BGHW Handbuch: Irreführender Titel

Donnerstag, 28. Juni 2012 - 08:30

http://osha.europa.eu/fop/germany/de/news/neues/1_quartal_2012/article.2012-02_06 bzw. http://www.bghw.de/aktuelles/nachrichten/raus-aus-der-stressfalle

… Auch Beschäftigte können – über die vom Arbeitgeber veranlassten Maßnahmen hinaus – selbst einiges dafür tun, damit es erst gar nicht zu solchen Beeinträchtigungen kommt. Das neue BGHW-Handbuch “Psychische Belastung am Arbeitsplatz” soll sensibilisieren sie dabei unterstützen, mit psychischen Belastungen konstruktiv umzugehen.

Hier finden Beschäftigte anschauliche Beispiele für die häufigsten Ausprägungen psychischer Belastung mit exemplarischen Beschreibungen schwieriger Arbeitssituationen sowie eine Vielzahl von Tipps und Übungen, mit denen man der Stressfalle entkommt. …

http://medien-e.bghw.de/bge/pdf/hb9.pdf

… Auch Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter* können – über die von Ihrem Arbeitgeber veranlassten Maßnahmen hinaus – selbst einiges dafür tun, damit es erst gar nicht zu solchen Beeinträchtigungen kommt. …

 
Der Titel ist: “Handbuch Psychische Belastung am Arbeitsplatz der BGHW: Tipps und Übungen, mit denen man der Stressfalle entkommt”. Richtiger müsste es heißen: “Handbuch Bewältigung psychischer Beanspruchungen am Arbeitsplatz“.

Hätte das Handbuch den richtigen Titel, dann würden die guten Ratschläge in dem Handbuch in das Handbuch hineinpassen. Der Fokus liegt fast völlig auf der Verhaltensprävention. Wie eine Überlastungsanzeige aussieht, wer bei ihrer Formulierung helfen könnte (z.B. der Betriebsrat) und was der Arbeitgeber zum Schutz der Mitarbeiter zu tun hat, erfährt erfahren die Leser nicht. In der Broschüre fehlt jede Aufklärung der Mitarbeiter über ihr Recht auf Verhälnisprävention. Ursula von der Leyen zufolge lassen etwa 70% der Unternehmen in Deutschland hier die Rechte ihrer Mitarbeitern schleifen, Aufklärung wäre also nötig. In einem Handbuch für psychische Belastung ist es ein Fehler, dass nun auch eine Berufsgenossenschaft die Arbeitnehmer hier alleine lässt.

Da sich die BGHW sicherlich mit der Materie auskennt, kann das eigentlich nicht versehentlich geschehen sein: Abgesehen von einem kurzen Satz erfahren die Arbeitnehmer erfahren nichts über die Verantwortung, die die Arbeitgeber ihnen gegenüber haben.

Siehe auch: http://blog.psybel.de/warnung-vor-der-reinen-verhaltenspraevention/


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