Datenschutz im Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Donnerstag, 17. November 2011 - 13:04

Arbeitsrecht im Betrieb, Bund-Verlag 2011, Ausgabe 11, S. 676–680 – Reuter/Gies/Liebrich, Datenschutz im Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Ein Beispiel aus dem Projekt »Neue Wege im BEM«

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hat die Wiederherstellung, den Erhalt und die Förderung der Arbeitsfähigkeit zum Ziel. Um dieses zu erreichen, müssen individuell Maßnahmen abgeleitet werden, wofür personenbezogene und damit sensible Daten notwendig sind. Deshalb muss, bevor solche personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, die Frage nach dem Datenschutz gestellt werden. …

2011-12-22: Siehe auch http://blog.psybel.de/bem-beweispflicht-beim-mitarbeiter/.


1 Kommentar

  1. Goetz.Kluge

    Den Pingback (ein Eintrag weiter unten) habe ich gerne mal zugelassen. Der Link illustriert hübsch anschaulich, wie es um die Denke von Arbeitgeberberatern bestellt ist. Zitat aus der Seite von personalwissen.de: “Ihr Vorteil durch das betriebliche Eingliederungsmanagement — Wenn Sie ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen, legen Sie diese Pflicht hingegen in die Hände des Arbeitnehmers. Er muss Ihnen beweisen, dass sein Arbeitsplatz entweder entsprechend umgestaltet werden könnte oder dass es eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für ihn gibt. Kann er dies nicht, haben Sie das Eingliederungsmanagement erfolgreich durchgeführt und der Beweis, der vor Gericht so wichtig ist, ist geführt.”

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  1. Pingback von Betriebliches Eingliederungsmanagement: Warum Sie bald tätig werden sollten – Personal-Wissen.de