Die Änderung des ArbSchG ist eine Klarstellung

Sonntag, 27. Januar 2013 - 23:55

Petition an den Bundestag (2009-01-18):

Petition 1902

Betrieblicher Arbeitsschutz – Psychische Belastungen

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den tatsächlichen Grad des Einbezugs psychischer Belastungen in die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes in deutschen Unternehmen durch entsprechende Dienste oder Beauftragte des Bundestages feststellen zu lassen und im Fall einer mangelhaften Umsetzung der Arbeitsschutzgesetzes und vergleichbarer Gesetzte und Vorschriften die personelle Situation der Aufsichtsbehörden so zu verbessern, dass sie ihrer Aufsichtspflicht auch praktisch nachkommen könne. …

Aus der Antwort des Bundestages (2010-02-05, http://blog.psybel.de/petition20090202/#PsyBelArbeitsschutz):

… Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin führt das BMAS im Wesentlichen aus, dass es die Auffassung des Petenten teile, dass das Thema Psychischen Belastungen unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes sei. Dem BMAS sei auch die Bedeutung des Themas bekannt. Die Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung der psychischen Komponente bei der Gefährdungsbeurteilung werde daher grundsätzlich unterstützt. …

 
Nun will die Bundesregierung das auch in das Arbeitsschutzgesetz einbauen (http://www.bundesrat.de/cln_227/SharedDocs/TO/906/erl/26,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/26.pdf):

Durch zwei Änderungen im Arbeitsschutzgesetz soll klargestellt werden, dass sich die Gefährdungsbeurteilung auch auf psychische Belastungen bei der Arbeit bezieht und der Gesundheitsbegriff neben der physischen auch die psychische Gesundheit der Beschäftigten umfasst.

Es handelt sich hier also um eine Klarstellung bereits geltender Regeln. Arbeitgeber werden nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht behaupten können, dass es vor dieser Änderung keine Pflicht zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz gegeben habe. Schon bisher hatten sie mindestens eine Ordungswidrigkeit begangen, wenn sie psychische Belastungen nicht in ihren Arbeitsschutz einbezogen hatten.

In http://www.institut-aser.de/out.php?idart=1438 fand ich:

Erfolgsfaktor Psychische Gesundheit
kompakt, BDA, Berlin, Oktober 2012
[Meinen Kommentar dazu habe ich in einen eigenen Artikel verschoben, weil er hier nicht so gut hineinpasst.]

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.12.2012 (Änderungsentwurf zum Arbeitsschutzgesetz)
Foliensatz, ASER, Wuppertal, Februar 2013

Die Präsentation ist eine gute und sehr übersichtliche Darstellung des ASER-Instituts zum Bundesregierungs-Entwurfs des BUK-Neuorganisationsgesetzes (BR-Drs. 811/12 vom 21.12.2012). Es geht da um ein Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen. Dieses Artikelgesetz, das “BUK-NOG”, soll auch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz regeln.

Nachtrag (2013-02-06): http://www.institut-aser.de/out.php?idart=1446

Nun zu den Details: Mit https://www.google.de/search?q=BUK-Neuorganisationsgesetz+Drucksache+811/12 fand ich eine Information der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) (http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50024.html). Darüber fand ich wiederum die untenstehenden Veröffentlichungen.

 


http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0811-12.pdf, S. 25 – 26
Bundesrat
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Drucksache 811/12
21.12.12
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
(BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)

Artikel 8
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „Leben und“ durch die Wörter „das Leben sowie die physische und die psychische“ ersetzt.

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“

3. In § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „beauftragte“ durch das Wort „verpflichtete“ ersetzt.

4. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war“ ersetzt.
c) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse Post und Telekom“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.

 
S. 66 – 67

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)

Zu Nummer 1
Die Regelung stellt klar, dass der Gesundheitsbegriff unteilbar ist und sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit einschließlich der Wechselwirkungen umfasst.

Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Klarstellung hinsichtlich der Gefährdungsfaktoren, die bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Die Anpassung zielt darauf ab, das Bewusstsein der Arbeitgeber für psychische Belastungen bei der Arbeit zu schärfen, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis weiter zu steigern und dabei das Augenmerk vor allem auch auf die Berücksichtigung von psychischen Belastungen zurichten. Durch die Formulierung „bei der Arbeit“ wird deutlich gemacht, dass die Klarstellung nicht bezweckt, den Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern. Schutzmaßnahmen werden dem Arbeitgeber weiterhin nur insoweit abverlangt, als Gefährdungen für die physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit auftreten.

Zu Nummer 3
Die Regelung stellt klar, dass Anordnungen zur Durchsetzung von Arbeitsschutzpflichten, die in einer auf der Grundlage des § 19 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlassenen Arbeitsschutzverordnung anderen als Personen nach § 2 Absatz 3 ArbSchG auferlegt sind, auch diesen Personen gegenüber getroffen werden können.

Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a: Folgeänderung zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Im Auftrag der Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern handelt künftig die Unfallversicherung Bund und Bahn, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt.
Zu Buchstabe b: Folgeänderung zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Zu Buchstabe c: Die bisher der Unfallkasse Post und Telekom übertragene Aufgabe wird im gleichen Umfang auch der Nachfolgeorganisation Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft PostLogistik Telekommunikation übertragen. Die Aufsicht über die hier als staatliche Arbeitsschutzbehörde fungierende Berufsgenossenschaft führt insoweit das Bundesministerium der Finanzen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung finden keine Anwendung.

 
Anmerkung zu Nummer 2 im Artikel 8 BUK-NOG (§ 5 ArbSchG Absatz 3):

Auch wenn klar ist, dass psychische Belastungen jetzt schon eine vom Arbeitgeber zu beachtende Kategorie des Arbeitsschutzes sind, könnte die Anfügung „6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“ die Arbeitgeber dazu verleiten, psychische Belastungen als eine jetzt neu hinzugekommene Kategorie darzustellen und so tun, als ob der Gesetzgeber ihnen für ihre Versäumnisse beim Einbezug psychischer Belastungen die Absolution erteilt hätte.

Nachtrag 2013-10-03: Mit meiner Unkerei lag ich insofern daneben, als dass die BDA ganz korrekt darauf hinweist, dass hier keine Neuregelung vorliegt:

[... es gilt,] dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen hat, ob eine Gefährdung durch psychische Belastung besteht. Zur Klarstellung dieses bereits heute geltenden Grundsatzes soll das ArbSchG in § 5 Abs. 3 Nr. 6 künftig ausdrücklich um den Gefährdungsfaktor „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt werden. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 27. Juni 2013 verabschiedet. [...]

Ich muss mich hier also beim Arbeitgeberverband entschuldigen. Aber ganz falsch war meine Unkerei leider auch wieder nicht: In den Medien wird jetzt schon fälschlicherweise der Eindruck vermittelt, dass der Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz z.B. erst seit September 2013 vorgeschrieben sei.

Die als “Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;” neu formulierte Nummer 1 in § 4 reicht eigentlich schon. Will man sich aber nicht darauf beschränken und „psychische Belastungen bei der Arbeit“ explizit anfügen, dann wird bei der Interpretation des § 5 z.B. auf die Begründung dieser Änderung hinzuweisen sein: Die Anfügung ist eine Klarstellung.

Übrigens, der Gesetzgeber könnte auch von OHSAS 18001 etwas lernen und in das Gesetz schreiben, dass alle Gefährdungen zu vermeiden oder zu mindern sind, die eine Verletzung oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) oder einen tödlichen Unfall zur Folge haben könnten. Erkrankungen sind erkennbare, nachteilige physische oder mentale Zustände, die durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden sind und/oder verschlechtert wurden.

Das führt uns zum nächsten Problem. So wie es nach OHSAS 18001 zertifizierte Unternehmen gibt, die sich wegen schwacher Audits der Zertifizierungsgesellschaften nicht an den Standard halten, gibt es wegen überforderter und unterausgestatteten Gewerbeaufsichten auch die große Mehrheit der Unternehmen, die die jetzt schon bestehende Forderung nach Einbezug psychischer Belastungen locker missachten durften. In beiden Fällen ist das gemeinsame Problem die mangelnde Durchsetzung der Normen. Daran ändert auch die beabsichtigte Änderung des Arbeitsschutzgesetzes nicht viel. Die Vorschläge zur “Anti-Stress-Verordnung” sehen im Vergleich dazu schon besser aus.

 


http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0811-1-12.pdf, S. 4 – 6
Bundesrat
Drucksache 811/1/12
21.01.13
Empfehlungen der Ausschüsse AS-Fz-R-Wi
zu Punkt … der 906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013

Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zurÄnderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG)

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurfgemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

6. Zu Artikel 8 Nummer 2a – neu – (§ 6 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 ArbSchG)

In Artikel 8 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
“2a. In § 6 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.”

Begründung:
    In § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG werden Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ausgenommen. Satz 4 konkretisiert Satz 3 bezüglich der Feststellung der Zahl der Beschäftigten.
    Die Streichung von Satz 3 stellt klar, dass die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten erforderlich ist. Diese Pflicht ergibt sich aus der dem Arbeitsschutzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
    Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in einzelstaatlichen Vorschriften festlegen, welche Dokumente betreffend einer Gefährdungsbeurteilung und der durchzuführenden Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber zu erstellen und vorzuhalten sind. Damit kann zwar Art und Umfang der Dokumentation einzelstaatlich unterschiedlich geregelt werden, nicht aber auf eine Dokumentation verzichtet werden.
    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zur Umsetzung der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-5/00) führte die Bundesregierung aus, dass sich eine Dokumentationspflicht ab dem ersten Beschäftigten bereits durch Einbeziehung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit [ASiG] in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 6 [Unfallverhütungsvorschriften] Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – und den Unfallverhütungsvorschriften ergäbe. Diesen Argumenten folgte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 2002 im Wesentlichen. Zur Rechtsklarheit ist jedoch eine Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz selbst unbedingt erforderlich.
    Die Änderung des § 6 Absatz 1 ArbSchG ist notwendig, da einem Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten nicht zugemutet werden kann, die tatsächlich vorhandene, generelle Dokumentationspflicht aus anderen Rechtsvorschriften herzuleiten. Dies führt regelmäßig zu Problemen beim Vollzug, da den Arbeitgebern erst die geltende Rechtslage erläutert werden muss. Mit einer Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz lässt sich hierzu Rechtsklarheit herstellen.
    Daneben kann der ursprünglich beabsichtigte Regelungszweck einer Entlastung von Kleinbetrieben vom bürokratischen Aufwand der Dokumentation in der Praxis ohnehin nicht mehr erreicht werden, da andere Rechtsvorschriften, die diese Betriebe ebenfalls zu berücksichtigen haben (zum Beispiel Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung), eine Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten fordern.

7. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b – neu – (§ 13 Absatz 3 – neu – ArbSchG)
In Artikel 8 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
’3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 … < weiter wie Vorlage >
b) Folgender Absatz wird angefügt:
“(3) Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund der §§ 18 und 19 anderen als den in § 2 Absatz 3 genannten Personen Pflichten auferlegt werden, sind diese Personen ebenfalls verantwortliche Personen im Sinne dieses Gesetzes.” ‘

Begründung:
    § 22 ArbSchG regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden gegenüber dem Arbeitgeber und den verantwortlichen Personen im Sinne des § 13 ArbSchG. Insbesondere sind Anordnungen nach § 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG nur gegenüber diesem Personenkreis möglich. Bislang sind daher keinerlei Anordnungen zur Durchsetzung von Arbeitsschutzpflichten möglich, die in einer Arbeitsschutzverordnung gemäß § 19 ArbSchG anderen Personen auferlegt werden. Dieses Problem besteht insbesondere für die Pflichten des Bauherrn nach § 4 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) sowie den Pflichten des auf einer Baustelle tätigen Unternehmers ohne Beschäftigte nach § 6 BaustellV. Durch Aufnahme des neuen Absatzes 3 in § 13 ArbSchG wird diese Regelungslücke geschlossen.

Anmerkung: In diesem Text finden Sie einen nützlichen Hinweis zur Dokumentationspflicht. Arbeitgeber behaupten gelegentlich, das die Umsetzung der Dokumentationspflicht nicht geregelt sei und legen dann wenig aussagekräftige Gefährdungsbeurteilungen vor, deren Zustandekommen nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Oft gibt es in den Betrieben aber Managementsysteme, die die Qualität der Dokumentation sichern sollen. Es kann dann nicht sein, dass die Dokumentation für den Arbeitsschutz schlechter ist, als die Dokumentation für Geschäftsprozesse. Betriebs- und Personalräte sollten sich dann mit der Norm ISO 9001 und ggf. den Standards BS OHSAS 18001 bzw. ILO-OSH auskennen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Dokumentation in internen und externen Audits thematisiert wird.

 


Nachtrag 2013-02-01

http://www.bundesrat.de/cln_227/SharedDocs/Drucksachen/2012/0801-900/811-12_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/811-12(B).pdf, S. 3 – 4

Bundesrat Drucksache
01.02.13
811/12 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung andere Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: …

Der Entwurf wurde unverändert übernommen.


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