Einführung sogenannter Zielvereinbarungen und Planungsübersichten für die betroffenen Firmenkunden- sowie A-, B- und C-Kundenberater im Bereich des Gesundheitsschutzes Gefährdungen oder sogar Schädigungen verbunden sein können (vgl. auch § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG).

1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates u.a. für Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Solche ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften ergeben sich namentlich aus den §§ 3 ff. ArbSchG.

So besteht nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG u.a. die Pflicht des Arbeitgebers, auf die Gesundheit der Beschäftigten zu achten und Verbesserungen des Gesundheitsschutzes anzustreben. Dabei hat er sich nach § 4 Nr. 1 ArbSchG davon leiten zu lassen, dass Gefährdungen der Gesundheit möglichst vermieden bzw. kleingehalten werden. In dem Zusammenhang sind nach Möglichkeit nicht nur physische, sondern auch psychische Beanspruchungen zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren (vgl. MüArbR/Kohte, 3. Aufl., § 292 Rn. 23; Spinnarke/Schork, ASiR, § 3 Rn. 5 a). Dazu zählen z.B. ein hoher Termindruck sowie die Zunahme der Arbeitsintensität und des Anforderungsdrucks (Kollmer, ArbSchG, § 4 Rn. 25).

Auch in diesem LAG-Beschluss begegnen wir wieder dem vielleicht häufigsten Fehler bei Arbeitsschutzthemen: “… sondern auch psychische Beanspruchungen zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren …” ist falsch. Psychische Fehlbelastungen (und damit psychische Fehlbeanspruchungen) sind zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren. Ohne psychische Belastungen gäbe es keine Arbeit, und ohne psychische Beanspruchung bräuchten wir kein Gehirn.

Kunde bei OHSAS 18001 ist die Belegschaft

Mittwoch, 18. Juli 2012 - 00:58

Die Präsentation von Heinrich Preiss ist eine gute Einführung in OHSAS 18001, ein britischer Standard für Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS), der international schon gut verbreitet ist.

Ing. Heinrich Preiss, KWI Consultants GmbH, 2011-02-24, http://www.voesi.at/Files/Grundlagen OHSAS 18001.pdf:

  • „Kunde“ bei ISO 14001 ist das Umfeld des Betriebs (Gesellschaft)
  • „Kunde“ bei OHSAS 18001 ist die Belegschaft

ISO 14001 System ist in der Regel auf OHSAS erweiterbar

Mitbestimmung der Beschäftigten durch Einbeziehung

  • Gefährdungserkennung, Risikobewertung, Maßnehmenfestlegung
  • Unfalluntersuchung
  • Entwicklung von Politik und Zielsetzungen
  • Beratung bei Veränderungen
  • Interessenvertretung
  • Beratung von Kontraktoren bei Änderungen

Anmerkungen:


 

Ich meine, dass es in Arbeitnehmervertretungen (mittlerer und großer Unternehmen) mindestens ein Betriebsrats- oder Personalratsmitglied geben sollte, das die Fähigkeit zur Durchführung eines internen Audits (1st-Party-Audit) hat. Arbeitnehmervertreter sind auch Vertreter der Kunden des Arbeitsschutzes. Daher sollten sie einen Lieferantenaudit (2nd-Party-Audit, manchmal auch Kundenaudit genannt) durchführen können. Beides geht nach ISO 19011:2011.

Außerdem sollten Betriebs- und Personalräte wenigstens grob verstehen, was der Arbeitgeber bei einem Zertifizierungsaudit (sowie dem jährlichen Überwachungsaudit und dem dreijährlichen Wiederholungsaudit) zu tun hat, welche Dokumente dabei vorgelegt werden müssen und welche Dokumente die Zertifizierungsgesellschaft anfertigt (ISO 17021:2011). Diese Dokumente (insbesondere der Abweichungsbericht) sind wichtig für die Betriebsratsarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers siehe auch (siehe auch §81 und §89 BetrVG).

Weitere Notizen in diesem Blog zur Einführung in OHSAS 18001: http://blog.psybel.de/stichwort/ohsas-18001-intro/

 


Als Alternative zu OHSAS 18001 bietet sich auch ILO-OSH an: http://blog.psybel.de/ams-standards/