BEM: Beweispflicht beim Mitarbeiter

Donnerstag, 22. Dezember 2011 - 21:22

In einem Pingback zum Artikel http://blog.psybel.de/datenschutz-im-betrieblichen-eingliederungsmanagement/ ist ein Arbeitgeberberater immerhin ehrlich. Zitat aus http://www.personal-wissen.de/2086/betriebliches-eingliederungsmanagement-warum-sie-bald-tatig-werden-sollten/ von personal-wissen.de:

Nachweispflicht in jedem Fall

Natürlich muss Ihre Kündigung nicht zwingend unwirksam sein, nur weil Sie kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt haben. Allerdings sollten Sie dann nachweisen können, dass Sie nicht in der Lage waren,

  • einen neuen Arbeitsplatz zu finden, an dem Ihr Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung hätte arbeiten können,
  • den bestehenden Arbeitsplatz so umzugestalten, dass er trotz der Erkrankung vom Mitarbeiter genutzt werden hätte können.

Diesen Nachweis zu führen dürfte in der Praxis sehr schwierig werden, da Sie im Prinzip jede mögliche Änderung des Arbeitsplatzes prüfen müssten. Zudem müssten Sie für jeden Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer im Betrieb alternativ wahrnehmen könnte, begründen können, warum er dort nicht eingesetzt wurde.

Ihr Vorteil durch das betriebliche Eingliederungsmanagement

Wenn Sie ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen, legen Sie diese Pflicht hingegen in die Hände des Arbeitnehmers. Er muss Ihnen beweisen, dass sein Arbeitsplatz entweder entsprechend umgestaltet werden könnte oder dass es eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für ihn gibt. Kann er dies nicht, haben Sie das Eingliederungsmanagement erfolgreich durchgeführt und der Beweis, der vor Gericht so wichtig ist, ist geführt.

Wir wollen uns in den nächsten Teilen dieser Serie ausführlich mit den Möglichkeiten des betrieblichen Eingliederungsmanagements auseinandersetzen.

Erfahren Sie mehr zum Thema Eingliederungsmanagement bei Experto und im Psybel-Blog.

Schön, dass wir nun wissen, wann ein Eingliederungsmanagement erfolgreich durchgeführt wurde. Damit ein Eingliederungsmanagement auch hinsichtlich ihres seines eigentlichen Zieles der Eingliederung ein Erfolg wird, ist es wichtig, dass Arbeitnehmervertretungen sich mit dem Thema auskennen und von ihrer Mitbestimmungspflicht guten Gebrauch machen.


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