Gesundheitsschutz gemäß BetrVG = Gesundheitsschutz gemäß ArbSchG

Freitag, 15. Juli 2011 - 21:03

BAG, Beschluss vom 18.8.2009, 1 ABR 43/08

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt. Hintergrund: Der Betriebsrat hatte mit dem Arbeitgeber vereinbart, welche Qualifikationen und Kenntnisse die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen und der Unterweisungen befassten Personen besitzen müssen. Damit ist die Mitbestimmung bereits ausgeübt worden.

Wichtig ist der folgende Punkt:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=13861&pos=21&anz=34

Der Begriff des Gesundheitsschutzes in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stimmt mit demjenigen des Arbeitsschutzgesetzes überein (BAG 8. Juni 2004 – 1 ABR 13/03 – zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 36). Betroffen sind Maßnahmen, die dazu dienen, die psychische und physische Integrität des Arbeitnehmers zu erhalten, der arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder Erkrankungen führen oder führen können (ArbR/Wlotzke 2. Aufl. Bd. 2 § 206 Rn. 35). Erfasst werden auch vorbeugende Maßnahmen (Fitting 24. Aufl. § 87 Rn. 262).


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