Abmahnung wegen schikanierenden Verhaltens

Montag, 23. März 2015 - 07:40

Es ist gut, wenn ein Arbeitgeber wegen Mobbings abmahnt. Aber dabei hat er das Mobbing auch im Rahmen seiner Pflichten im Arbeitsschutz zu untersuchen.

Eine Mitarbeiterin könnte eine Abmahnung erhalten, in der der folgende Satz zu lesen ist:

[...] Durch die psychische Belastung, der Frau Manden aufgrund Ihres schikanierenden Verhaltens ausgesetzt ist, hat sich die Arbeitsleistung von Frau Menden rapide verschlechtert. Sie ist nervös, unkonzentriert und hat häufig krankheitsbedingte Fehlzeiten. [...]

(Joachim Welper, Daniel Schwanekamp: 100 rechtssichere Abmahnungsschreiben von A bis Z, https://books.google.de/books?id=QvhKjyfDOQYC&pg=PA68&lpg=PA68&dq=”psychische+Belastung”+abmahnung)

Eine Bemerkung vorneweg: Wieder zeigt sich die flache Lernkurve beim Thema “psychische Belastungen”. Psychische Belastungen machen nicht notwendigerweise krank, sondern es sind psychische Fehlbelastungen, die Erkrankungen auslösen oder bestehende Erkrankungen verschlechtern können.

Zur Abmahnung: Ist sie rechtssicher? Wenn der Arbeitgeber eine psychische Fehlbelastung behauptet, dann muss der Arbeitsschutz des Arbeitgebers diese Fehlbelastung in einem mitbestimmten Prozess erfasst und bewertet haben. Nach der Erfassung und Bewertung (Gefährdungsbeurteilung) sind Maßnahmen zur Beseitigung der Fehlbelastung zu definieren. Diese Maßnahmen sind dann umzusetzen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu kontrollieren. Die abgemahnte Arbeitnehmerin und der Betriebsrat sollten überprüfen, wie im Arbeitsschutz mit dem fehlbelastenden Vorfall umgegangen wurde. Wenn der Arbeitsschutzverantwortliche den Vorfall, dem die Abmahnung zugrunde liegt, nicht kennt, denn ist die Abmahnung nicht rechssicher.


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