LASI-Veröffentlichungen als Grundlage für eine “Anti-Stress-Verordnung”

Samstag, 4. Oktober 2014 - 12:14

Im Infodienst “direkt” (Nr. 12, 2014-10-04) der IG Metall Berichtete die IGM ihren Mitgliedern über eine Zwischenbilanz der Anti-Stress-Initiative.

[...] Es ging um Details, doch sie sind entscheidend. Der Bundestag ergänzte 2013 das Arbeitsschutzgesetz: Ziel des Arbeitsschutzes ist nicht nur, Gefährdungen der physischen, sondern auch der psychischen Gesundheit zu vermeiden. Damit ist gesetzlich klargestellt, dass auch psychische Belastungen bei der Arbeit in den Gefährdungskatalog des Arbeitsschutzgesetzes gehören. Aus Sicht der IG Metall ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem zeitgemäßen Arbeitsschutzgesetz, das den Belastungen der modernen Arbeitswelt entspricht. [...] Die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes geht maßgeblich auf die Anti-Stress-Initiative der IG Metall zurück. [...]

Die IGM sollte beim Vorentreiben ihrer “Anti-Stress-Initiative” und der “Anti-Stress-Verordnung” darauf achten, dass nicht der Eindruck aufkommt, dass die Arbeitgeber vor der Änderung des Arbeitsschutzgesetzes nur zur Verminderung der Gefährdung der physischen Gesundheit verpflichtet gewesen wären. Die Ergänzung des Arbeitsschutzgesetzes war eine Klarstellung bereits geltenden Rechts, gegen das der Großteil der Unternehmen verstoßen hatte.

Aus meiner Sicht brauchen wir eine “Anti-Stress-Verordnung”, aber der Name ist eigentlich falsch. Stress ist nicht notwendigerweise schädlich. Wie so oft, geht es auch hier um das richtige Maß. Beistpielsweise ist zu wenig Stress auch schädlich. (Wir nennen das “Langweile”.) Die Ursachen in der mangehaften Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes im Bereich der psychischen Belastungen liegen nicht im Fehlen von Grenzwerten für psychische Belastungen, die vielleicht auch nicht sinnvoll festlegbar sind. Das Problem liegt vielmehr in mangelhaften Arbeitsschutzprozessen, schlechter Mitbestimmungspraxis und fehlender Kompetenz im Bereich der psychischen Belastungen.

Wir brauchen eine Durchführungsverordnung, z.B. eine Verordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der entsprechenden behördlichen Kontrolle im Bereich der psychischen Belastungen. Hier gibt es doch schon seit 2003 gute Veröffentlichungen des LASI (speziell LV 31, LV 52 und auch LV 54). Da braucht man doch nicht so zu tun, als ob erst noch viel geforscht werden müsse, um psychische Fehlbelastungen mit vernünftigen Prozessen mindern zu können. Es würde eigentlich schon reichen, aus den LASI-Veröffentlichungen eine Verordnung zu machen, in der insbesondere Arbeitsschutzprozesse, die Rollen der Arbeitsschutzakteure und Sanktionsmöglichkeiten konkretisiert werden. Das ist der Gewerkschaft und der Politik aber vielleicht schon zu kompliziert.

Verbesserungen sind insbesondere im Bereich der behördlichen Aufsicht und der Mitbestimmung nötig. In beiden Bereichen gibt es immer noch noch enorme Wissenslücken alleine schon bei der Beobachtung psychischer Belastungen. Sowohl die behördliche Aufsicht wie auch Betriebsräte fühlen sich selbst nicht sicher genug, kritisch auditieren zu können. Das ist einer der Gründe dafür, dass Abweichungen von den Regeln des Arbeitsschutzes in der Vergangenheit von der Mehrheit der Arbeitgeber nicht ordentlich erfasst und dokumentiert wurden. Das Hauptziel der Arbeitgeber ist Rechtssicherheit, Haftungsvermeidung und zunehmend “Employer-Branding”, darum möchten sie wohl keine Probleme im Bereich der psychischen Belastungen dokumentiert sehen, die auch immer eine Darstellung von Führungsproblemen sind. Wichtig ist ihnen auch, Kosten niedrig zu halten. Der Aufwand schon zu einer ernsthaften Erfassung und Beurteilung psychischer Gefährdungen ist nicht zu unterschätzen. Das wissen die Arbeitgeber.

Sie reagieren darauf auch mit dem Aufbau eines werbewirksamen “Gesundheitsmanagements”, in dem wieder vorwiegend die Arbeitnehmer für ihre Gesundheit verantwortlich gemacht werden. Außerdem lassen international tätige Unternehmen ihre Arbeitsschutzmanagementsysteme von privatwirtschaftlich organisierten Dienstleistern zertifizieren. Darum herum hat sich ein Zertifizierungsgeschäft entwickelt, in dem bei der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierten Zertifizierer die von Ihnen auditierten Betriebe so freundlich behandeln, dass sie auch weiterhin im Geschäft mit diesen Kunden bleiben. Die internen Audits in den Betrieben werden oft ohne Betriebsrat durchgeführt, wobei sich entgegen der Forderung der ISO 19011 die Auditoren und die auditierten Abteilungen oft sehr nahe stehen. Die behördliche Aufsicht ist so überfordert, dass sie erleichtert ist, wenn ihr ein Betrieb ein Zertifikat (z.B. OHSAS 18001) vorlegt. Vielleicht wissen die Aufsichtspersonen sogar, was für eine Farce das Zertifizierungsgeschäft sein kann, aber formal verlassen sie sich gerne unkritisch auf ein zertifiziertes Arbeitsschutzmanagementsystem. Zur einer ernsthaften behördlichen Systemkontrolle kommt es nur selten.

Leider lassen sich auch die Arbeitnehmervertreter bei Kritik am Arbeitsschutz zu schnell mit dem Hinweis des Arbeitgebers z.B. auf ein Zertifikat nach OHSAS 18001 einschüchtern. Ich kenne leider nur einen Fall, in dem ein Betriebsrat durch solch einen hinweis erst auf das Zertifikat aufmerksam wurde. Anstelle sich davon beeindrucken zu lassen, entdeckte er Abweichungen vom Standard und und konnte sogar eine Auditüberprüfung veranlassen. Kompetenz beim Arbeitsschutzmanagement lohnt sich für Betriebsräte.

Eine “Anti-Stress-Verordnung” wäre besonders dann hilfreich, wenn sie die Aufsicht und die Audits verbessert. Handlungshilfen gibt es dazu schon seit vielen Jahren. Die Gewerbeaufsichten und Arbeitgeber hatten sich lange genug vor der Umsetzung vorhandenen Wissens drücken können, da braucht man heute nichts mehr für die Forschung auf die lange Bank zu schieben. Neben den LASI-Veröffentlichungen kann man bei der Verbesserung der Mitbestimmung im Arbeitsschutz übrigens auch noch ein bisschen über den deutschen Zaun gucken und von der niederländischen SCCM lernen. Ich wiederhole diesen Hinweis gerne noch öfter.


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