Mitbestimmung und unternehmerische Betätigungsfreiheit

Montag, 20. Mai 2013 - 18:25

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Kommentar aus Personal Office Premium

§ 87 Mitbestimmungsrechte / 2.3.2 Unternehmerische Freiheit

Als sonstige Grenze der Mitbestimmung wird ferner die unternehmerische Freiheit diskutiert. Der Arbeitgeber kann in sozialen Angelegenheiten bei seinen Entscheidungen nur insoweit zu einer Einigung mit dem Betriebsrat gezwungen werden, wie dadurch nicht in seine unternehmerische Betätigungsfreiheit eingegriffen wird. Die Frage, ob Mitentscheidungsbefugnisse des Betriebsrats bestehen, lässt sich also – in Abgrenzung zu der Möglichkeit einer freiwilligen Beteiligung des Betriebsrats – nur durch die Auslegung der entsprechenden Mitbestimmungstatbestände unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit bestimmen. [...]

Nein, das Grundgesetzt schützt nicht nur die unternehmerische Betätigungsfreiheit, sondern auch das Recht der Menschen auf Unversehrtheit. Darum kann mit einer demokratischen Gesetzgebung und nach einer Abwägung von Grundrechten in die unternehmerische Betätigungsfreiheit legitim eingegriffen werden.

Arbeitgeber sehen besonders im mitbestimmten Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz oft eine Einschränkung der Unternehmensautonomie. Zum Teil ist das so. Aber die Gefährdungsbeurteilung ist noch keine Einschränkung der unternehmerischen Betätigungsfreiheit, sondern sie beschreibt, wie die konkrete Umsetzung der unternehmerischen Betätigungsfreiheit die Mitarbeiter belastet. Diese Belastungen können sich günstig oder schädlich auf die Mitarbeiter auswirken. Die Gefährdungsbeurteilung erfasst das und hilft damit auch den Arbeitgebern, unternehmerische Freiheit und unternehmerische Verantwortung miteinander zu verbinden.

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