Irrtum der Großkanzlei

Dienstag, 10. Dezember 2013 - 07:52

Schon seit 1996 mussten Arbeitgeber die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Arbeitgeber, die psychische Fehlbelastungen aus dem Katalog der Gefährdungen ausgeschlossen hatten, stellten sich über geltendes Recht. Dieser Anarchie sahen die Gewerbeaufsichten seit 1996 tatenlos zu.

Die Großkanzlei C’M'S’ Hasche Sigle tut nun so, als ob die Pflicht zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz erst nach der bevorstehenden Änderung des Arbeitsschutzgesetzes gelte.

http://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/jetzt-gehts-los-thema-psychische-belastungen-bei-der-arbeit/

[...] Für Unternehmen gilt es nun, die bisherige Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu prüfen und die Gefährdungsbeurteilung um die Thematik psychischer Belastungen zu erweitern.

Was heißt hier “nun”? Die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes ist eine Klarstellung geltenden Rechts. Es geht nicht erst jetzt los. Was jetzt in das Arbeitsschutzgesetzt geschrieben wird, galt seit Inkrafttreten des Gesetzes. Für Unternehmen gilt es seit 1996, die Gefährdungsbeurteilung um die Thematik psychischer Belastungen zu erweitern. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt die Minderung von Gefährdungen, und zwar egal, ob das ein über Ihrem Kopf schwebendes Klavier ist oder eine drohende psychische Fehlbelastung!


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